Reklamen
Kurz erklärt
Reklamen werben für Firmen, Betriebe, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen. Je nach Grösse und Beleuchtung können diese baubewilligungspflichtig, meldepflichtig oder baubewilligungsfrei sein.
Unter Reklamen fallen insbesondere auch:
- Firmenaufschriften
- Stelen
- Plakate
- Fahnen
Es wird zudem unterschieden zwischen Eigen- und Fremdwerbung (§ 70 der Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung ABPV).
Baubewilligungspflichtige Reklamen
Aussenreklamen sind generell baubewilligungspflichtig. Dafür müssen Sie ein sogenanntes Reklamebegehren stellen.
Meldepflichtige und bewilligungsfreie Reklamen
Unbeleuchtete Firmenaufschriften und Eigenreklamen bis zu einer Fläche von 0,50 m² je Betrieb in Schon- und Schutzzonen sind meldepflichtig gemäss § 7 Abs. 1 lit. j) ABPV.
Unbeleuchtete Firmenaufschriften und Eigenreklamen bis zu einer Fläche von 0,50 m² je Betrieb in den mit Ziffern bezeichneten Zonen und in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse sind bewilligungsfrei gemäss § 14 Abs. 1 lit. a) ABPV.
Ebenfalls bewilligungsfrei sind gemäss § 14 Abs. 1 lit. t) ABPV innen an Schaufenstern angebrachte Reklamefolierungen.
Rechtsgrundlagen
Nachfolgend finden Sie die entscheidenden Paragrafen des Bau- und Planungsgesetzes (BPG), der Bau- und Planungsverordnung (BPV) sowie der Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV).
Vorgärten (BPG)
§ 55
1 Die zwischen der Bau- und der Strassenlinie liegende Grundstücksfläche ist als Garten oder Grünfläche anzulegen und vom öffentlichen Grund abzugrenzen, soweit sie nicht durch vorragende Bauteile, Zugänge und andere standortgebundene Bauten, Anlagen und Einrichtungen in Anspruch genommen wird.
2 Bauten, die nach ortsüblicher Auffassung zur Ausstattung von Gärten gehören, sind zulässig, wenn sie sich gut in den Garten oder in die Grünfläche und in das Strassenbild einordnen.
3 Unter der gleichen Bedingung sind gedeckte Abstellplätze für Velos, Motorfahrräder und Kinderfahrzeuge zulässig, wenn es dafür in unmittelbarer Nähe keinen anderen geeigneten Standort gibt.
4 Bei einem Baulinienabstand von 18 m und mehr dürfen Aushängeschilder, Laternen und Reklamen bis in die Mitte des Vorgartens, höchstens aber 50 cm weiter als vorragende Bauteile über die Baulinie ragen.
Gestaltung von Bauten und Anlagen (BPG)
§ 58
1 Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen sind mit Bezug auf die Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
2 Die Gestaltung des öffentlichen Grundes und seiner Ausstattung hat erhöhten Ansprüchen zu genügen.
3 Durch Verordnung wird bestimmt, wo Fremdreklamen weitergehenden Beschränkungen unterliegen oder verboten sind.
Beschränkung von Fremdreklamen (BPV)
§ 18 Fremdreklamen in Vorgärten sind unzulässig.
Definition Eigen- und Fremdreklamen (ABPV)
§ 70
1 Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.
2 Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht als örtlicher Zusammenhang gilt die Bewerbung von Produkten an der Liegenschaft.
3 Firmenaufschriften bestehen aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z.B. «Baustoffe», «Metzgerei», «Café», «Restaurant») und gegebenenfalls einem Firmensignet; sie werden am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht.
4 Der örtliche Zusammenhang von Firmen, Betrieben, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen mit dem Standort der Reklame ist gegeben, wenn die Reklame am Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht ist (z.B. Vorgarten, Betriebsareal, Garten).
Zuständigkeiten
Auf dem Stadtgebiet wird die Gestaltung von Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen von der Stadtbildkommission Basel-Stadt beurteilt (§ 12 BPV). Diese Kommission bewertet die Reklamebegehren anhand des Reklamekonzepts.
Mehr über die Stadtbildkommission und das Reklamekonzept
Auf dem Gebiet der Gemeinden Bettingen und Riehen wird die Gestaltung von Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen von der Dorf- bzw. Ortsbildkommission beurteilt (§ 12a BPV).
Mehr über die Ortsbildkommission Riehen
Mehr über die Dorfbildkommission Bettingen
Die Zulässigkeit von Veränderungen und die Gestaltung von eingetragenen Denkmälern sowie von Bauten und Anlagen in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone beurteilen die nach der Gesetzgebung über den Denkmalschutz zuständigen Behörden nach den Vorschriften über den Denkmalschutz und den Zonenvorschriften (§ 13 BPV). Die Gestaltung von Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen im näheren Sichtbereich von eingetragenen Denkmälern wird von der Denkmalpflege beurteilt (§ 13 BPV).
Mehr über die Kantonale Denkmalpflege
Welches Verfahren wird angewendet?
Freistehende Reklamen bis zu 1 m², aussen an Gebäuden angebrachte Reklamen und aussen an Schaufenstern angebrachte Reklamefolien bis zu 12 m² können gemäss § 12 Abs. 1 lit. e) ABPV im vereinfachten Baubewilligungsverfahren geprüft werden. Sind die gewünschten Reklamen grösser, so werden sie im ordentlichen Baubewilligungsverfahren geprüft.
Formular und notwendige Unterlagen
Für Ihr Reklamebegehren müssen Sie zwingend das Grundformular «Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen» verwenden und den Anhang F ausfüllen. Das Reklamebegehren ist zweifach bei uns einzureichen. Um die Reklamen beurteilen zu können, sind mindestens folgende Unterlagen notwendig:
- Auf dem Situationsplans aus dem Dokument «ÖREB-Katasterauszug mit Anhang A: Zusatzinformationen für Baubegehren» ist die Lage der Reklamen mit einem roten Strich zu markieren. Die Reklamen sind wie in den anderen Unterlagen zu nummerieren.
- Die Reklamen sind in Fotomontagen darzustellen oder in Plänen einzuzeichnen.
- Bei Leuchtreklamen sind auch Angaben zur Nachtwirkung notwendig (z.B. separate Fotomontagen).
Gebühren für Reklamebegehren
Für die Prüfung von Baubegehren für Reklamen wird die Prüfgebühr nach der Werbefläche (F) festgesetzt (§ 6 der Baugebührenverordnung). Die Prüfgebühr wird nach folgender Formel ermittelt: (200 / 3) * F^0.6654
Für die Prüfung von Baubegehren für Leuchtreklamen wird die Entscheidgebühr verdoppelt. Für die Prüfung von Baubegehren für Fremdreklamen wird die Entscheidgebühr vervierfacht. Die Faktoren für Leucht- und Fremdreklamen sind entsprechend dem Baubegehren zu kumulieren.
Die ungefähre Gebühr für den Reklameentscheid können Sie mithilfe des Gebührenrechners bestimmen.