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Weitere Steuerthemen Natürliche Personen

Hier finden Sie besondere Themen wie Informationen zum Lohnmeldeverfahren, zum automatischen Informationsaustausch in Steuersachen und zu politischen Steuergeschäften.

Lohnmeldeverfahren

Hier finden Sie Wissenswertes über die Lohnmeldepflicht für Arbeitgebende im Kanton Basel-Stadt.

Die Arbeitgebenden im Kanton Basel-Stadt sind verpflichtet, den Lohn ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen direkt der Steuerverwaltung zu melden.

Die Lohnmeldepflicht bedeutet, dass Unternehmen, Betriebe und sonstige Organisationen, welche den Sitz oder eine Betriebsstätte im Kanton Basel-Stadt haben, ein Exemplar des Lohnausweises nicht nur ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen abgeben müssen, sondern ein solches gleichzeitig auch direkt der Steuerverwaltung zu übermitteln haben. Dies gilt auch für im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Privatpersonen, welche Hausangestellte beschäftigen.

Die Lohnmeldung ist einfach. Sie erfolgt durch Einreichung eines Doppels oder einer Kopie des Lohnausweises in Papierform oder in elektronischer Form gemäss Merkblatt betreffend Einreichung von Lohnmeldungen.

Die Übermittlung eines Lohnausweisexemplars an die Steuerverwaltung entbindet die Arbeitnehmenden nicht von der Deklaration des Lohneinkommens und der Beilage des Lohnausweises in ihrer persönlichen Steuererklärung.

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

Hier finden Sie Informationen zum internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen.

Am 1. Januar 2017 sind in der Schweiz die gesetzlichen Grundlagen für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) in Kraft getreten. Mit Hilfe des neuen globalen Standards für den AIA soll die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung verhindert werden. Bisher haben sich rund 100 Staaten zur Übernahme dieses Standards verpflichtet. Ab dem Jahr 2017 müssen Informationen über Finanzkonten gesammelt und erstmals im 2018 ausgetauscht werden.

Gegenstand des grenzüberschreitenden automatischen Informationsaustausches sind Bankkonten, Wertschriften und Versicherungspolicen. Dabei werden die damit zusammenhängenden Finanzinformationen wie Zinsen, Dividenden, Kontensalden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsprodukten, Verkaufserlöse aus Finanzvermögen und sonstige Einkünfte zwischen den Vertragsstaaten ausgetauscht. Informationen über ausländische Grundstücke sind nicht Gegenstand des AIA. Jedoch können die Steuerbehörden aufgrund der im AIA-Verfahren übermittelten Informationen Rückschlüsse auf Liegenschaftsbesitz im Ausland ziehen. Obwohl ausländische Grundstücke ausschliesslich im Ausland zur Besteuerung gelangen, müssen sie zur korrekten Festsetzung des anwendbaren Steuersatzes sowie für die Schulden- und Schuldzinsenverlegung ebenfalls in der schweizerischen Steuererklärung angegeben werden.

Betroffen sind natürliche und juristische Personen. Für in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen sowie andere Rechtsträger, die bei einem Finanzinstitut in einem Partnerstaat der Schweiz ein Finanzkonto besitzen, bedeutet dies:

1. Das Finanzinstitut im Partnerstaat übermittelt Identifizierungs-, Konto- und Finanzinformationen an die Steuerbehörde im Partnerstaat.

2. Die Steuerbehörde im Partnerstaat übermittelt diese Informationen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).

3. Die ESTV macht die Informationen der Steuerverwaltung des Kantons in einem Abrufverfahren zugänglich, in welchem die steuerpflichtige Person oder der Rechtsträger ansässig ist.
 

Im Jahr 2019 hat der Kanton Basel-Stadt im Rahmen des AIA erstmals Daten über Finanzkonten für die Steuerperiode 2017 von der ESTV erhalten. Eingegangen sind rund 79'000 Meldungen. Die erhaltenen Meldungen werden überprüft. Dies wird dazu führen, dass nicht deklarierte Konten im Ausland bekannt werden. Werden im Rahmen der Überprüfung nicht deklarierte Konten entdeckt, werden diese nachbesteuert und gegebenenfalls ein Steuerstrafverfahren eröffnet. Zeigt die Überprüfung, dass Konten auch in vergangenen Steuerperioden nicht deklariert wurden, wird sinngemäss vorgegangen. Diese Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen.

Straflose Selbstanzeige

Im Kanton Basel-Stadt werden Selbstanzeigen im Zusammenhang mit dem AIA straflos behandelt, wenn sie eingehen, bevor die entsprechenden Finanzinformationen abgerufen und dem Steuerfall zugeordnet oder von der Steuerverwaltung sonstwie entdeckt wurden.

Für die Straffreiheit müssen weiter folgende beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Die steuerpflichtige Person muss die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Einkommens- und Vermögensfaktoren vorbehaltlos und aktiv unterstützen. Deshalb sind sämtliche Faktoren offen zu legen und entsprechende Belege einzureichen. Weiter muss sich die steuerpflichtige Person ernsthaft um das Bezahlen der Nachsteuern und Zinsen bemühen.

Für Steuerfaktoren, die erst nach dem Jahr 2017 bestehen, und für Steuerfaktoren betreffend Vermögens- und Einkommensbestandteilen in Staaten, die den AIA später umsetzen, gilt dies analog.

Basler Kompromiss zur Steuervorlage 17

Hier finden Sie Informationen über den Basler Kompromiss zur Steuervorlage 17.

Die Stimmbevölkerung des Kantons Basel-Stadt nahm den Grossratsbeschluss vom 19. September 2018 betreffend Änderung des Gesetzes über die direkten Steuern (Basler Kompromiss zur Steuervorlage 17) in der Referendumsabstimmung vom 10. Februar 2019 mit mehr als 78 Prozent Ja-Stimmen an.

Mit dem Kompromiss bleibt die Mehrbelastung für international tätige Unternehmen tragbar und führt zu einer erheblichen Steuerreduktion für zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen sowie Gewerbebetriebe. Für die Bevölkerung beinhaltet das Paket eine spürbare Senkung der Einkommenssteuer, einen sozialpolitischen Ausgleich zwischen Unternehmen und Arbeitnehmenden und einen Ausbau der Prämienverbilligung.

Der Regierungsrat hat am 26. Februar 2019 die Inkraftsetzung der Steuervorlage beschlossen.

Übersicht über das Inkrafttreten der Bestimmungen

Bestimmungen, die rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten:

Einkommenssteuer von natürlichen Personen

  • Senkung des unteren Einkommenssteuersatzes um insgesamt 0.75 Prozentpunkte in drei Schritten: Der Einkommenssteuersatz für die untere Tarifstufe wird ab dem 1. Januar 2019 von 22.25 Prozent auf 22.00 Prozent gesenkt. Die weitere Senkung auf 21.75 Prozent und 21.50 Prozent ist von gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen wie die Entwicklung des Bruttoinlandproduktes und der Nettoschuldenquote geknüpft. Die Senkung des Einkommenssteuersatzes gilt auch für die Quellensteuer und ist in den publizierten Tarifen berücksichtigt.
  • Erhöhung des Versicherungsabzuges um CHF 1’200 für alleinstehende Personen bzw. um CHF 2’400 für verheiratete Personen in drei Schritten: Der Versicherungsabzug wird ab dem 1. Januar 2019 von CHF 2‘000 auf CHF 2‘400 für alleinstehende Personen bzw. CHF 4‘000 auf CHF 4‘800 für verheiratete Personen erhöht. Die weitere Erhöhung auf CHF 2‘800 bzw. CHF 5‘600 und auf CHF 3‘200 bzw. CHF 6‘400 ist von gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen wie die Entwicklung des Bruttoinlandproduktes und der Nettoschuldenquote geknüpft. Die Erhöhung des Versicherungsabzuges gilt auch für die Quellensteuer und ist in den publizierten Tarifen berücksichtigt.

