Direkt zum Inhalt springen

Breadcrumb-Navigation

Infos für Fachpersonen

Gesetzliche Grundlagen

Wer Gewalt anwendet, ob in der Öffentlichkeit oder im privaten Umfeld, macht sich strafbar. Gewalthandlungen in Ehe und Partnerschaft werden von Amtes wegen - also auch ohne Antrag des/der Gewaltbetroffenen - als Delikt verfolgt und sanktioniert.


Polizeigesetz Basel-Stadt

Im Kanton Basel-Stadt befinden sich die gesetzlichen Regelungen zu Häuslicher Gewalt im Polizeigesetz PolG. Detailliertere Informationen zu den polizeilichen Massnahmen gegen Häusliche Gewalt finden Sie hier.

Zur polizeilichen Wegweisung finden Sie hier ein separates Merkblatt:


Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB

Seit der sogenannten Offizialisierung vom 1. April 2004 gelten einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. bbis und c StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2a und 2abis StGB) sowie sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB) in Ehe und Partnerschaft als Offizialdelikte und müssen somit von Amtes wegen verfolgt werden.

Verfolgt werden sowohl Gewalthandlungen zwischen Ehepartnern als auch zwischen heterosexuellen oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner/-innen mit einem gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit oder bis zu einem Jahr nach deren Trennung. Im Falle der Tätlichkeiten ist eine wiederholte Begehung die Voraussetzung für eine Verfolgung von Amtes wegen. Ausserhalb von Ehe und Partnerschaft werden wiederholte Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung und Drohung weiterhin auf Antrag verfolgt. Auch die einmalige Tätlichkeit in der Ehe oder in der Partnerschaft wird nach wie vor auf Antrag verfolgt. Wiederholte Tätlichkeiten an Kindern waren bereits unter altem Recht ein Offizialdelikt und sind dies auch weiterhin.

Parallel zur Offizialisierung trat als Kompensationsmechanismus der heutige Art. 55a StGB in Kraft. Opfer von einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. bbis und c StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2a und 2abis StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) haben die Möglichkeit, die provisorische Einstellung des Strafverfahrens zu veranlassen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die strafrechtliche Intervention beendet werden, wenn sie dem Interesse des Opfers zuwiderläuft.

Seit dem 1. Juli 2013 ist auch in Art. 181a Strafgesetzbuch die Zwangsheirat unter Strafe gestellt. Wer jemanden nötigt, die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft einzugehen, macht sich strafbar.


Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB

Am 1. Juli 2007 trat die sogenannte Gewaltschutznorm des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in Kraft (Art 28b ZGB). Sie ermöglicht beispielsweise Annäherungs-, Orts- und Kontaktaufnahmeverbote oder Wegweisungen aus der gemeinsamen Wohnung. Die Inanspruchnahme dieses zivilrechtlichen Schutzes verlangt von der gewaltbetroffenen Person jedoch ein aktives Handeln, indem sie beim Zivilgericht Klage einreicht und die Anordnung von Schutzmassnahmen beantragt.


Die Fachstelle Häusliche Gewalt des eidgenössischen Büros für Gleichstellung von Frau und Mann hat zahlreiche Informationsblätter rund um Häusliche Gewalt auf seiner Homepage aufgeschaltet. Informieren Sie sich hier z.B. über Risikofaktoren für Häusliche Gewalt (Informationsblatt Nr. 2), über Stalking (Informationsblatt Nr. 7) oder über aktuelle Zahlen zur Häuslichen Gewalt (Informationsblatt Nr. 9).


Projekt «Halt Gewalt»

Ziel des Projektes «Halt Gewalt» ist es, die Bevölkerung zu sensibilisieren und besser über das Thema Häusliche Gewalt zu informieren. "Halt Gewalt" setzt sich auch zum Ziel,  eine sichtbare Bewegung und Haltung  im Quartier gegen Häusliche Gewalt zu etablieren und Menschen zu mehr Zivilcourage zu ermutigen , wenn sie Häuslicher Gewalt in Ihrer Nähe wahrnehmen.

Um das zu erreichen, setzt «Halt Gewalt» auf ein Netzwerk verschiedener Institutionen. Diese stehen in engem Kontakt mit der Bevölkerung, wie zum Beispiel Quartiertreffpunkte, Kirchen oder andere Anlaufstellen. Diese Orte sind mit der Kantonspolizei und anderen Institutionen im Gewaltschutzsystem vernetzt. Dazu gehören unter anderem die Opferhilfe und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. So wird der Austausch ermöglicht.


Themenmappe Kinder und Jugendliche

Die Stiftung Kinderschutz Schweiz regt mit der audiovisuellen Themenmappe «Es soll aufhören!» zur Auseinandersetzung mit dem Thema Kinder als Betroffene von Partnerschaftsgewalt an. Mittels Filmen und schriftlichem Begleitmaterial werden Fachpersonen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten und interessierte Personen aus dem privaten Umfeld sensibilisiert, damit sie betroffene Kinder besser verstehen und unterstützen können.

Häusliche Gewalt im Kanton Basel-Stadt und der Schweiz

Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) gibt einen Überblick über die im Jahr 2023 im Kanton Basel-Stadt begangenen Straftaten. Detaillierte Zahlen zu häuslicher Gewalt finden Sie ab Seite 32.

Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) gibt einen Überblick über die im Jahr 2023 in der Schweiz begangenen Straftaten. Detaillierte Zahlen zu häuslicher Gewalt finden Sie ab Seite 66.


Kontakt

Für dieses Thema zuständig

Inhalt aktualisiert

Nicht was Sie suchen?