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Feuerungskontrolle

Als Inhaberin oder Inhaber einer Feuerungsanlage, die mit Heizöl, Gas oder festen Brennstoffen betrieben wird, sind Sie zur regelmässigen Kontrolle Ihrer Anlage verpflichtet.

Pflicht zur Feuerungskontrolle

Haben Sie eine Öl-, Gas- oder Holzheizung? Diese Heizungen unterstehen laut Luftreinhalte-Verordnung der Emissionsmesspflicht.

Im Kontrollkonzept ist festgehalten, bei welchem Wärmeerzeuger in welchem Zeitraum Messungen vorgenommen werden müssen. 

In dem Kalenderjahr, in dem bei Ihnen eine Emissionsmessung vorgenommen werden muss, erhalten Sie vom Amt für Umwelt und Energie einen Brief mit der Aufforderung zur Feuerungskontrolle.

Adressen von Fachfirmen

Für die Emissionsmessungen wenden Sie sich an eine Fachfirma, die in den folgenden Adresslisten aufgeführt ist.

Pflicht zur Sanierung

Eine Feuerungsanlage, die die gesetzlichen Emissionsgrenzen nicht einhält, muss neu eingestellt werden. Können die Grenzwerte auch nach der Neueinstellung der Heizung nicht erreicht werden, muss die Heizung innerhalb einer bestimmten Frist saniert werden. Je höher die Grenzwertüberschreitung, je kürzer die Sanierungsfrist. 

Muss eine Öl- oder Gasheizung saniert werden, ist der Ersatz durch eine erneuerbar betriebene Heizung meistens die einzige Lösung. 

Stichprobenkontrollen zur Qualitätssicherung

Ungefähr alle 8 bis 10 Jahre führen Kaminfeger mit eidgenössischem Fachausweis im Auftrag des Amts für Umwelt und Energie Stichprobenmessungen und/oder visuelle Feuerungskontrollen durch. Die Stichproben dienen der Qualitätssicherung der amtlichen Feuerungskontrolle.

Steht bei Ihnen eine Stichprobenmessung an, werden Sie schriftlich vom Kaminfeger informiert.


Rapporte und Personalmeldeformular für Fachpersonen der Feuerungskontrolle (FEUKO)

Fachpersonen finden hier die Melde- und Messrapporte und das Personalmeldeformular für die amtliche Feuerungskontrolle.

Für Feuerungsanlagen besteht eine Melde- oder Bewilligungspflicht.

  • Für Zentralheizungen, die mit Gas, Öl oder Holz betrieben werden, besteht eine Melde- oder Bewilligungspflicht.
  • Anlagen, für die nach Artikel 7 der Energieeffizienzverordnung EnEV ein Konformitätsnachweis vorliegen muss, meldet die Fachperson der Feuerungskontrolle mit einem einfachen Meldeformular. 
  • Die Anmeldung anderer Anlagen erfolgt über das Baubewilligungsverfahren.

Geruchsklagen

Die Luftverschmutzung ist zu einem beträchtlichen Teil hausgemacht. Die Schadstoffe belasten also das Quartier, in dem sie entstehen. Stinkt eine Feuerungsanlage in Ihrem Quartier? Melden Sie uns den Sachverhalt bitte schriftlich oder per E-Mail. Natürlich werden die Meldungen vertraulich behandelt. 

Tipps zum rauchfreien Anfeuern finden Sie hier:


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