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Erleichterte Einbürgerung

Auf dieser Seite erfahren Sie, wer sich zu welchen Bedingungen erleichtert einbürgern kann.

Schweizerisch-ausländische Ehen

Folgende Bedingungen gelten je nach persönlicher Situation:

Wohnsitz in der Schweiz

Ausländische Ehepartnerinnen und Ehepartner von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern mit Wohnsitz in der Schweiz können sich erleichtert einbürgern lassen, wenn sie:

  • insgesamt 5 Jahre in der Schweiz gewohnt haben und
  • seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft leben.

Die Aufnahme in das Bürgerrecht setzt überdies voraus, dass die Bewerberinnen und Bewerber in der Schweiz erfolgreich integriert sind.

Dies bedeutet, dass sie

  • über ausreichende Kenntnisse (mündlich B1, schriftlich A2) einer Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch) verfügen und sich im Alltag verständigen können;
  • am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnehmen;
  • die Werte der Bundesverfassung respektieren;
  • mit den allgemeinen Lebensgewohnheiten und wichtigen öffentlichen Institutionen in Gemeinde, Kanton und Bund vertraut sind;
  • keine Einträge im Strafregister und keine laufenden Strafverfahren aufweisen;
  • keine unbezahlten Betreibungen oder Verlustscheine haben.

Wohnsitz im Ausland

Auch ausländische Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern, die im Ausland leben oder gelebt haben, können ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie:

  • seit 6 Jahren in ehelicher Gemeinschaft leben und
  • mit der Schweiz eng verbunden sind.

Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Durch die erleichterte Einbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehepartners erworben.

Zuständig für die erleichterte Einbürgerung ist das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Die Kantone werden angehört.

Für die erleichterte Einbürgerung wird von den Bundesbehörden eine Gebühr von 900 Franken erhoben.

Formulare anfordern

Die Formulare für die erleichterte Einbürgerung sind digital nicht erhältlich. Die Formulare sind per E-Mail (einbuergerungen@bs.ch) oder telefonisch unter +41 61 267 70 70 zu bestellen. Bitte geben Sie uns dafür Ihren Namen, das Geburtsdatum und die Adresse bekannt.

«Gleichgeschlechtliche Ehen»

Am 1. Juli 2022 wurde das Gesetze angepasst. Daher gelten die oben erwähnten Voraussetzungen auch für Personen, die eine gleichgeschlechtliche Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer eingegangen sind.

Wichtig ist, dass diese Beziehung als Ehe im Zivilstandsamt eingetragen ist. Informationen über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft oder die Ehe für alle erhalten Sie beim Zivilstandsamt unter Bevölkerungsdienste und Migration - Ehe/Familie.

Die Formulare zur erleichterten Einbürgerung bestellen Sie per E-Mail (ch@sem.admin.ch) beim Staatssekretariat für Migration (SEM).

Weitere Informationen erhalten Sie über das SEM: FAQ – Schweizer Bürgerrecht (admin.ch). Zudem gibt es neu einen separaten Abschnitt «Fragen zur Ehe für alle» (siehe FAQ – Ehe für alle (admin.ch)). Die Fragen und Antworten werden laufend aktualisiert.


Erleichterte Einbürgerung der dritten Ausländergeneration

Seit dem 15. Februar 2018 können sich junge Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation erleichtert einbürgern lassen.

Zuständig für die erleichterte Einbürgerung ist das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Staatssekretariat für Migration (SEM) , Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Das SEM erhebt eine Gebühr von 500 Franken für volljährige Personen und 250 Franken für minderjährige Personen.


Self-Check: Erfüllen Sie die Kriterien?

Erfüllen Sie die Kriterien für eine erleichterte Einbürgerung? Machen Sie den Self-Check des Bundes (Staatssekretariat für Migration, SEM). Er prüft die wichtigsten Kriterien (Grundanforderungen) für die erleichterte Einbürgerung. 

Der Self-Check dient lediglich zu Ihrer Information. Es kommen weitere Kriterien dazu, die im Self-Check nicht abgefragt werden. 


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