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E8 Mitwirkung

Gemäss Art. 4 Abs. 2 RPG haben die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. Die Mitwirkung umfasst alle Änderungen des Richtplans, nicht aber die Fortschreibungen und Nachführungen.
Die Ergebnisse (Medienmitteilung, Mitwirkungsbericht) der nach §74 der Bau- und Planungsverordnung gestalteten Mitwirkungsverfahren finden sich im Internet (Kantonaler Richtplan).