Schwarzarbeit
Schwarzarbeit ist in der Schweiz nicht erlaubt. Sie haben den Verdacht, dass eine Person schwarz angestellt ist oder ein Unternehmen im Kanton Basel-Stadt Schwarzarbeit begünstigt? Sie können uns dies auch anonym melden.
Woran erkennen Sie, dass schwarz gearbeitet wird oder Sie selbst von Schwarzarbeit betroffen sind? Folgende Punkte weisen darauf hin.
- Ihnen werden keine Sozialversicherungen abgezogen (z.B. AHV oder IV).
- Ihnen werden keine Beiträge an die Steuern vom Lohn abgezogen (Quellensteuer).
- Sie arbeiten ohne Meldung oder Bewilligung (Bewilligung G, L oder B).
Wichtig:
- Wer keine Sozialversicherungsbeiträge einbezahlt, ist nicht versichert.
- Arbeitgebende, die Schwarzarbeit unterstützen, machen sich strafbar.
- Personen, die schwarz arbeiten, haben keine Lohngarantie und keine Stellensicherheit.
Helfen Sie uns die Schwarzarbeit zu reduzieren und melden Sie uns vertraulich Ihren Verdacht. Wir führen regelmässig Schwarzarbeitskontrollen durch.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Beschäftigen Sie Mitarbeitende mit kleinen Einkommen oder Arbeitnehmende im Privathaushalt? Sie können alle Sozialversicherungen und die Quellensteuer einmal jährlich abrechnen.
Gesetzliche Grundlagen
- Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA
Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. September 2023)
- Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, vom 6. September 2006 (Stand am 1. September 2023)
- Verordnung über die Organisation der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt
vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008)