Veterinärberufe und Tierarzneimittel
Wer als Tierärztin oder Tierarzt tätig sein will, muss eine entsprechende Bewilligung einholen. Zusätzlich muss eine Detailhandelsbewilligung beantragt werden, wenn Tierarzneimittel abgegeben werden sollen.
Bewilligungen für Tierärztinnen und Tierärzte
Berufsausübungsbewilligungen und Betriebsbewilligungen
Für die Berufsausübung als Tierärztin oder Tierarzt, für tierärztliche Betriebe, Stellvertretungen, Assistenten und Praktikanten müssen entsprechende Gesuche eingereicht werden. Besteht in einem anderen Kanton bereits eine gültige Berufsausübungsbewilligung kann diese für Basel-Stadt in einem vereinfachten und kostenfreien Verfahren übernommen werden (vorbehältlich Schreibgebühr).
Tierärztinnen und Tierärzte, welche im Rahmen ihrer Tätigkeit Tierarzneimittel abgeben wollen, benötigen zudem eine Detailhandelsbewilligung des Veterinäramtes (weitere Informationen unter 'Tierarzneimittel').
- Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (Einzelpraxis, Einzelfirma)
Wer als Tierärztin oder Tierarzt im Kanton Basel-Stadt in eigener fachlicher Verantwortung praktizieren will, benötigt eine Berufsausübungsbewilligung. Tierärztinnen und Tierärzte, welche bereits im Besitz einer gültigen Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons sind, können eine kostenlose Anerkennung dieser Bewilligung beim Veterinäramt beantragen. - Tierärztliche Gemeinschaftspraxen und Tierkliniken in Form von AGs und GmbHs sowie versuchsdurchführende Institutionen
Tierärztliche Praxisbetriebe, die als juristische Person (AG, GmbH etc.) geführt werden und in welcher Tierärztinnen und Tierärzte angestellt sind, benötigen eine Betriebsbewilligung. Die fachliche/medizinische Leitung erhält im Prozess automatisch eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung. Weitere angestellte und in eigener fachlicher Verantwortung tätige Tierärzte und Tierärztinnen benötigen zusätzlich eine Berufsausübungsbewilligung. - Tierärztliche Stellvertretungen
Tierärztliche Stellvertretungen erfüllen dieselben Voraussetzungen wie die zu vertretende Fachperson (unter Punkt 1 genannte). Die Praxis, die den Stellvertreter oder die Stellvertreterin anstellt, muss eine Stellvertreterbewilligung beantragen. - Assistenten
Assistenztierärztinnen und Assistenztierärzte, welche unter Aufsicht aber in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, benötigen ebenfalls eine Berufsausübungsbewilligung (unter Punkt 1 genannt). - Praktikanten
Die Anstellung von tierärztlichen Praktikantinnen und Praktikanten, welche nicht in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, sind dem Veterinäramt zur Kenntnis zu bringen (Meldepflicht). Diese haben den Nachweis eines Bachelorabschlusses an einer anerkannten Ausbildungsstätte zu erbringen (erfolgreicher Abschluss der vorklinischen Studien an einer anerkannten veterinärmedizinischen Fakultät).
Meldeverfahren für Tierärztinnen und Tierärzte aus der EU/EFTA
Seit dem 1. September 2013 gilt für Tierärztinnen und Tierärzte aus der EU/EFTA, welche ihren Beruf während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz als Dienstleistung erbringen wollen, ein eidgenössisches Meldeverfahren.
Weitere Informationen zum Meldeverfahren
Fristen
Bewilligungsgesuche sind uns spätestens zwei Monate vor der Tätigkeits- oder Betriebsaufnahme schriftlich einzureichen. Den Gesuchen liegen jeweils in einer Beilage Checklisten bei, in denen die beizubringenden Unterlagen aufgelistet sind.
Bitte beachten Sie: Unvollständig eingereichte Unterlagen werden bis zur Vollständigkeit nicht vertieft geprüft und verzögern unter Umständen die Erteilung von Bewilligungen.
Nicht tierärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin
Im Kanton Basel-Stadt ist die Ausübung der nichttierärztlichen Heilpraktik (Allgemeine Naturheilkunde und Phytotherapie) am Tier weder bewilligungs- noch meldepflichtig.
Informationen und Formulare zu Bewilligungen Tierärzteschaft
Tierarzneimittel
Detailhandelsbewilligung
Wer Tierarzneimittel abgeben will, benötigt eine Detailhandelsbewilligung des Veterinäramtes. Dies betrifft insbesondere Tierärzte und Tierärztinnen mit der von ihnen geführten tierärztlichen Privatapotheke. Aber auch Zoo- und Imkerfachgeschäfte dürfen gewisse Tierarzneimittel abgeben, wenn sie im Besitz einer Detailhandelsbewilligung sind.
Verschiedene Auflagen sind beim Bezug, bei der Lagerung, Verschreibung und Abgabe zu beachten. Ob diese konsequent eingehalten werden, wird im Rahmen von regelmässig stattfindenden Inspektionen geprüft.
Tierarzneimittel sollen helfen, kranke Tiere zu heilen, ohne dabei die Qualität tierischer Lebensmittel zu beeinträchtigen. In der Nutztierhaltung sind deshalb spezielle Regeln beim Umgang mit Tierarzneimittteln zu befolgen.
IS ABV
Das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin dient der Erfassung der Antibiotikaverschreibungen bei Tieren. Praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, die Anwendung von Antibiotika bei Nutz- aber auch Heimtieren in dieser Datenbank zu erfassen. Dieses System dient dazu, einen gemässigten Umgang mit Antibiotika zu gewährleisten und somit Antibiotikarestistenzen zu reduzieren.
Informationen und Formulare zu Tierarzneimittel
Kontakt
Kantonales Veterinäramt
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag:
08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr