Opferhilfe
Wenn Sie in der Schweiz durch eine Straftat unmittelbar körperlich, psychisch oder sexuell beeinträchtigt wurden, haben Sie ein Recht auf Unterstützung und Hilfe: auf Opferhilfe. Auch die Angehörigen von Opfern und ihnen nahestehende Personen können Opferhilfe erhalten.
Die Opferhilfe hilft unabhängig davon, ob eine Strafanzeige eingereicht wurde oder ob der Täter oder die Täterin ermittelt werden konnte. Es spielt auch keine Rolle, ob die Straftat vorsätzlich oder fahrlässig verübt worden ist.
Damit Sie möglichst schnell Unterstützung erhalten, empfehlen wir Ihnen, sich an eine der Beratungsstellen der Opferhilfe zu wenden. Auch als Angehörige von Gewaltbetroffenen und ihnen nahestehende Personen finden Sie dort Unterstützung.
Die Opferberatungsstelle der Kantone Basel-Stadt und Basellandschaft heisst Opferhilfe beider Basel. Wir in der Abteilung Opferhilfe im Amt für Sozialbeiträge sind die Entschädigungsbehörde des Kantons Basel-Stadt. Wir beurteilen Gesuche um Genugtuung, Entschädigung und Vorschuss auf Entschädigung. Der Entscheid erfolgt aufgrund des Gesuchs, der Strafakten und eigener Abklärungen.
Zudem vertreten wir den Kanton bei Regressansprüchen gegen Dritte, insbesondere der Täterschaft.
Wichtig zu wissen
- Die Gesuche um Genugtuung und/oder Entschädigung müssen innerhalb von fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat gestellt werden. Zu Gunsten bestimmter Opfer gibt es Ausnahmen.
- Das Amt für Sozialbeiträge ist für die Ausrichtung von Genugtuung und Entschädigung zuständig, wenn sich die Straftat im Kanton Basel-Stadt ereignet hat.
- Die Beratungsstelle der Opferhilfe können Sie unabhängig vom Wohn- und Tatort frei wählen.
- Reine Sachschäden werden von der Opferhilfe nicht ersetzt.
Opferberatungsstelle
Die Beratungsstelle ist Ihre erste Anlaufstelle und hilft Ihnen in allen Fragen rund um die Opferhilfe weiter.
Beratung
Sie erhalten dort kostenlose Beratung. Bei Bedarf werden Ihnen Fachpersonen (Therapeutinnen und Therapeuten, Anwältinnen und Anwälte, Ärztinnen und Ärtze) vermittelt. Die Opferhilfeberatungsstelle erbringt Soforthilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen.
Opferberatungsstellen gibt es in der ganzen Schweiz. Sie können sich eine davon frei auswählen. Melden Sie sich, auch wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie bei der Opferhilfe richtig sind. Sie erhalten in jedem Fall Informationen, wer Ihnen weiterhelfen kann.
- In Basel-Stadt heisst die Beratungsstelle «Opferhilfe beider Basel».
- Liste der Opferhilfe-Stellen für alle Kantone finden Sie auf der Website der Opferhilfe Schweiz.
- Informationen zum Opferhilfegesetz in verschiedenen Sprachen
Die Opferberatungsstelle unterstützt Sie zudem bei der Anmeldung für Gesuche um Genugtuung, Entschädigung oder Vorschuss auf Entschädigung bei uns, der Abteilung Opferhilfe im Amt für Sozialbeiträge.
Kontakt der Opferhilfe bei der Basel
Steinengraben 5
4051 Basel
T +41 61 205 09 10
opferhilfe-beiderbasel.ch
Email info(at)opferhilfe-bb.ch
Wichtig zu wissen
- Wenn Sie im direkten Zusammenhang mit der Straftat sofortige finanzielle Hilfe benötigen, können Sie ein Gesuch um Vorschuss auf Entschädigung stellen. Auch hierbei berät Sie die von Ihnen gewählte Opferberatungsstelle.
Weitere Informationen zur Opferhilfe
Wenn Sie vorab keine Beratung und keine umfassende Unterstützung möchten, können Sie sich auch direkt bei uns im Amt für Sozialbeiträge melden.
