Krankenversicherungspflicht
Wenn Sie in der Schweiz wohnen oder als Ausländerin oder Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sind, müssen Sie sich in der Schweiz gegen Krankheit und Unfall versichern.
Versicherungspflicht in der Schweiz
Wenn Sie sich dauerhaft in der Schweiz aufhalten oder in der Schweiz Wohnsitz haben, müssen Sie sich in der Schweiz obligatorisch gegen Krankheit und Unfall versichern.
Sie müssen die Versicherung innerhalb von 3 Monaten abschliessen. In Ausnahmefällen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Dazu müssen Sie innerhalb von 3 Monaten ein Gesuch einreichen.
Für die Einhaltung des Versicherungsobligatoriums ist im Kanton Basel-Stadt das Amt für Sozialbeiträge (ASB) zuständig. Personen, welche der Versicherungspflicht nicht nachkommen, werden vom ASB einem Krankenversicherer zugewiesen.
Die Gemeinsame Einrichtung KVG beantwortet im Auftrag des Kantons Basel-Stadt Fragen zum Versicherungsobligatorium und bearbeitet die Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht. Für die Bearbeitung eines Gesuchs wird ein Durchführungskostenbeitrag von 75 Franken erhoben. Ihr Gesuch an die Gemeinsame Einrichtung KVG stellen Sie bitte direkt online über Gemeinsame Einrichtung KVG. Dort sind auch die übrigen Formulare für Studierende, Entsandte und andere erhältlich.
Formulare und Merkblätter
Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Startet einen Download) Application for exemption from the compulsory health insurance (Startet einen Download) Demande de dérogation à l’obligation de s’assurer pour les soins en cas de maladie (Startet einen Download)Jahresbericht Krankenversicherungsobligatorium
Bericht KVG Obligatorium 2023 (Startet einen Download)Amtliche Zuweisung an einen Schweizer Krankenversicherer
Wird festgestellt, dass eine Person weder im Wohnland noch in der Schweiz versichert ist, erfolgt eine Zuweisung an einen Schweizer Versicherer.
Alle Personen mit einer Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung, sind Sie verantwortlich, dass keine zeitliche Versicherungslücke entsteht. Andernfalls tragen sie das Risiko, im Krankheitsfall die Behandlungskosten selbst übernehmen zu müssen.
Medizinische Leistungserbringende, die versicherungspflichtige Personen behandeln, müssen sie über die anfallenden Behandlungskosten und deren Versicherungsdeckung aufklären.
Die Krankenversicherer erheben bei einem nicht entschuldbaren verspäteten Beitritt einen Prämienzuschlag. Sie müssen jeweils den Grund der Verspätung prüfen und ob dieser als nicht entschuldbar oder entschuldbar zu beurteilen ist. Bei Fragen zu einem Zuschlag, wenden Sie sich bitte direkt an den Krankenversicherer.
Wichtig zu Wissen!
Versicherungspflichtige, aber bisher noch nicht versicherte Personen, müssen spätestens bei Behandlungsbeginn über eine Krankenversicherung verfügen. Die Versicherungsdeckung beginnt immer ab dem Beitritt und nicht rückwirkend.
Informationen zur Krankenversicherung
Die Grundversicherung nach KVG bietet allen Versicherten denselben Leistungsumfang. Sie können Ihren Krankenversicherer frei wählen. Jede versicherungspflichtige Person muss aufgenommen werden. Ablehnungsgründe wie hohes Alter, bestehende Krankheit usw. gibt es in der Grundversicherung nicht.
Mehr Informationen zu konkreten Vergleichsmöglichkeiten finden Sie auf dem Prämienrechner 2024 – Priminfo (admin.ch).
Es ist möglich, die Grundversicherung jeweils per Ende Jahr zu kündigen und zu einer anderen Krankenversicherung zu wechseln. In gewissen Fällen ist ein Wechsel auch per Mitte Jahr möglich. Wenn der Versicherer die Prämie erhöht, gilt nur eine einmonatige Kündigungsfrist.
Günstigere Prämien können mittels Erhöhung der Franchise oder durch Beitritt zu einem Gesundheitsplan (HMO etc.) erzielt werden.
