Wirten im Bagatellbereich und Take-away
Auf dieser Seite erfahren Sie alles zum Unterschied zwischen Wirten im Bagatellbereich und Take-away, wann Sie eine Bewilligung benötigen und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen.
Kurz erklärt
Das Gastgewerbegesetz kennt für alkoholfreie Kleinbetriebe unter gewissen Voraussetzungen eine Ausnahme der Bewilligungspflicht, das sogenannte Wirten im Bagatellbereich.
Betriebe ohne Möglichkeiten für eine Konsumation an Ort und Stelle fallen nicht unter die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes. Diese sogenannten Take-away-Betriebe dürfen Speisen und Getränke nur zum Mitnehmen anbieten.
Wirten im Bagatellbereich
Das Wirten im Bagatellbereich ermöglicht Ihnen einen kleinen Betrieb ohne Fähigkeitsausweis (Wirtepatent) zu führen.
Voraussetzungen
- Maximal 20m2 für die Konsumation an Ort und Stelle (Wirtschaftsfläche)
- Maximal 10 Plätze (Summe aller Plätze im Innen- und Aussenbereich)
- Alkoholverbot! Kein Verkauf und Ausschank von alkoholhaltigen Getränken wie Wein, Bier, Apfelwein oder Sekt
Vorgehen
In jedem Fall müssen die baulichen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Abteilung Baubewilligungen und -kontrolle gibt Ihnen Auskunft, ob Sie ein Baugesuch einreichen müssen und welche Nutzung bewilligt ist.
Damit geprüft werden kann, ob Ihr Betrieb diese Voraussetzungen erfüllt und nicht unter die Bewilligungspflicht fällt, müssen Sie bei der Abteilung Gastgewerbebewilligungen einen schriftlichen Antrag mit Betriebskonzept und detailliertem Einrichtungsplan einreichen.
Wichtig
Übersteigt das Platzangebot das Maximum von 10 Plätzen, brauchen Sie eine Betriebsbewilligung für einen Restaurationsbetrieb.
Take-away
Wenn Sie Speisen sowie alkoholfreie und alkoholische Getränken wie Wein und Bier nur zur Mitnahme (Take-away) verkaufen, brauchen Sie keine Bewilligung. Sie dürfen Ihren Kunden keine Stehtische oder Ähnliches für eine Konsumation an Ort und Stelle zur Verfügung stellen.
Gesetzliche Grundlagen
Hier finden Sie die relevanten Gesetze.