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Ergänzungsleistungen

Rentnerinnen und Rentner in finanziell bescheidenen Verhältnissen in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Ergänzungsleistungen helfen dort, wo die Renten und das übrige Einkommen die minimalen Lebenshaltungskosten nicht decken.

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Wenn Ihre AHV- oder IV-Rente Ihre minimalen Lebenskosten nicht deckt, haben Sie gesetzlich Anspruch auf zusätzliche finanzielle Unterstützung des Bundes, diese nennen sich Ergänzungsleistungen.

Nahezu 16'000 Haushalte im Kanton Basel-Stadt erhalten bereits Ergänzungsleistungen.

Die Ergänzungsleistungen bezahlen zum Beispiel die Kosten:

  • für den Lebensunterhalt
  • für die Miete
  • für die medizinische Versorgung
  • für den Aufenthalt in einem Heim.

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV werden als

  • regelmässige Leistungen monatlich ausbezahlt und / oder
  • zur Deckung von Krankheits- und Behinderungskosten gezahlt.

Erhalten Sie bisher keine AHV- oder IV-Rente?

Lassen Sie zuerst prüfen, ob Sie eine solche Rente erhalten können. Erst dann können Sie sich für Ergänzungsleistungen anmelden.

Für eine Rente der AHV wenden Sie sich an die Ausgleichskasse Basel Stadt oder an die Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons.

Für eine Rente der IV wenden Sie sich an die IV-Stelle Basel-Stadt oder die IV-Stelle Ihres Wohnkantons.


Erklärvideo Ergänzungsleistungen

Wie beantrage ich Ergänzungsleistungen im Kanton Basel-Stadt?


Haben Sie einen Anspruch?

Sie haben das Recht auf finanzielle Unterstützung, wenn

  1. Sie eine AHV-Rente oder eine IV-Rente bekommen,
  2. Sie in der Schweiz wohnen,
  3. Ihr Vermögen kleiner als 100’000 Franken ist (200’000 Franken für Paare, 50‘000 Franken für Kinder),
  4. Ihre Ausgaben grösser als Ihr Einkommen sind. Im Gesetz steht, welche Ausgaben anerkannt und welche Einnahmen angerechnet werden.

Spezialfälle:

  • Wenn Sie IV-Taggelder oder eine Hilflosenentschädigung beziehen, sowie in anderen seltenen Ausnahmefällen kann ebenfalls ein Anspruch bestehen. Melden Sie sich bei uns, wenn Sie unsicher sind.
  • Ausländerinnen und Ausländer aus nicht EU/EFTA-Staaten müssen normalerweise zehn Jahre am Stück in der Schweiz gelebt haben.
  • Flüchtlinge und Staatenlose müssen normalerweise fünf Jahre am Stück in der Schweiz gelebt haben.

Wichtig zu wissen

  • Es lohnt sich, einen Anspruch zu prüfen, wenn Ihr Einkommen als Einzelperson geringer ist als 4'000 Franken im Monat
  • Ihr Anspruch besteht in der Regel ab dem Monat, in dem Sie das offizielle Anmeldeformular einreichen.
  • Wenn Sie Ergänzungsleistungen erhalten, profitieren Sie von weiteren Vorteilen, wie zum Beispiel einem Beitrag ans U-Abo oder der Befreiung von der Radio- und Fernsehgebühr. 
Merkblatt Ergänzungsleistungen zu Ihrer Meldepflicht und weiteren Vorteilen; 2024 (Startet einen Download)

Anspruch berechnen

Sie sind unsicher ob Sie möglicherweise Anspruch auf eine Sozialleistung haben? Dann machen Sie den Kurztest. 

Der Kurztest dauert nur wenige Sekunden und gibt Ihnen einen ersten Überblick, auf welche Leistungen Sie möglicherweise Anspruch haben könnten.


Wie viel Geld können Sie erwarten?

Wie hoch die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sind, wird für Sie ganz persönlich berechnet. Es kommt zum Beispiel auch darauf an, ob Sie zuhause oder im Heim wohnen.

Leben Sie mit einer (Ehe-)Partnerin oder einem (Ehe-)Partner und/oder Ihrem Kind oder Ihren Kindern zusammen? Dann sind auch Informationen zu deren Einkommen und Vermögen wichtig.

Vereinfacht lässt sich der Anspruch auf Ergänzungsleistungen so berechnen:

anerkannte Ausgaben minus anrechenbare Einnahmen = Anspruch auf Ergänzungsleistungen

Als Ausgaben werden anerkannt:

  • Ein fixer Betrag für den Lebensbedarf (Ausgaben für Essen, Kleider oder Freizeit),
  • die Miete für Ihre Wohnung bis zu einem Höchstbetrag,
  • die Prämie der obligatorischen Krankenversicherung.

Als Einnahmen werden angerechnet:

  • Renten von AHV, IV und Pensionskasse (BVG, berufliche Vorsorge),
  • ein eventuelles Erwerbseinkommen (ein Lohn für Arbeit),
  • ein Anteil Ihres Vermögens (falls vorhanden).

Wichtig zu wissen

  • Haben Sie Vermögen verschenkt? Eine Schenkung wird wie noch bestehendes Vermögen betrachtet. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Jahre die Schenkung zurückliegt.
  • Ferienwohnungen und vermietete Liegenschaften zählen bei der Berechnung, Ihre selbstbewohnte Liegenschaft dagegen nicht.

Merkblätter für Beziehende von Ergänzungsleistungen

Gesetzliche Grundlagen

Sowohl das Bundesgesetz wie auch das kantonale Gesetz definieren die Grundsätze für die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Kanton Basel-Stadt. Die zugehörigen Verordnungen konkretisieren die Gesetzestexte.


Wir sind für Sie da.

Uns ist es ein Anliegen, dass Sie die Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen. Sie dürfen sich gerne mit Ihren Fragen bei uns melden.

Schreiben Sie uns oder kommen Sie vorbei. 

Amt für Sozialbeiträge

Öffnungszeiten Montag, Mittwoch, Frreitag: 08:30 - 11:30 Uhr | 14:00 - 16:30 Uhr Dienstag: 08:30 - 11:30 Uhr | 13:30 - 15:00 Uhr Donnerstag: 10:00 - 11:30 Uhr | 14:00 - 17:30 Uhr
Karte von Basel-Stadt
Zur Karte von MapBS. Externer Link, wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnet

Amt für Sozialbeiträge

Ergänzungsleistungen
Grenzacherstrasse 62
4058 Basel

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