Wer in der Schweiz erwerbstätig und somit vom Arbeitgeber bereits gegen Unfall versichert ist, kann bei seinem Krankenversicherer den Ausschluss der Unfalldeckung beantragen. Ihre Prämie wird dadurch günstiger. Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (Arbeitslosigkeit, Pensionierung etc.) muss die Unfalldeckung wieder aufgenommen werden, um Deckungslücken zu vermeiden.
Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen können beim Amt für Sozialbeiträge Prämienverbilligungen für die Grundversicherung nach KVG beantragen. Die Prämienbeiträge werden unabhängig vom gewählten Versicherungsmodell gewährt. Bei einer Versicherung in einem alternativen KVG-Versicherungsmodell wird ein zusätzlicher Betrag ausgerichtet (Bonus).
Wie können Sie bei der Krankenversicherung sparen?
Sparmöglichkeiten
Sparpotential | ||
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Vergleich der Versicherungsprämien | bis 18 Prozent | |
Ausschluss der Unfalldeckung (Nicht-Berufs-Unfall) für Erwerbstätige mit UVG-Versicherung | bis 8 Prozent | |
Wahl einer erhöhten Franchise | bis 1'540 Franken | |
HMO/Hausarztmodell | bis 20 Prozent |
Vergleich der Versicherungsprämien
Ein Prämienvergleich zwischen den verschiedenen Krankenversicherern lohnt sich für die meisten Versicherten. Trotz zum Teil grosser Prämiendifferenzen werden im Bereich der Grundversicherung von allen Anbietern die gleichen Leistungen abgedeckt. Die Versicherer sind verpflichtet, auf Antrag alle Versicherungspflichtigen ohne medizinische Vorbehalte aufzunehmen. Dies gilt allerdings nur für die Grundversicherung und nicht für die Zusatzversicherungen. Grund- und Zusatzversicherungen müssen jedoch nicht zwingend beim gleichen Anbieter abgeschlossen werden.
HMO-Versicherung/Hausarzt-Modell
Bei einer HMO handelt es sich um eine Organisation von Ärztinnen und Ärzten, die sich in einer Gruppenpraxis (HMO = Health Maintenance Organization) organisieren. Im HMO-Zentrum sind neben Allgemeinpraktikern teilweise auch Fachärztinnen sowie Therapeutinnen und Therapeuten diverser Fachrichtungen tätig.
Bei diesem Modell suchen Sie immer zuerst Ihre Ärztin oder Ihren Arzt in der HMO-Praxis auf (ausser in Notfällen). Falls nötig, werden Sie von dort an Spezialistinnen und Spezialisten weiterverwiesen. Wer bereits bei einer der HMO-Partnerkassen (z. B. Sympany, Concordia, Helsana, KPT, Sanitas) versichert ist, kann innert Monatsfrist zu einer HMO übertreten.
Der Beitritt zu einem HMO- oder Hausarztmodell ist nur dann möglich, wenn der Krankenversicherer diese Option anbietet, was gemäss unseren Informationen bisher auf Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beschränkt ist.
Bei einzelnen Versicherern lassen sich durch die Kombination der verschiedenen Sparmöglichkeiten besonders hohe Prämienreduktionen erzielen.
Weitere Informationen zum Thema Krankenversicherung und Tipps zum Prämiensparen finden Sie auf der Website des Bundesamt für Gesundheit (Blatt 3 und 5)
Einem Verlustschein gleichgesetzte Rechtstitel
Informationen für die Versicherer
Gemäss Art. 105i der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sind einem Verlustschein im Sinne von Artikel 64a Absatz 3 KVG Verfügungen über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen oder gleichwertige Rechtstitel, die das Fehlen von finanziellen Mitteln der versicherten Person belegen, gleichgesetzt.
Nach § 11b der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) entscheidet das Amt für Sozialbeiträge (ASB) über die Gleichwertigkeit von Rechtstiteln.
Als gleichwertig gelten die in der Richtlinie abschliessend aufgezählten Rechtstitel und Vorgänge. Diese beziehen sich primär auf die im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) aufgeführten Regelungen.
Gesetzliche Grundlagen
Wir sind für Sie da.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung. Sie dürfen sich gerne bei uns melden.
Schreiben Sie oder kommen Sie vorbei.
Amt für Sozialbeiträge (ASB)
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch und Freitag:
08.30 - 11.30 Uhr und 14.00 - 16.30 Uhr
Dienstag:
08.30 - 11.30 Uhr und 13.30 - 15.00 Uhr
Donnerstag:
10.00 - 11.30 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr