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Raucherräume, Fumoirs

Kurz erklärt

Sie möchten einen Raucherraum bzw. ein Fumoir einrichten?  Es gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zum Schutz vor Passivrauchen in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Spezielle Bedingungen gelten für Raucherräume (Fumoirs) im Innenbereich von Gastwirtschaften.

Bauliche Massnahmen für das Einrichten eines Raucherraums (Fumoirs) oder Elemente einer Lüftungsanlage, die nach aussen in Erscheinung treten (Änderungen oder Neuerstellung von Lüftungskomponenten, Abluftkaminen oder Ansaugöffnungen im Freien), sind baubewilligungspflichtig.

Baubegehren erfassen und einreichen

Gerne teilen wir Ihnen nachfolgend die wichtigsten Anforderungen an Raucherräume bzw. Fumoirs zusammengefasst mit.

Anforderungen an Raucherräume (Fumoirs)

An Raucherräume (Fumoirs) in Gebäuden, die öffentlich zugänglich sind, oder in Bauten mit Arbeitsplätzen (Räume für mehrere Personen) werden generelle bauliche und betriebliche Anforderungen gestellt:

  • Rauchen ist ausschliesslich in dicht abgetrennten Raucherräumen (feste Bauteile) mit selbsttätig schliessenden Türen gestattet, die nicht als Durchgang in andere Räume dienen dürfen.
  • Die Raucherräume (Fumoirs) müssen mit einer ausreichenden Lüftung ausgestattet sein.
  • Der Raucherraum (Fumoir) muss bei jedem Eingang gut sichtbar als solcher gekennzeichnet werden.
  • Mit Ausnahme von Raucherwaren dürfen im Raucherraum (Fumoir) keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind.
  • Wer einen Raum betreibt, in dem das Rauchen gestattet ist, muss dafür sorgen, dass Personen in angrenzenden rauchfreien Räumen nicht durch Rauch belästigt werden.

Anforderungen an die Belüftung

Raucherräume (Fumoirs) müssen über eine ausreichende Belüftung verfügen. Die Belüftung soll so ausgestaltet sein, dass die Sorgfaltspflicht gemäss Art. 3 lit. b des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen und Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen sicher wahrgenommen werden kann, d.h. es muss gewährleistet sein, dass die mit Schadstoffen des Tabakrauchs belastete Luft nicht in rauchfreie Räume gelangt.

Zusätzliche Anforderungen an Raucherräume (Fumoirs) im Inneren von Gastwirtschaften

Komplette Raucherbetriebe (Gastwirtschaften oder Personalkantinen), wie sie das Bundesrecht für Betriebe unter 80 m² vorsieht, sind im Kanton Basel-Stadt nicht zugelassen.

Die Fläche darf höchstens ein Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen (Ausschankräume = Gesamtfläche der dem Publikum zugänglichen Räume der Gastwirtschaft ohne Küche, Lager, Toiletten, Korridor, Treppe, Vorraum, Eingangsbereich).

Gäste, die sich in Raucherräumen (Fumoirs) aufhalten, dürfen nicht bedient werden.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass ein Raucherraum (Fumoir) in einem Gastwirtschaftsbetrieb eine Änderung der Betriebsbewilligung erfordert. Unsere Abteilung Gastgewerbebewilligungen hilft Ihnen gerne weiter. Mehr finden Sie unter Fumoir einrichten.

Fumoir einrichten

Rechtliche Grundlagen

Für mehr Informationen klicken Sie auf den jeweiligen Link.

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Öffnungszeiten

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