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Bäume auf privatem Grund

Bäume produzieren Sauerstoff, bieten Tieren Nahrung, spenden Schatten und dienen als Filter für Schadstoffe. Dadurch leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung unseres Klimas und unserer Lebensqualität. Hier erfahren Sie mehr über den Baumschutz und die Baumpflege im Kanton Basel-Stadt. Zudem informieren wir Sie darüber, wie Sie bei einer Fällung vorgehen müssen und wann Sie Subventionen beantragen können.

Baumschutz

Baumschutz im Kanton Basel-Stadt

Seit 1980 gibt es im Kanton Basel-Stadt ein Baumschutzgesetz, das den Schutz und die Förderung des Baumbestandes zum Ziel hat. Dieses Gesetz sorgt dafür, dass Bäume in bestimmten Gebieten besonders geschützt werden und trägt so zur Erhaltung des Stadtgrüns bei.

Baumschutzgebiete

In den Baumschutzgebieten, die im Zonenplan durch eine grüne Schraffur gekennzeichnet sind, stehen alle Bäume unter Schutz, deren Stamm einen Umfang von über 50 cm hat. Dieser Umfang wird in einem Meter Höhe über dem Boden gemessen. Auf dem übrigen Stadtgebiet gelten diese Schutzmaßnahmen für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 90 cm.

Besondere Regelungen in Riehen und Bettingen

In der Landgemeinde Riehen beschränkt sich der Baumschutz auf das ausgewiesene Baumschutzgebiet. In Bettingen gibt es hingegen keine besonderen Baumschutzregelungen.

Baumbestandesplan und Baumschutzkonzept

Befinden sich geschützte Bäume auf einem Grundstück oder auf angrenzenden Parzellen, muss ein Baumbestandesplan mit Angaben über Baumarten, Stammumfang und Grösse der bestehenden Bäume erstellt werden. Dies gilt auch für Sanierungen und Umbauten, wenn der Baumbestand z. B. durch die Baustelleneinrichtung oder Baustellenzufahrt gefährdet sein könnte.

In einem Baumschutzkonzept, welches durch einen Baumpfleger (weitere Informationen beim Bund Schweizer Baumpflege) erstellt und den Baugesuchsunterlagen beigelegt wird, werden Angaben über den Zustand aller geschützten Bäume, die erforderlichen Massnahmen, welche vor und während der Bauphase zum Schutz der Bäume innerhalb des Baustellenperimeters getroffen werden müssen, gemacht. Erfolgt eine Planung unter Einbezug dieser Fachpersonen, kann gewährleistet werden, dass die Anliegen des Baumschutzes bereits frühzeitig einfliessen und Projektänderungen oder Verzögerungen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens reduziert werden können. 

Wenn immer möglich müssen Baumassnahmen so geplant werden, dass der geschützte Baumbestand erhalten werden kann. Ist dies nicht möglich, wird ein begründetes Fällgesuch mit Angaben über mögliche Ersatzbäume eingereicht.

Baumschutzmassnahmen auf Baustellen

Baumschutz bei Bauprojekten in Basel-Stadt

Bäume spielen eine wichtige Rolle für unser Stadtklima und unsere Lebensqualität. Besonders bei Bauprojekten ist es daher entscheidend, den Schutz der Bäume zu gewährleisten. Das Baumschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt schreibt vor, dass Abstände zwischen Bauten und Bäumen so festgelegt werden müssen, dass die Baumentwicklung, Wohnhygiene und der Bauvorgang berücksichtigt werden (§ 8 Baumschutzgesetz).

Warum Baumschutz wichtig ist:

  • Baumkronen:

    Die Äste, Zweige und Blätter eines Baumes sind für sein Überleben entscheidend. Ein Rückschnitt kann nur in begrenztem Umfang erfolgen, ohne den Baum zu gefährden. Dies muss sowohl bei Neubauten als auch bei Umbauten und Sanierungen beachtet werden.
     

  • Baumwurzeln:

    Obwohl weniger sichtbar, sind die Wurzeln eines Baumes oft weit ausgedehnter als seine Krone. Der Grossteil des Wurzelhorizonts befindet sich in den oberen 80-100 cm des Bodens. Wird zu nah an einem Baum gebaut, können Abgrabungen oder Aufschüttungen die Wurzeln beschädigen, was zu schweren Verletzungen oder sogar zum Absterben des Baumes führen kann.

Wie man Bäume schützt:

  • Abstände einhalten:

    Um geschützte Bäume zu erhalten, ist es wichtig, einen ausreichenden Abstand zwischen Bauwerken und Bäumen zu wahren. Eine frühzeitige Wurzelsondierung durch spezialisierte Baumpflegefachleute (siehe Bund Schweizer Baumpflege) kann helfen, festzustellen, ob geplante Baumassnahmen den Wurzelbereich gefährden.

  • Prävention von Schäden: 

    Verletzungen an den Wurzeln können dazu führen, dass Pilze eindringen und den Baum von innen schädigen. Dies beeinträchtigt die Stabilität des Baumes, was oft erst Jahre nach den Bauarbeiten sichtbar wird. In solchen Fällen können intensive Pflege und regelmässige Kontrollen erforderlich werden, um die Sicherheit zu gewährleisten, was mit hohen Kosten verbunden ist. Die Verantwortung für die Sicherheit von Bäumen liegt bei den Baumeigentümern.