Gewinnsteuer und Kapitalsteuer von juristischen Personen

  • Senkung des Gewinnsteuersatzes auf 6.50 Prozent: Durch die Senkung des kantonalen Gewinnsteuersatzes auf 6.5 Prozent wird eine effektive Gesamtgewinnsteuerbelastung von 13.04 Prozent einschliesslich direkte Bundessteuer erreicht. Der bisherige gesonderte Steuersatz von kantonal 9 Prozent für Vereine, Stiftungen und kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz wird aufgehoben. Auch Vereine, Stiftungen und kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz werden kantonal neu zu 6.5% besteuert.
  • Senkung des ordentlichen Kapitalsteuersatzes von 5.25 auf 1 Promille. Der Kapitalsteuersatz für Statusgesellschaften von 0.5 Promille bleibt bis zur Abschaffung der Statusgesellschaften im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) bestehen.
  • Zur Abfederung einer abrupten sehr starken kantonalen Steuermehrbelastung (Fiskalschock) können bisherige Statusgesellschaften bei Austritt oder Verlust des Steuerstatus während längstens 5 Jahren durch die Anwendung eines Sondersatzes reduziert zu 11.03 Prozent (Gewinnsteuersatz effektiv Bund und Kanton) besteuert werden.

Bestimmungen, die auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten:

  • Erhöhung der Teilbesteuerung der Dividenden: Die Teilbesteuerung von Erträgen aus Anteilsrechten von qualifizierten Beteiligungen im Privat- und Geschäftsvermögen wird von 50 Prozent auf 80 Prozent erhöht.
  • Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung: Anpassung der Steuerpflicht und der Steuerausscheidung an die Vorgaben des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern.
  • Erhöhung der minimalen Familienzulagen um 75 Franken pro Monat auf 275 Franken Kinderzulage sowie 325 Franken Ausbildungszulage. Ebenso wird ein Risikoausgleich unter den Familienausgleichskassen eingeführt.

Bestimmungen, die unter der Voraussetzung der Annahme des Bundesgesetzes über die Steuerreform und AHV-Finanzierung STAF in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 voraussichtlich auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten:

  • Aufhebung der Bestimmungen über die Statusgesellschaften: Die Bestimmungen über Holdinggesellschaften, Domizilgesellschaften und gemischte Gesellschaften werden aufgehoben.
  • Patentbox für selbständig erwerbende Personen und für juristische Personen: Die Patentbox und die damit zusammenhängenden Bestimmungen führen bei juristischen Personen dazu, dass die Steuerbelastung einer Unternehmung von 13.04% um maximal 2,01% auf 11.03% (Gewinnsteuersatz effektiv Bund und Kanton) reduziert werden kann. Für Gesellschaften, die in den vergangen zehn Jahren als Statusgesellschaft besteuert wurden, gelten für den Boxeneintritt separate Übergangsbestimmungen.
  • Reduktion der Bemessungsgrundlage bei der Kapitalsteuer: Das steuerbare Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte sowie auf Patente und vergleichbare Rechte entfällt, wird im Verhältnis dieser Werte zu den gesamten Aktiven der Bilanz um 80 Prozent ermässigt.
  • Aufdeckung von stillen Reserven bei Beginn und am Ende der Steuerpflicht: Die Regelung umfasst Tatbestände im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Sachverhalt (wie z.B. bei einem Zu- oder Wegzug) oder einer Steuerbefreiung.
  • Abschaffung der Steuerfreigrenze von 5 Prozent bei der Transponierung: Der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person wird bei qualifizierter Beteiligung bei einer Übertragung von Grund- bzw. Stammkapital neu vollständig besteuert.

Massnahmen infolge der Corona-Pandemie

Aktuelle Informationen

Im Bereich der Steuern gelten infolge der Corona-Pandemie besondere Erleichterungen und Vorkehrungen.

Die steuerlichen Praxisfragen, welche sich infolge der Corona-Pandemie ergeben, sind in einem Fragenkatalog (FAQ) zusammengestellt. Darin finden sich unter anderem Informationen zu den folgenden Rubriken:

  • Unselbstständig erwerbende Personen (Taggelder, Berufskosten, Spesenreglemente usw.)
  • Selbstständig erwerbende Personen (Taggelder, Kredite usw.)
  • Allgemeine Abzüge (Hygienemasken und Coronatests)
  • Liegenschaften (Dreidrittel-Rettungspakete, Härtefallpaket, Mietzinserlasse usw.)
  • Juristische Personen (Wertberichtigungen, Kredite usw.)
  • Quellenbesteuerte Personen im Homeoffice
  • Steuerbezug - Steuererlass
  • Fristen - Steuererklärung 2020

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