Bewilligung Arbeitsvermittlung & Personalverleih
Brauchen Sie eine Bewilligung für den Personalverleih oder die Arbeitsvermittlung? Hier finden Sie die notwendigen Informationen.
Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verleiht oder vermittelt, benötigt unter gewissen Voraussetzungen eine Bewilligung für Personalverleih oder Arbeitsvermittlung. Die Bewilligung erteilt der Kanton, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
Wenn Sie grenzüberschreitend Personal ins Ausland verleihen oder vermitteln möchten, ist zusätzlich eine Bewilligung des SECO notwendig.
Bewilligungspflichtige Tätigkeiten
Insbesondere folgende Tätigkeiten unterliegen einer Bewilligungspflicht:
- Private Arbeitsvermittlung (Art. 2 ff. AVG und Art. 1 ff. AVV)
- Personalverleih in Form von Temporärarbeit und Leiharbeit
(Art. 12 ff. AVG und Art. 26 ff. AVV) - Musiker- und Artistenvermittlung inkl. Management
(Art. 2 Abs. 2 AVG und Art. 4 AVV) - Fotomodell- und Mannequinagenturen
- Vermittlung von Sportlerinnen und Sportlern
- Vermittlung via Internetplattform
- Vermittlung im Bereich Betreuungs- und Hauswirtschaftsdienstleistungen (insbesondere auch im Bereich der 24-Stunden-Betreuung)
Voraussetzungen für eine Bewilligung
Unternehmen:
- Eintrag im Schweizerischen Handelsregister
- Besitz eines zweckmässigen Geschäftslokals
- Kein Unternehmen eines anderen Gewerbes, das die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebenden gefährden könnte
Geschäftsführende Person:
- Schweizer Bürgerschaft
- Oder Niederlassungsbewilligung
- Oder bestehende Grenzgängerbewilligung, die 5 Jahre gültig ist
- Guter Leumund
- Gewähr für eine fachgerechte Vermittlungs- und/oder Verleihtätigkeit (Art. 3 Abs. 2 Bst. B AVG)
- Eine Anstellung von mindestens 50 % eines Vollzeitpensums
- Im Handelsregister des Unternehmens als zeichnungsberechtigt eingetragen
Kaution:
Zur Sicherung von Lohnansprüchen aus dem Personalverleih müssen Sie eine Kaution von mindestens 50'000 Franken leisten (für mehr Information zur Kaution siehe Merkblatt "Kaution").
Gebühren
Rechnen Sie bei der ersten Bewilligung mit einer Gebühr zwischen 750.00 – 1'650.00 Franken pro Bewilligung.
Bei einer Auslandbewilligung fällt zudem eine Gebühr des SECO an.
Unternehmen, die ohne die erforderliche Bewilligung Arbeit vermitteln oder Personal verleihen, können mit einer Busse bis zu 100'000 Franken bestraft werden.
Informationen und Formulare
Merkblatt Kaution (Startet einen Download) VZAVGÖffentliche Datenbank aller bewilligten Personalverleih- und Arbeitsvermittlungsbetriebe.
arbeit.swissMerkblätter, Weisungen, FAQ und Musterverträge
Weisungen des SECOWeisungen und Erläuterungen zum Arbeitsvermittlungsgesetz, zur Arbeitsvermittlungsverordnung und der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz
Bewilligungsgesuche – notwendige Unterlagen
Reichen Sie das Bewilligungsgesuch vollständig bei uns ein. Sie brauchen dafür alle notwendigen Originalunterlagen, Erklärungen und Formulare (siehe Merkblätter unten). Sie können uns die Unterlagen, die nicht im Original eingereicht werden müssen, auch per E-Mail schicken. Die Bewilligung wird unbefristet erteilt.
Team Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Checklisten/Merkblätter Gesucheinreichung
Die Unterlagen für ein Gesuch müssen in der Reihenfolge eingereicht werden, die Sie auf den Merkblättern finden.
Achtung
Sie müssen uns alle Änderungen unaufgefordert sofort mitteilen. Vor allem folgende Änderungen:
- eine Umfirmierung
- ein Domizilwechsel
- ein Wechsel der verantwortlichen Person
Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih
Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih
Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP) GAV für den Personalverleih (SECO)Wichtige Formulare und Merkblätter
Bewilligungsgesuch (Startet einen Download) SECO Weisungen und Erläuterungen zu AVG, AVV, GV-AVB Bestellformular Strafregisterauszug Merkblatt über die Arbeitsvermittlung Merkblatt über den Personalverleih Muster Temporär-Arbeitsvertrag Muster Einsatzvertrag Muster Leih-Arbeitsvertrag Muster Zusatz zum Leih-Arbeitsvertrag Muster Verleihvertrag Muster Bürgschaftsverpflichtung Erläuterungen zum rev. Art. 20 AVG und neuem Art. 48b AVVNicht barrierefrei
Merkblatt "Welche Arbeitnehmer von Verleihbetrieben sind von Gesetzes wegen zwingend im BVG zu versichern?" Folgen des Abkommens über den freien Personenverkehr mit der EU Ergänzende Informationen finden Sie auf der Homepage des SECOGesetzliche Grundlagen
- Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG
Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, vom 6. Oktober 1989
- Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV
Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, vom 16. Januar 1991
- Gebührenverordnung AVG (GebV-AVG)
Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes, vom 16. Januar 1991