Alimentenhilfe
Sie erhalten Ihre Alimente nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder gar nicht? Unsere Fachpersonen beraten und unterstützen Sie. Auf dieser Seite finden Sie die nötigen Informationen zur Inkassohilfe, zur Alimentenbevorschussung sowie zur Indexberechnung.
Voraussetzungen in Kürze
Sie erhalten Alimente nicht so, wie Sie es sollten? Wir unterstützen Sie, das Geld zu bekommen, das Ihnen zusteht.
Wenn Sie Alimente einfordern möchten, brauchen Sie einen rechtsgültigen Anspruch (Rechtstitel) auf Alimente (Unterhalt).
Wenn Sie bereits einen Rechtstitel haben, haben wir verschiedene Möglichkeiten, Sie zu unterstützen:
- Bei der Inkassohilfe beauftragen Sie uns, die ausstehenden Unterhaltsbeiträge direkt bei der zahlungspflichtigen Person einzufordern.
- Bei der Alimentenbevorschussung zahlt der Kanton Basel-Stadt Kinderalimente als Vorschuss aus.
- Bei der Indexberechnung beauftragen Sie uns, den Ihnen zustehenden Teuerungsausgleich zu berechnen und allen Parteien mitzuteilen.
- In der Beratung unterstützen wir Sie in rechtlichen Fragen in direktem Zusammenhang mit Alimenten, bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen und dem Ausfüllen der Gesuche auf Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung oder eines Gesuchs auf Drittauszahlung von Familienzulagen.
Weitere Informationen fidnen Sie im Merkblatt Alimenteninkasso und Alimentenbevorschussung.
Erklärvideo Alimentenhilfe
Wie beantrage ich Alimentenhilfe im Kanton Basel-Stadt? (deutsch/français/italiano/english/türkçe)
- Vidéo explicative
Comment faire la demande de pension alimentaire dans le canton de Bâle-Ville? (Sous-titres en français)
- Video esplicativo
Come si richiede l’incasso degli alimenti nel Cantone di Basilea Città? (Sottotitoli in italiano)
- Explanation video
How to apply for alimony assistance in the canton of Basel-Stadt? (English subtitles)
- Açıklayıcı video:
Basel-Stadt kantonunda yardim nafakasına nasıl başvurabilirim? (Türkçe altyazılı)
Wichtig zu wissen
- Sie brauchen einen Rechtstitel. Dies ist ein Dokument, das belegt, dass Sie und/oder Ihre Kinder einen Anspruch auf Alimente haben, zum Beispiel ein Gerichtsurteil, eine Gerichtsverfügung oder ein von der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) genehmigter Unterhaltsvertrag.
- Ab Erreichen der Volljährigkeit müssen Sie ein eigenes Gesuch um Alimentenhilfe stellen.
- Wir helfen auch, wenn die unterhaltspflichtige Person im Ausland oder wenn ihr Aufenthalt unbekannt ist.
- Die Alimentenhilfe ist in den Kantonen unterschiedlich geregelt. Wenn Sie aus einem anderen Kanton nach Basel-Stadt gezogen sind, melden Sie sich bei uns, damit wir Sie mit unseren Möglichkeiten unterstützen können.
Anspruch berechnen
Sie sind unsicher ob Sie möglicherweise Anspruch auf eine Sozialleistung haben? Dann machen Sie den Kurztest.
Der Kurztest dauert nur wenige Sekunden und gibt Ihnen einen ersten Überblick, auf welche Leistungen Sie möglicherweise Anspruch haben könnten.
Inkassohilfe
Bei Inkassohilfe beauftragen Sie uns, die ausstehenden Unterhaltsbeiträge direkt beim Zahlungspflichtigen einzufordern.
- Damit wir das Inkasso für Sie übernehmen können, müssen Sie eine Vollmacht unterschreiben. Das bedeutet, dass Sie bei der unterhaltsverpflichteten Person diese Unterhaltsforderungen nicht mehr direkt geltend machen können.
- Wir nehmen direkt Kontakt mit der zahlungspflichtigen Person auf, und leiten, falls nötig, rechtliche Schritte ein.
- Sobald wir Zahlungen erhalten, leiten wir diese direkt an Sie weiter. Zusätzlich betreiben wir in der Regel einmal jährlich und überprüfen die Situation laufend.
- Wir fordern Zahlungen bis zu 6 Monate rückwirkend ein.
- Wie viel Geld und wann Sie dieses erhalten, hängt davon ab, wie viel und wann die unterhaltspflichtige Person die ausstehenden Beträge bezahlt.
- Sie zahlen Drittkosten und Auslagen nur dann, wenn sich unsere Leistung nicht auf Kinderalimente bezieht und die Kosten nicht von der unterhaltspflichtigen Person eingetrieben werden können.
- Wenn Sie Prämienverbilligung, Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beziehen, müssen Sie keine Drittkosten und Auslagen bezahlen.
