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Rechtliche Grundlagen Volksschule

Das Bildungswesen im Kanton Basel-Stadt ist rechtlich in der Verfassung verankert und in mehreren Gesetzen und Verordnungen geregelt.

Schulpflicht in der Verfassung

Der Staat sorgt gemäss Verfassung für ein umfassendes Bildungsangebot, das die Integration aller Kinder und Jugendlichen in die Gesellschaft fördert. Der Besuch einer Schule ist obligatorisch. Der Besuch staatlicher Kindergärten und Schulen sowie die Lehrmittel während der obligatorischen Schulzeit sind kostenlos.

Staatliche Kindergärten, Schulen, Tagesbetreuungseinrichtungen, Sonderschulen und Heime müssen konfessionell und politisch neutral geführt werden. Nichtstaatliche Bildungseinrichtungen unterstehen der Aufsicht des Kantons und benötigen eine Bewilligung.

Das Schulgesetz

Die wichtigsten Regeln für die Umsetzung der Verfassung sind im Schulgesetz festgehalten. Dort steht, wie das Schulsystem im Kanton Basel-Stadt aufgebaut ist und wie das Bildungswesen funktioniert. Das Schulgesetz betrifft auch die Fachmaturitätsschule, die Wirtschaftsmittelschule und die Gymnasien, nicht nur die Volksschule. Jede Änderung am Schulgesetz muss vom Grossen Rat beschlossen werden.

Die Schullaufbahnverordnung

Für den Schulalltag sind vor allem die Detailbestimmungen in Verordnungen wichtig. Der Erlass und die Anpassung von Verordnungen fallen in die abschliessende Kompetenz des Regierungsrats. Eine zentrale Rolle spielt die Schullaufbahnverordnung. In ihr sind alle Regelungen zur Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide vom Kindergarten bis zum Schulabschluss zusammengefasst.

Rechte und Pflichten von Eltern und Kindern

Weitere Verordnungen sind der Mitsprache von Eltern und Kindern in der Schule sowie den praktischen Regeln für den Schulbesuch gewidmet. 

Die detaillierten Regelungen zu Abwesenheiten, Dispensationen und Disziplinarmassnahmen finden sich in der Absenzen- und Disziplinarverordnung. Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sind in der Schülerinnen- und Schülerverordnung geregelt. Die Bestimmungen zum Verhältnis von Schule und Eltern sind in der Verordnung «Kooperation Erziehungsberechtigte» festgehalten.

Sonderpädagogik- und Spitalschulverordnung

Für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf sind die Regelungen in der Sonderpädagogik- und Spitalschulverordnung enthalten.

Regelungen betreffend Schulräte

Die Aufgaben der Schulräte sind in der Verordnung betreffend die Tätigkeit der Schulräte der Volksschulen detailliert geregelt. 

Kontakt

Volksschulen

Karte von Basel-Stadt
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Kohlenberg 27
4001 Basel

Öffnungszeiten

Montag - Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr / 13:30 - 17:00 Uhr
Reduzierte Öffnungszeiten während den Schulferien.

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