  • Baumschutzkonzept: 

    Um Schäden an geschützten Bäumen zu vermeiden, sollte rechtzeitig ein Baumschutzkonzept entwickelt werden. Dieses Konzept bietet eine wertvolle Grundlage, um die notwendigen Schutzmaßnahmen während der Bauarbeiten zu planen und umzusetzen.

Kontakt Baumschutz

Jolanda Löhr
Projektleiterin Vollzug Natur- und Baumschutz
+41 61 267 67 47jolanda.loehr@bs.ch
Dominik Gugger
Projektleiter Fachbereich Baumschutz
+41 61 267 67 20dominik.gugger@bs.ch

Baumfällungen

Soll ein geschützter Baum gefällt werden, muss ein Fällgesuch eingereicht werden. Eine entsprechende Bewilligung wird nur erteilt, wenn mit seinem Fortbestand eine Gefahr verbunden ist oder wenn eine Fällung als Pflegemassnahme für den übrigen Baumbestand respektive aus Gründen der Wohnhygiene geboten erscheint. Ein weiterer möglicher Grund kann sein, wenn das Festhalten am öffentlichen Interesse bezüglich der Erhaltung des Baumes als unverhältnismässig eingestuft wird. In schwierigen Fällen wird zur Beurteilung die Baumschutzkommission beigezogen.

Für geschützte Bäume, die gefällt werden müssen, kann eine geeignete Ersatzpflanzung angeordnet werden. Eine solche untersteht von Anfang an den Bestimmungen des Baumschutzgesetzes, unabhängig von ihrer Grösse.

Fällzeitpunkt für Bäume

Viele Vögel sind zum Nisten auf Bäume angewiesen. Deshalb ist auf Fällarbeiten vom 1. März bis 31. Juli zu verzichten (im Sinne der Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz Art. 20 Abs. 2, dem Jagdgesetz Art. 2, 7 und der internationalen Übereinkunft zum Schutze der Vögel Art. 2).

Diese Massnahme zum Schutz von Vögeln gilt nicht nur für geschützte Bäume, sondern für das Roden, auf den Stock Setzen oder Entfernen von allen Bäumen, Sträuchern und Fassadenbegrünungen während der Brutzeit.

Baumpflege

Dank einer regelmässig durchgeführten, professionellen Baumpflege bleiben Bäume möglichst lange gesund.

Je nach Alter, Zustand, Zeitpunkt und Baumart reagieren sie sehr unterschiedlich auf Schnittmassahmen. Deshalb empfehlen wir, auch Bäume, die sich auf Privatgrund befinden, von qualifiziertem Personal pflegen zu lassen.

Wertvolle Tipps und Anregungen sowie Kontakte zu Fachleuten finden Sie auf der Website des Bundes Schweizer Baumpflege (BS)

Kontakt Baumpflege

Dominik Gugger
Projektleiter Fachbereich Baumschutz
+41 61 267 67 20dominik.gugger@bs.ch
Timo Börker
Projektleiter Fachbereich Baumschutz
+41 61 267 69 47timo.boerker@bs.ch

Baumsubventionen

Privatpersonen können für die Pflege der Bäume auf ihren Grundstücken Subventionen beantragen. Da jeder Baumstandort anders ist, erfolgt die Bewertung immer individuell und vor Ort. Dabei werden die folgenden Kriterien überprüft:

  • Alter des Baumes
  • Grösse des Baumes
  • Ökologische Besonderheiten
  • Baumart 
  • Öffentliches Interesse 

Entscheidend für die Vergabe ist, ob die Bäume fachgerecht gepflegt wurden und ob dadurch ihre Lebenserwartung erhöht werden konnte. Vor der Durchführung der Pflegemassnahmen können daher keine Subventionen zugesagt werden.

Wie werden Baumsubventionen beantragt?

Wenn Sie ein Subventionsgesuch einreichen wollen, beachten Sie bitte Folgendes:

Nicht subventionsberechtigt sind:

  • Obstbäume im Landwirtschaftsgebiet und in den Familiengartenarealen sowie Spalier- und Niederstammobstbäume
  • Baumschnitte aus rein ästhetischen Gründen
  • Baubedingte Baumschutzmassnahmen
  • Nicht fachgerecht durchgeführte Massnahmen
  • Bäume in der Gemeinde Bettingen
  • Bäume in der Gemeinde Riehen, die ausserhalb der Baumschutzzone stehen. Für diese können  direkt bei der Gemeinde Riehen Beiträge beantragt werden. 

Zeitpunkt der Beurteilung

Subventionsgesuche, die zwischen dem 1. Dezember und dem 31. Mai bei der Stadtgärtnerei eingehen, werden im Juni vor Ort beurteilt. Die Begutachtung der zwischen dem 1. Juni und dem 30. November eingereichten Gesuche findet im Dezember statt. Eine allfällige Auszahlung erfolgt in der Regel zum Jahresende.

Kontakt Baumsubventionen

Dominik Gugger
Projektleiter Fachbereich Baumschutz
+41 61 267 67 20dominik.gugger@bs.ch
Evelyne Nikles
Leitung Zentrale Administration
+41 61 267 67 41evelyne.nikles@bs.ch

Für dieses Thema zuständig

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