Arbeitnehmende im Asylverfahren
Sie möchten eine Person in der Schweiz anstellen, die Asyl sucht? Oder Sie sind selbst eine asylsuchende Person und möchten in der Schweiz arbeiten? Hier finden Sie die nötigen Informationen.
Asylsuchende (Ausweis N)
Als asylsuchende Person mit Ausweis N können Sie im Kanton Basel-Stadt eine Arbeit antreten, sobald Sie dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen sind. Die Erwerbstätigkeit ist bewilligungspflichtig.
Vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F)
Als vorläufig aufgenommene Person dürfen Sie im Kanton Basel-Stadt arbeiten, müssen es aber melden.
Schutzbedürftige (Status S)
Als Person mit Schutzstatus S können Sie im Kanton Basel-Stadt eine Arbeit antreten, sobald Sie dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen sind. Die Erwerbstätigkeit ist bewilligungspflichtig.
Weitere Informationen & Rechtliche Grundlagen
Weitere Informationen und Formulare
Erwerbstätigkeit im AsylbereichAlle Informationen zur Erwerbstätigkeit im Asylbereich vom Staatssekretariat für Migrationsamt (SEM)
MigrationsamtFür die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz gibt es aus migrationsrechtlicher Sicht ein paar allgemeine Grundsätze, je nach Zweck des Aufenthaltes und der Staatsangehörigkeit gibt es jedoch unterschiedliche Regeln. Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen und spezifische Regelungen.
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)
vom 16. Dezember 2005
- Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
vom 15. August 2018
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vom 24. Oktober 2007
- Asylgesetz (AsylG)
vom 26. Juni 1998
Kontakt
Arbeitsbeziehungen
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Sandgrubenstrasse 444058 Basel