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Ausnahmebewilligung für verlängerte Öffnungszeiten in der Gastronomie

Restaurationsbetriebe mit generell verlängerten Öffnungszeiten können für einzelne Anlässe eine Ausnahmebewilligung für noch längere Öffnungszeiten beantragen.

Ausnahmebewilligung

Die allgemeinen Öffnungszeiten für Gastronomiebetriebe laut Gastgewerbegesetz sind:

Sonntag - Donnerstag: 5.00 - 1.00 Uhr

Freitag und Samstag: 5.00 - 2.00 Uhr

Für einzelne Anlässe können Sie eine Ausnahmebewilligung für verlängerte Öffnungszeiten beantragen. Je nach Betrieb ist eine andere Bewilligungsbehörde zuständig:

  • Restaurationsbetriebe mit allgemeinen Öffnungszeiten beantragen Ausnahmebewilligungen beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat (Baubewilligungsverfahren).
  • Restaurationsbetriebe mit generell verlängerten Öffnungszeiten beantragen Ausnahmebewilligungen bei der Abteilung Lärmschutz des Amts für Umwelt und Energie (s. Formular unten).

Ausnahmebewilligung für Betriebe mit generell verlängerten Öffnungszeiten

Diese Bewilligung ist einmal gültig. Es ist dabei zu beachten, dass maximal 12 Bewilligungen pro Jahr aber maximal 2 pro Monat ausgestellt werden.

zum Formular

Keine Ausnahmebewilligung

  • Für Betriebe mit eingeschränkten Öffnungszeiten kann keine Ausnahmebewilligung erteilt werden.
  • Für aussergewöhnliche Musikveranstaltungen im Innen- und Aussenbereich eines Lokals kann keine Ausnahmebewilligung erteilt werden.

Reklamationen vorbeugen

Informieren Sie die breite Nachbarschaft, wenn Ihr Betrieb ausnahmsweise länger öffnen darf. Sie beugen damit Reklamationen vor.


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