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Lärmschutzvorgaben bei Veranstaltungen

Mit guter Planung und gegenseitiger Rücksichtnahme können Sie Probleme zwischen Ihrer Veranstaltung und dem Ruhebedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner vermeiden. Hier finden Sie Informationen, wie Sie als Veranstalterinnen und Veranstalter am besten vorgehen.

Bewilligung einholen

Wenn Sie eine Veranstaltung durchführen möchten, benötigen Sie in der Regel eine Bewilligung. Die zuständigen Bewilligungsbehörden sind das Tiefbauamt und das Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

Lärmbeschwerden vermeiden

Nehmen Sie bereits früh in der Planung Ihres Anlasses mit der Abteilung Lärmschutz Kontakt auf und lassen Sie sich beraten. Wie können Sie die Lärmbelastung für Anwohnerinnen und Anwohner reduzieren? Zum Beispiel tragen eine optimale Ausrichtung der Bühne und die Anordnung der Boxen zu einer effizienten Reduktion der Lärmbelastung bei. 

Abteilung Lärmschutz

Spiegelgasse 15
4051 Basel

Offen kommunizieren

Binden Sie die Anwohnerinnen und Anwohner in Ihre Veranstaltung ein. Kommunizieren Sie offen, was Ihre Pläne sind. Geben Sie eine Kontaktperson aus Ihrem Team an, an die sich Lärmbetroffene während der Auf- und Abbauphase und am Anlass selbst wenden können. Diese Kontaktperson sollte die Anliegen der Anwohnerinnen und Anwohner ernst nehmen und an Lösungen im gemeinsamen Einvernehmen interessiert sein.

Publikumsschutz

Planen Sie einen Musikevent mit einem Stundenpegel im Zuschauerbereich von mehr als 93 dB(A), müssen Sie die Vorgaben der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) beachten. 

Nutzen Sie das Meldeformular für Veranstaltungen mit Schall, um Ihre Veranstaltung mindestens 14 Tage vor dem Durchführungstag bei der Abteilung Lärmschutz anzumelden.

Je nach Dauer der Veranstaltung und Höhe des Schallpegels sind weitere Pflichten zu erfüllen, zum Beispiel die Abgabe eines kostenlosen Gehörschutzes, die Information des Publikums im Eingangsbereich über eine mögliche Schädigung des Gehörs oder die Schallpegelüberwachung. 

Lasershows

Möchten Sie eine Lasershow anbieten, müssen Sie die Veranstaltung mindestens 14 Tage vor dem Durchführungstermin dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) melden. Nutzen Sie dazu das Meldeportal des BAG. 

Unter den folgenden Links finden Sie weitere Informationen zum Thema Lasershows.

Tipps zum Lärmschutz bei privaten Events

Wenn Sie auf privatem Grund eine private Veranstaltung durchführen, brauchen Sie keine Bewilligung. Dies gilt zum Beispiel für Geburtstags- oder Jubiläumsfeste im Hof oder Garten, aber nicht für Feste in einem Restaurant. 

Bitte beachten Sie:

  • Die umliegende Bevölkerung darf durch laute Musik oder sonstigen Lärm nicht belästigt werden.
  • Von 23.00 bis 7.00 Uhr gilt Nachtruhe. Lärmende Aktivitäten sind während dieser Zeit untersagt.
  • Informieren Sie die Nachbarschaft rechtzeitig und möglichst schriftlich über den Umfang der Veranstaltung und die zu erwartenden Lärmstörungen. Geben Sie eine Kontaktperson an.
  • Die Nachbarschaft hat bei Störungen jederzeit die Möglichkeit, die Polizei einzuschalten. Diese kann die Veranstaltung abbrechen.

Ruhestörungen durch Veranstaltungen

Fühlen Sie sich in Ihrer Nachtruhe erheblich gestört? Dann kontaktieren Sie die für die Veranstaltung verantwortliche Ansprechperson. 

Wird nicht auf Ihren Anruf reagiert oder liegt Ihnen keine Rufnummer vor, wenden Sie sich bitte an die Polizei.

Notruf117 / Notruf118 / Notruf144

Kontakt zur Polizei

Lärm - was tun?

Lärmbeschwerde einreichen


Grundlage zur Beurteilung schallintensiver Veranstaltungen

Mit dem Beurteilungsinstrument für schallintensive Veranstaltungen (BIV) wird im Kanton Basel-Stadt der Veranstaltungslärm im Freien beurteilt. 

Veranstaltungslärm im Freien wird immer im Einzelfall überprüft. Das BIV erlaubt eine einheitliche und nachvollziehbare Bewilligungspraxis der Einzelfallprüfungen. 

Das BIV stützt sich auf verschiedene Kriterien wie Standortfaktoren, Lärmempfindlichkeitsstufen und Distanz zwischen Bühne und nächstgelegener Anwohnerschaft.

Pro Standort gilt eine zulässige Jahresschalldosis. Diese ergibt sich aus der Addition aller Schalldosen aus Einzelveranstaltungen an einem Veranstaltungsort. Erreicht die tatsächliche Schalldosis die zulässige Jahresschalldosis, kann keine weitere Veranstaltung bewilligt werden.


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