Räumlichkeiten und Einrichtungen
Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen müssen beschrieben und zukünftige Änderungen gemeldet werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte im Kanton Basel-Stadt sind gemäss der Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (§§ 11 und 20) dazu verpflichtet, mittels Urkunden die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen der Praxis oder des Betriebs zu beschreiben. Ebenfalls müssen anstehende Änderungen der Praxis- und Betriebsräumlichkeiten gemeldet und die erforderlichen Urkunden beigelegt werden.
Einleitung
Zahnärztinnen und Zahnärzte im Kanton Basel-Stadt sind gemäss der Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (§§ 11 und 20) dazu verpflichtet, mittels Urkunden die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen der Praxis oder des Betriebs zu beschreiben. Ebenfalls müssen anstehende Änderungen der Praxis- und Betriebsräumlichkeiten gemeldet und die erforderlichen Urkunden beigelegt werden.
Umsetzung der Qualitätsanforderungen
Zur Umsetzung der Anforderungen aus der Verordnung sind folgende Punkte zu beachten:
- Bauliche Umsetzung der allgemeinen Hygienevorschriften
- Klinikzone und übrige Räume
- Dental Unit
- Elektrische Einrichtungen
- Wasserinstallationen
- Amalgamabscheidung
- Bauliche Voraussetzungen für die Aufbereitung von Medizinalprodukten
- Röntgengeräte
- Einhaltung Strahlenschutz
- Nachweis Instruktion / Nachinstruktion der Anlage an Personal
- Rollstuhlgängigkeit der Praxis
- Abtrennung Sozialraum / Aufenthaltsraum für das Personal
Bestehen zusätzlich rechtliche Vorgaben bezüglich gewisser Einrichtungen, ist deren gesetzeskonforme Installation und Montage durch die zuständige Firma einzeln zu bestätigen.