Alimentenbevorschussung
Bei Alimentenbevorschussung zahlen wir unter bestimmten Bedingungen Kinderalimente als Vorschuss aus.
- Ein Vorschuss auf Alimente kann nur für das Kind bzw. die Kinder bezahlt werden.
- Ein Vorschuss auf Alimente bedeutet, dass Sie die Alimente direkt von uns erhalten, unabhängig davon, ob die unterhaltspflichtige Person zahlt. Solange Sie einen Anspruch auf Vorschüsse haben und Ihre Meldepflicht erfüllen, müssen Sie grundsätzlich nichts zurückzahlen.
- Wenn Sie älter als 18 Jahre und in Erstausbildung sind, müssen Sie als Kind einer unterhaltspflichtigen Person ein eigenes Gesuch für junge Erwachsene stellen.
- Die Auszahlung erfolgt frühestens ab dem Monat der Gesuchstellung.
- Die Höhe der Bevorschussung hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen ab. Massgebend sind dabei Ihre Steuerdaten oder in bestimmten Fällen Ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensunterlagen. Die Höhe richtet sich nach Ihrem Rechtstitel und beträgt maximal 980 Franken pro Kind und pro Monat.
- Die Auszahlungen erfolgen jeweils im Voraus am ersten Werktag eines Monats.
- Eine Bevorschussung wird in der Regel für eine Periode von 18 Monaten im Voraus bewilligt. Danach erfolgt automatisch eine Neuberechnung.
Indexberechnung
Bei Indexberechnung beauftragen Sie uns, den Ihnen zustehenden Teuerungsausgleich auf die festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu berechnen und allen Parteien mitzuteilen.
- Wir berechnen den Ihnen zustehenden Teuerungsausgleich
- und informieren Sie und auf Wunsch die unterhaltspflichtige Person über nötige Anpassungen bei den Zahlungen.
- Sollte die unterhaltspflichtige Person die Anpassung nicht mit der nächsten Zahlung vornehmen, können Sie, falls nötig, bei uns ein Gesuch um Inkassohilfe bzw. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen einreichen.
- Die Indexberechnung können Sie auch in Anspruch nehmen, wenn Sie keine Inkassohilfe oder Vorschüsse benötigen.
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen zur Alimentenhilfe finden Sie in diesen Gesetzen und Verordnungen.
- Bundesverordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV)
Die InkHV regelt den Rahmen der Inkassohilfe in der ganzen Schweiz und legt insbesondere fest, welche Leistungen die Fachstellen anzubieten haben.
- Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen (SoHaG)
Das Harmonisierungsgesetz regelt die Grundsätze der Sozialleistungen im Kanton. Insbesondere definiert das Gesetz die massgebliche wirtschaftliche Haushaltseinheit und die Zusammensetzung des Einkommens. Dies schafft die Grundlage für die Berechnung der Alimentenbevorschussung.
- Harmonisierungsverordnung Sozialleistungen (SoHaV)
Die Harmonisierungsverordnung definiert Details für die Umsetzung, wie z.B. die Definition von Leistungsgrenzen und des anrechenbaren Einkommens. In der Verordnung ist festgelegt, was die Berechnungsgrundlage für Sozialleistungen ist und wann diese Berechnung durchgeführt, respektive erneuert werden muss.
- § 47 bis § 47c des kantonalen Gesetzes betreffend Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB):
Die Harmonisierungsverordnung definiert Details für die Umsetzung, wie z.B. die Definition von Leistungsgrenzen und des anrechenbaren Einkommens. In der Verordnung ist festgelegt, was die Berechnungsgrundlage für Sozialleistungen ist und wann diese Berechnung durchgeführt, respektive erneuert werden muss.
- Kantonale Alimentenbevorschussungsverordnung (ABVV)
Die ABVV regelt die Details der Leistungsvoraussetzungen für die Bevorschussung und die Ermittlung des konkreten Bevorschussungsanspruchs.
- UNO-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (New Yorker Übereinkommen)
Das New Yorker Übereinkommen regelt das grenzüberschreitende Alimenteninkasso zwischen den Beitrittsstaaten des Abkommens.
Formulare und Merkblätter
Merkblätter
Merkblatt zu Alimenteninkasso und Alimentenbevorschussung (Startet einen Download) Merkblatt Notwendige Unterlagen zur Berechnung der Bevorschussung (Startet einen Download) Merkblatt Meldepflicht für Alimentengläubigerinnen und Alimentengläubiger (Startet einen Download) Merkblatt Hypothetisches Erwerbseinkommen (Startet einen Download)Im Rahmen der Gesetzgebung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaG/SoHaV)
Wir sind für Sie da.
Uns ist es ein Anliegen, dass Sie die Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen. Sie dürfen sich gerne mit Ihren Fragen bei uns melden.
Schreiben Sie uns oder kommen Sie vorbei.
Amt für Sozialbeiträge
Amt für Sozialbeiträge
AlimentenhilfeGrenzacherstrasse 62
4058 Basel