Arbeitnehmende sind Angehörige eines Drittstaates
Sie möchten eine Person in der Schweiz anstellen, die aus einem Drittstaat (nicht EU/EFTA) kommt? Hier finden Sie die nötigen Informationen.
Wohnsitz in der Schweiz
Sie möchten eine Person aus einem Drittstaat anstellen (also nicht EU oder EFTA)? Bitte nutzen Sie das folgende Formular.
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)
vom 16. Dezember 2005
- Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
vom 15. August 2018
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vom 24. Oktober 2007
- Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr
vom 21. Mai 1970
- Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Grenzverkehr
vom 16. Dezember 2005
- Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Arbeitskräfte im kleinen Grenzverkehr
vom 15. April 1958
Kontakt
Arbeitsbeziehungen
Arbeitsbewilligungen
Telefonische Beratung:
9.00 - 11.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr
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4058 Basel
Arbeitsbeziehungen
Sandgrubenstrasse 444058 Basel