Haben Sie Anspruch auf opferhilferechtliche Genugtuung?
Sind Sie als Opfer durch eine Straftat besonders schwer betroffen, könnten Sie eine Genugtuung durch die Opferhilfe erhalten. Es geht hierbei insbesondere um Straftaten wie
- Körperverletzung, Tötung
- Raub
- Häusliche Gewalt
- Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexuelle Ausbeutung
- Freiheitsberaubung, Geiselnahme
- Verkehrsunfälle mit Verletzungs- oder Todesfolge
Nach dem Tod eines Opfers haben dessen nächste Angehörige einen Anspruch auf eine Genugtuung.
Wichtig zu Wissen
Die Genugtuung ist ein Schmerzensgeld und eine Wiedergutmachung für das erlittene seelische Leid. Damit leistet der Staat einen Solidaritätsbeitrag und anerkennt die schwierige Situation von Ihnen als Opfer von Gewalt oder als Angehörige eines Opfers.
Ein Anspruch auf Genugtuung besteht, wenn
- die Straftat in der Schweiz verübte wurde
- Sie eine schwere Beeinträchtigung erlitten haben
- Diese Beeinträchtigung zu einer dauernden Schädigung oder zu einem lange dauernden Heilungsprozess (z.B. Spitalaufenthalt) führen oder geführt haben. Schwere psychische Beeinträchtigungen oder posttraumatische Störungen können ebenfalls einen Anspruch auf Genugtuung begründen.
Kein Anspruch besteht bei nur leichten Verletzungen (z.B. Prellungen) oder bei einem vorübergehenden psychischen Stresszustand und wenn Andere (z.B. Krankenkassen oder Versicherungen) für die Schäden aufkommen.
Wie viel Geld können Sie bei der opferhilferechtlichen Genugtuung erwarten?
Die Höhe der Genugtuung wird für jedes Gesuch individuell bemessen. Insbesondere wird der Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamtes für Justiz berücksichtigt.
Die Genugtuung der Opferhilfe
- wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen
- ist ein Solidaritätsbeitrag der Allgemeinheit und entspricht daher nicht dem Betrag, den die Täterschaft zahlen müsste
- wird unabhängig von der Genugtuung im Strafurteil bemessen
- beträgt maximal 70'000 Franken für Opfer und 35'000 Franken für Angehörige
- wird bei Wohnsitz im Ausland, den dort allenfalls tieferen Lebenshaltungskosten angepasst
- wird nur bezahlt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (z.B. Integritätsentschädigung der Unfallversicherung)
- wird nicht verzinst
- kann bei einem Mitverschulden des Opfers herabgesetzt oder sogar verweigert werden.
- Der Anspruch auf Genugtuung wird unabhängig von Ihren finanziellen Verhältnissen bemessen.
Haben Sie Anspruch auf opferhilferechtliche Entschädigung?
Die Entschädigung durch die Opferhilfe deckt den materiellen Personenschaden als direkte Folge einer in der Schweiz verübten Straftat. Es geht hierbei insbesondere um Straftaten wie
- Körperverletzung, Tötung
- Raub
- Häusliche Gewalt
- Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexuelle Ausbeutung
- Freiheitsberaubung, Geiselnahme
- Verkehrsunfälle mit Verletzungs- oder Todesfolge
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn die Straftat durch Verletzung oder Tod zu materiellen Schäden führt, wie zum Beispiel
- Erwerbsausfälle
- Todesfallkosten wie z.b. Bestattungskosten
- Haushalt- und Betreuungsschäden, wenn der Schaden zu zusätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führt.
Kein Anspruch besteht bei reinen Sach- und Vermögensschaden, wie etwa ein kaputtes Smartphone oder gestohlenes Bargeld.
Wie viel Geld können Sie erwarten?
Die Höhe der Entschädigung und / oder der Genugtuung wird für jedes Gesuch individuell bemessen. Bei der Bemessung der Genugtuung wird insbesondere der Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamtes für Justiz berücksichtigt.
Beide Leistungen sind in ihrer Höhe begrenzt. Die maximalen Leistungen werden nur im Zusammenhang mit äusserst schweren Tatfolgen ausbezahlt, wie zum Beispiel Todesfällen oder schweren langfristigen Behinderungen:
- Maximale Höhe der Genugtuung (unabhängig von Ihrer finanziellen Situation):
70'000 Franken für das Opfer.
35'000 Franken für Angehörige von Opfern. - Die maximale Höhe der Entschädigung (abhängig von Ihrer finanziellen Situation) ist
120'000 Franken. Beträge unter 500 Franken werden nicht ausgerichtet.
Wird längerfristig Hilfe benötigt, beispielsweise ein längerer Aufenthalt im Frauenhaus, eine Psychotherapie oder eine Vertretung durch einen Anwalt oder eine Anwältin im Strafverfahren, so übernimmt die Opferhilfe unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten dafür. Die Höhe dieser finanziellen Hilfe ist abhängig von der finanziellen Situation des Opfers.
Ihre Beratungsstelle ist die beste Anlaufstelle für Ihre Fragen, da Sie Ihnen neben den finanziellen weitere mögliche Hilfeleistungen aufzeigen kann. Sie dürfen sich aber auch direkt an uns wenden.
Wichtig zu wissen
- Es besteht kein Anspruch auf finanzielle Opferhilfe, wenn Sie körperlich und seelisch unversehrt sind. Reine Sachschäden werden von der Opferhilfe nicht ersetzt.
- Die Opferhilfe des Kantons zahlt nur Leistungen, wenn niemand anders für die entstandenen Schäden aufkommt. Sollten Versicherungen, Krankenkassen oder die Täterin oder der Täter keine oder ungenügende finanzielle Leistungen erbringen, kann die Opferhilfe die Lücke
- Wenn Sie im direkten Zusammenhang mit der Straftat sofortige finanzielle Hilfe benötigen, können Sie ein Gesuch um Vorschuss auf Entschädigung stellen. Auch hierbei berät Sie die von Ihnen gewählte Opferberatungsstelle.
Gesetzliche Grundlagen
- Artikel 124 der Bundesverfassung
Dieser Artikel hält fest, dass Opfer von Gewalttaten Anspruch auf Hilfe und finanzielle Entschädigung haben.
- Opferhilfegesetz (OHG)
Das Opferhilfegesetz stützt sich auf Artikel 124 der Bundesverfassung. Das Gesetz definiert unter anderem die Formen der Opferhilfe und regelt die Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen.
- Opferhilfeverordnung (OHV)
Die Opferhilfeverordnung bestimmt unter anderem, wie Ansprüche berechnet werden.
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Opferhilfe (EG OHG)
Das kantonale Einführungsgesetzt regelt, wie das Bundesgesetz zur Opferhilfe im Kanton Basel-Stadt umgesetzt wird.
- Empfehlungen zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG)
- Opferhilfegesetz alt (aOHG)
Das alte Opferhilfegesetz kommt bei Straftaten vor dem 1. Januar 2009 zur Anwendung.
- Opferhilfeverordnung alt (aOHV)
Die alte Opferhilfeverordnung kommt bei Straftaten vor dem 1. Januar 2009 zur Anwendung.
Wir sind für Sie da.
Wir in der Abteilung Opferhilfe sind zwei juristische Fachpersonen.
Uns ist es ein Anliegen, dass Sie möglichst schnell Hilfe erhalten und die Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen.
Sie dürfen sich gerne mit Ihren Fragen bei uns melden.
Schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an:
Andrea Papezik, Telefon: +41 61 267 87 12, E-Mail: andrea.papezik@bs.ch
anwesend: Montag, Dienstag und Mittwoch, sowie Donnerstagmorgen
Claudia Stähelin, Telefon: +41 61 267 86 64, E-Mail: claudia.staehelin@bs.ch
anwesend: Montag, Dienstagnachmittag sowie Mittwoch und Donnerstag
Amt für Sozialbeiträge (ASB)
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch und Freitag:
08.30 - 11.30 Uhr und 14.00 - 16.30 Uhr
Dienstag:
08.30 - 11.30 Uhr und 13.30 - 15.00 Uhr
Donnerstag:
10.00 - 11.30 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr