Meldeverfahren
Wann ist für ein Bauvorhaben ein Bewilligungsverfahren und wann ein Meldeverfahren notwendig.
Kurz erklärt
Bei geringfügigen Bauvorhaben braucht es keine Baubewilligung. Es genügt eine Anzeige an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BPV § 27). Das Bauvorhaben muss mindestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn mit dem amtlichen Formular gemeldet werden. Vorhaben in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone und an eingetragenen Denkmälern müssen zudem zwei Monate vorher auch der Denkmalpflege gemeldet werden.
Meldung einreichen
Das meldepflichtige Bauvorhaben muss mit dem amtlichen Formular mindestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn gemeldet werden.
Wie gehe ich vor?
Für die Meldung Ihres Bauvorhabens haben Sie die Wahl zwischen einem elektronischen Formular und einem PDF-Formular. Bitte reichen Sie die Meldung NICHT doppelt ein, d.h. entweder elektronisch oder als PDF Formular per Email.
Nach der Meldung prüfen wir, ob die Voraussetzungen für ein Meldeverfahren vorliegen.
- Im positiven Fall wird das Meldeverfahren abgeschlossen mit der schriftlichen Mitteilung, dass dem Vorhaben nichts entgegensteht.
- Sollte Ihr Bauvorhaben Bedingungen und Auflagen erfordern, eröffnen wir Ihnen diese mittels Verfügung.
- Sind die Voraussetzungen für das Meldeverfahren nicht erfüllt, erhalten Sie die Mitteilung, dass ein Baubegehren einzureichen ist.
Das Bauvorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn Sie von uns oder der zuständigen Fachstelle eine schriftliche Bestätigung erhalten haben. Liegt Ihnen nach zwei Wochen keine Bestätigung vor, so fragen Sie bitte bei uns nach.
Zeitrahmen und Kosten
In der Regel prüfen wir die Meldungen innerhalb von zwei Wochen. Anschliessend erhalten Sie von uns ein Schreiben. Das Verfahren ist kostenlos.
Gut zu wissen
Vorhaben in der Schutzzone sowie an Objekten im Denkmalverzeichnis, welche die Voraussetzungen erfüllen, werden der Basler Denkmalpflege zugewiesen. Vorhaben in der Schonzone werden der zuständigen Stadt- oder Ortsbildkommission weitergereicht. Davon ausgenommen sind Meldungen für Solaranlagen in der Schonzone.
Vorhaben in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone und an eingetragenen Denkmälern müssen Sie zudem zwei Monate vorher auch der Denkmalpflege melden.
Handelt es sich um Meldungen von Wärmepumpen werden diese dem Amt für Umwelt und Energie zur direkten Erledigung zugewiesen.
Welche Bauvorhaben sind meldepflichtige
Gemäss den Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV § 7) gelten folgende Bauvorhaben als geringfügig:
- Beseitigung von Bauten und Anlagen, die nicht Gebäude oder Gebäudeteile sind;
- bauliche Änderungen im Gebäudeinneren, welche nicht zu einer Veränderung der brandschutzrelevanten baulichen Massnahmen sowie bei Wohnbauten nicht zu einer Verschlechterung der Belichtung und Belüftung führen;
- Unterhaltsarbeiten an Fassaden, Fenstern, Türen und Dächern sowie wärmetechnische Dachsanierungen in der Stadt- und Dorfbild-Schutz- und Schonzone sowie an im Denkmalverzeichnis eingetragenen Bauten;
- Einfriedungen gemäss § 7 BPV bis 1,20 m Höhe, die innerhalb des Baugebiets, jedoch nicht an Allmend und nicht in Gebieten mit geschützten Bäumen liegen;
- Gartenhäuser und Geräteschuppen bis zu einer Grundfläche von 10 m² innerhalb des Baugebiets oder innerhalb bewilligter Familiengartenareale;
- die einmalige Errichtung von Provisorien von mehr als zwei Wochen und weniger als 6 Monaten Dauer innerhalb des Baugebiets oder innerhalb bewilligter Familiengartenareale;
- liegende Dachflächenfenster (max. 10% der entsprechenden Dachfläche) in den mit Ziffern bezeichneten Zonen und in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse;
- Solaranlagen auf Dächern in der Nummernzone, in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse, der Schonzone sowie von inventarisierten Objekten, wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen, von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen, reflexionsarm ausgeführt werden und als kompakte Fläche zusammenhängen;
- Sonnenstoren in Schon- und Schutzzonen;
- unbeleuchtete Firmenaufschriften und Eigenreklamen bis zu einer Fläche von 0,50 m² je Betrieb in Schon- und Schutzzonen;
- Solaranlagen in der Industrie- und Gewerbezone (Zone 7);
- aussen aufgestellte Wärmepumpen im Vorgarten, sofern sie gut in die Umgebung eingebettet sind und eine Abmessung von 100x160x70 cm nicht überschreiten;
- Kompakte Solaranlagen an Fassaden in den Zonen 4, 5, 5a und 6 von einer minimalen Grösse von 100 m² und einer minimalen Leistung von 12 kW Peak,
die sich gut in die Fassadengestaltung integrieren; - aussen aufgestellte Wärmepumpen hinter der Baulinie, sofern sie gut in die Umgebung eingebettet sind und eine Abmessung von 2 m³ nicht überschreiten.