Erdbebensicherheit
Erdbebengefährdung
Die Region Basel liegt in einem Gebiet mit mittlerer Erdbebengefährdung. In der Schweiz besitzt nur das Wallis eine höhere Erdbebengefährdung. Erdbeben mit schweren Schäden haben sich auch in der Region Basel ereignet. Am bekanntesten ist das Basel Beben von 1356 mit einer Magnitude von 6.6. Laut dem neusten Gefährdungsmodell des Schweizerischen Erdbebendienstes an der ETH Zürich beträgt die Wahrscheinlichkeit, ein Erdbeben der Magnitude 6 oder grösser innerhalb der nächsten fünfzig Jahre zu erleben, etwa 5 Prozent. Ein starkes Erdbeben in der Region Basel kann also auch in Zukunft auftreten.
Die Erdbebengefährdung macht aber keine Aussagen über die Auswirkungen eines Erdbebens (Schäden, Verletzte, Tote). Dazu benötigt man Angaben über die lokale Beschaffenheit des Untergrundes und der Verletzbarkeit der Gebäude. Während die Verstärkung der Erdbebenwellen aufgrund des lokalen Untergrundes in der Region Basel gut bekannt ist (Stichwort Mikrozonierung), lässt sich die Verletzbarkeit der Gebäude nur mit viel Aufwand abschätzen.
Das Erdbebenrisiko wiederum ist eine Kombination aus Erdbebengefährdung, lokaler Beschaffenheit des Untergrundes, Verletzbarkeit der Gebäude und der betroffenen Werte. Da letztere in der Region Basel sehr hoch sind, besteht ein hohes Erdbebenrisiko. Die Wahrscheinlichkeit, ein starkes Erdbeben in der Region Basel zu erleben, ist gering, das Schadensausmass kann aber gross sein.
Mehr über die Mikrozonierung mit Erläuterungen für planende Ingenieurinnen und Ingenieure
Erdbebensicherheit
Erdbebengerechtes Bauen bzw. die Ertüchtigung bestehender Gebäude minimiert potenzielle Erdbebenschäden. Die erdbebengerechte Bemessung von Neubauten sind in den Normen 260 ff. (2003) des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) geregelt. Bestehende Gebäude können mit der SIA Norm 269/8 überprüft werden. Im Kanton Basel-Stadt werden für Neubauten die Einhaltung der SIA-Normen 260 ff. gefordert. Bei Umbauten (z.B. Anbau, Aufbau oder Aufstockung, Eingriff in die Tragstruktur) sind die erforderlichen Ertüchtigungsmassnahmen gemäss SIA-Norm 269/8 umzusetzen.
Bei Baubegehren, welche eine Baukostensumme von 1. Mio Franken und mehr aufweisen, sind Unterlagen zur Erdbebensicherheit einzureichen. Davon ausgenommen sind Einfamilienhäuser, in deren Baubegehren keine Unterlagen zur Erdbebensicherheit eingereicht werden müssen. Für Bauten der Bauwerksklasse I und II ist der Ingenieurbericht mit den Baubegehrensunterlagen einzugeben.
Bei Baubegehren für Bauten der Bauwerksklasse III oder Neubauten, welche der Störfallverordnung unterstehen, ist die entsprechende Fachdokumentation zur Erdbebensicherheit einzureichen.
Des Weiteren ist jeweils zu deklarieren, ob gemäss dem Ingenieurbericht resp. der Fachdokumentation Ertüchtigungsmassnahmen umzusetzen sind oder nicht.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Paragraf 36 der Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung:
§ 36 Erdbebensicherheit *
1 Bauten und Anlagen sind nach den Anforderungen der anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten, um die Sicherheit vor Erdbeben zu gewährleisten. *
2 Im Baubewilligungsverfahren ist, wenn die Baukostensumme Fr. 1 Mio. und mehr beträgt, mit dem Baubegehren der Ingenieurbericht einzureichen sowie zu deklarieren, ob gemäss diesem Ingenieurbericht Ertüchtigungsmassnahmen umzusetzen sind oder nicht. Ausgenommen davon sind Einfamilienhäuser. *
3 Betrifft das Baubegehren Anlagen im Geltungsbereich der Störfallverordnung (StFV), müssen Abweichungen von der Bauwerksklasse (BWK) III begründet werden. Für Anlagen, bei denen eine schwere Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Schutzgrad unter Einbezug der zuständigen Vollzugsbehörde festzulegen. Die Gebrauchstauglichkeit ist bezüglich dem Schutzziel «Aufrechterhaltung der Sicherheitsbarriere» nachzuweisen. Mit dem Baubegehren sind die Ergebnisse der Arbeitsschritte, die Nutzungsvereinbarung, die Projektbasis und der Ingenieurbericht einzureichen. *
4 Für die Richtigkeit der Angaben im Baubegehren und den Inhalt der eingereichten Dokumente ist die Projektverfasserin bzw. der Projektverfasser verantwortlich. Die Bewilligungsbehörde prüft lediglich die Vollständigkeit der eingereichten Dokumente. *
Somit sind bei jedem Bauvorhaben im Anhang A unter dem Punkt «Erdbebensicherheit» die entsprechenden Felder im Baubegehren auszufüllen. Mehr Informationen finden Sie unter Baubegehren erfassen und einreichen.
Hinweis Erdbebenmikrozonierung Basel-Stadt
Gemäss § 36 der Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (SG 730.115; ABPV) werden die Anforderungen an die Erdbebentüchtigkeit für Neu- und Umbauten festgelegt und auf die entsprechenden SIA-Normen verwiesen. Die bestehende Erdbebenmikrozonierung von 2009 wird als Bemessungsgrundlage für die Erdbebeneinwirkung bei Neu- und Umbauten verwendet.
Die bestehende Erdbebenmikrozonierung des Kantons Basel-Stadt ist gestützt auf die aktuelle Norm SIA 261/1 zu überprüfen und allenfalls anzupassen. Solange die Aktualisierung der Erdbebenmikrozonierung von 2009 nicht vorgenommen ist, kann sich weiterhin auf die Erdbebenmikrozonierung von 2009 als Bemessungsgrundlage für die Erdbebeneinwirkung bei Neu- und Umbauten abgestützt werden.
Die Anwendung von über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehender Bemessungsgrundlagen kann eigeninitiativ erfolgen.