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Informationen für betroffene Personen

Wenn öffentliche Organe Informationen über Sie, das heisst Ihre Personendaten bearbeiten, haben Sie abgeleitet aus dem verfassungsmässigen Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewisse Rechte.

Bunte Handabdrücke in verschiedenen Mustern auf weissem Hintergrund.
© KI-generiert und bearbeitet durch Jenny Hartmann und Team, Basel

Auskunft über eigene Personendaten

Jede Person hat Anspruch darauf zu wissen, ob bei einem öffentlichen Organ Personendaten über sie vorhanden sind, und gegebenenfalls auf Zugang zu diesen eigenen Personendaten (§ 26 IDG). Das heisst, Sie können jederzeit, ohne Begründung und kostenlos Auskunft darüber verlangen, ob und welche Daten über Sie bearbeitet werden. 
Das öffentliche Organ muss Ihnen über alle Sie betreffenden Personendaten Auskunft geben und auch angeben, woher es ihre Personendaten hat, falls es die Daten nicht bei Ihnen direkt erhoben hat.

Sie können Ihr Gesuch um Zugang zu Ihren Personendaten mündlich oder schriftlich beim fraglichen öffentlichen Organ stellen. Nach § 32 sollten Sie in Ihrem Gesuch um Zugang die gewünschten Informationen möglichst genau bezeichnen und im Weiteren müssen Sie Ihre Identität belegen können – es empfiehlt sich daher, bereits mit dem Gesuch eine Kopie Ihrer Identitätskarte oder Ihres Passes beizulegen.

Unrichtige Personendaten berichtigen lassen

Sie haben Ihr Auskunftsrecht geltend gemacht und/oder stellen fest, dass ein öffentliches Organ unrichtige Daten über Sie bearbeitet. Unrichtige Daten sind Daten, die nicht mit der Realität übereinstimmen. 

Bearbeitet das öffentliche Organ unrichtige Daten über Sie, haben Sie nach § 27 Abs. 1 lit. a IDG das Recht, diese Daten berichtigen zu lassen. Ist eine Berichtigung nicht möglich, können Sie die Vernichtung der Daten verlangen.

Sie können Ihr Gesuch um Berichtigung Ihrer Personendaten mündlich oder schriftlich beim fraglichen öffentlichen Organ stellen. Sie sollten in Ihrem Gesuch die gewünschten Informationen möglichst genau bezeichnen. Im Weiteren müssen Sie Ihre Identität belegen – es empfiehlt sich daher, bereits mit dem Gesuch eine Kopie Ihrer Identitätskarte oder Ihres Passes beizulegen.

Rechte aus einer widerrechtlichen Bearbeitung Ihrer Personendaten

Sie haben Ihr Auskunftsrecht geltend gemacht und/oder stellen fest, dass ein öffentliches Organ widerrechtlich Daten über Sie bearbeitet. Widerrechtlich ist das Bearbeiten dann, wenn dem öffentlichen Organ eine hinreichende gesetzliche Grundlage fehlt oder wenn das Bearbeiten nicht verhältnismässig ist. Die unrichtigen Daten müssen Sie selber betreffen und trotz ihrer Unrichtigkeit weiterhin vom öffentlichen Organ genutzt werden (dann haben Sie ein sogenanntes schutzwürdiges Interesse).
Liegt eine Widerrechtlichkeit vor, können Sie einerseits die Unterlassung dieser widerrechtlichen Datenbearbeitung fordern (§ 27 Abs. 1 lit. b IDG). 
Andererseits können Sie, wenn Ihnen aus dieser widerrechtlichen Bearbeitung ein Nachteil entstanden ist verlangen, dass die Folgen der Bearbeitung mittels geeigneter und verhältnismässiger Massnahmen aufzuheben sind (§ 27 Abs. 1 lit. c IDG). So können Sie fordern, dass beispielsweise die Mitteilung eines richtigstellenden Entscheids an die Empfängerin falscher Daten erfolgt oder dass Empfänger von widerrechtlich bekanntgegebenen Daten aufgefordert werden, diese zu vernichten. Im Weiteren können Sie gegebenenfalls nach § 27 Abs. 1 lit. d IDG verlangen, dass die Widerrechtlichkeit schriftlich festgestellt wird. Der Anspruch auf schriftliche Feststellung, dass ein öffentliches Organ Ihre Personendaten widerrechtlich bearbeitet, kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung nicht von Erfolg gekrönt waren, wenn also beispielsweise ein Verlust der Reputation bereits eingetreten und auch nicht mehr beseitigbar ist.

Sie können Ihr Gesuch um Unterlassung einer widerrechtlichen Bearbeitung Ihrer Personendaten, die Beseitigung allfälliger Nachteile und die schriftliche Feststellung mündlich oder schriftlich beim fraglichen öffentlichen Organ stellen. Sie müssen Ihre Identität belegen – es empfiehlt sich daher, bereits mit dem Gesuch eine Kopie Ihrer Identitätskarte oder Ihres Passes beizulegen.

Recht auf Sperrung der Bekanntgabe Ihrer Personendaten an Privat

Sie haben jederzeit und ohne Angabe von Gründen das Recht schriftlich zu verlangen, dass ein öffentliches Organ, welches Daten von Ihnen bearbeitet, die Bekanntgabe dieser Daten an Private sperrt (§28 Abs. 1 IDG). 
Die Sperre kommt nicht zur Anwendung, wenn das öffentliche Organ zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist (§ 28 Abs. 3 lit. a IDG) oder die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zwingend notwendig ist (§ 28 Abs. 3 lit. b IDG) oder die um Bekanntgabe ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind (§ 28 Abs. 3 lit. c IDG).

Recht auf Zugang zu Informationen, die im Schengener- und Visa-Informationssystem (SIS/VIS) gespeichert sind

Das Schengener Informationssystem (SIS) ist ein computergestütztes System zur Ausschreibung von Personen und Sachen. Es enthält Informationen über Personen, die polizeilich oder gerichtlich gesucht werden, gegen die ein Einreiseverbot in den Schengen-Raum besteht oder die vermisst werden. Es enthält auch Informationen über gestohlene oder vermisste Gegenstände, damit diese beschlagnahmt oder als Beweismittel verwendet werden können, falls sie gefunden werden. 
Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS), auch «Schengen Visa» genannt, enthält Daten über Visumantragsteller:innen für einen kurzfristigen Aufenthalt. 
SIS und VIS werden durch alle Schengen-Staaten, einschliesslich der Schweiz, gemeinsam verwaltet und genutzt.
Jede:r hat das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, ob Daten über ihn:sie im SIS oder VIS gespeichert sind, und, wenn dies der Fall ist, Zugang zu diesen Daten zu erhalten und sie berichtigen oder löschen zu lassen, wenn sie unrichtig oder unrechtmässig eingegeben sind.

Schengen / Dublin

Auf der Seite des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) finden Sie Informationen und Formulare in Zusammenhang mit der Ausübung Ihrer Rechte in Bezug auf die Schengen / Dublin Abkommen.

https://www.edoeb.admin.ch/de/schengen-dublin

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