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Baurekurskommission

Die Baurekurskommission beurteilt als erste richterliche Behörde Rekurse gegen Verfügungen in Bausachen sowie gegen Verfügungen, für welche die Koordinationspflicht nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung gilt. Daneben beurteilt sie Rekurse gegen andere Verfügungen, soweit sie nach besonderer Vorschrift dazu eingesetzt wird.

Baurekurskommission

Über die Kommission

Der Baurekurskommission gehören sowohl Fachpersonen aus dem Bauwesen als auch Juristinnen und Juristen an. Je nach Thematik zieht sie Sachverständige bei, die an der Entscheidberatung teilnehmen.

Die Mitglieder, die Ersatzmitglieder und die Sachverständigen der Baurekurskommission werden durch den Regierungsrat gewählt (§ 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission vom 7. Juni 2000).

Mitglieder

Albrecht Andreas C., Dr. iur., LL.M., Präsident
Brunner-Ryhiner Myriam, lic. iur., LL.M., Vizepräsidentin
Schmid Herbert, dipl. Architekt ETH BSA/SIA
Tobler Julia, dipl. Architektin ETH
Lutz Andreas, eidg. dipl. Baumeister

Ersatzmitglieder

Hürzeler Ursula, dipl. Architektin ETH SIA BSA
Rüdisühli Alban, dipl. Architekt FH BSA SIA
Weber Madeleine, dipl. Bauing. ETH/SIA
Morath Christian, Bauunternehmer

Sachverständige

Sachverständige für Stadtbildschutz
Dill Christian-Eduard, dipl. Architekt ETH BSA/SIA
Wagner Anne Marie, dipl. Architektin EPFL BSA/SIA

Sachverständige für Denkmalschutz
Bühler Barbara, dipl. Architektin ETH/SIA
Niederberger Walter, Dr. sc. techn., dipl. Architekt ETH

Sachverständige für Naturschutz
Frei Martin, dipl. Biologe
Winzeler Regula, dipl. Biologin, dipl. Umwelt-Ing. NDS, dipl. Energie-Ing. NDS

Sachverständige für Baumschutz
Bridge Mark, Baumpflegespezialist mit eidgenössisch anerkanntem Fachausweis
Joos Reimer Katrin, Dr. sc. nat., Biologin
Lyons Alan, dipl. Baumpfleger

Sachverständige für Brandschutz
Kasburg Jörg, dipl.-Ing. Bauingenieur, Brandschutzexperte VKF
Weisskopf Marc, Brandschutzexperte VKF

Sachverständige für Lärmschutz
Müller Beat, dipl. Natw. ETH/SIA
Suter Martin, dipl. Chemiker HTL, Akustiker

Sachverständige für Lufthygiene und Mobilfunk
Eggenberger Yvonne, dipl. Chemikerin FH

Sachverständiger für Mobilfunk
Ringger Markus, Dr. phil. II, Physiker SIA

Sachverständige für Altlasten und Grundwasser
Pfenninger Susanne, dipl. Geologin

Sachverständiger für Statik
Puskas Tivadar, dipl. Ing. ETH/SIA

Juristisches Sekretariat

Kaufmann Simon, MLaw
Leitender Juristischer Sekretär
061 267 43 60
Hartmann Martina, lic. iur.
Juristische Sekretärin
061 267 41 43
Zemp Ariane, Dr. iur.
Juristische Sekretärin 
061 267 41 42
Grob Benjamin, MLaw
Volontär
061 267 61 41

Kanzlei

Stauber Marianne                             
061 267 90 93      
Mumenthaler Christine (Stv.)
061 267 91 68      

Verfahren

Verfahrensablauf

Rekursführende Personen ersehen die Zuständigkeit der Baurekurskommission regelmässig aus der Rechtsmittelbelehrung der verfügenden Behörde. 

Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung schriftlich bei der Baurekurskommission anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung enthalten soll.

Durch Anmeldung eines Rekurses bei der Baurekurskommission wird das Verfahren eröffnet. Dem Rekurs kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.

Die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung kann durch das Präsidium erstreckt werden. Ein Fristerstreckungsgesuch ist zu begründen und bis zum letzten Tag der laufenden Frist einzureichen (eingeschriebene Postsendung oder Abgabe in Kanzlei). Bei Drittrekursen wird die Rekursbegründungsfrist praxisgemäss um 2 Wochen erstreckt.

Nach Eingang der Rekursbegründung werden Stellungnahmen bei der Vorinstanz und den beteiligten Fachbehörden eingeholt. Sind am Vorverfahren Beteiligte zum Rekursverfahren beizuladen, werden diese zur Stellungnahme eingeladen.

Wollen rekursführende Personen trotz Rekursanmeldung mit der Vorinstanz Einigungsgespräche aufnehmen, empfiehlt es sich, das Rekursverfahren sistieren zu lassen. Ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens kann mit kurzer schriftlicher Begründung bei der Baurekurskommission eingereicht werden, idealerweise vor Ablauf der Rekursbegründungsfrist.

Verfahrensbeteiligte können nach vorgängiger Terminabsprache bei der Baurekurskommission Einsicht in die Verfahrensakten nehmen. Auch Kopien können erstellt werden.

Ist der Fall entscheidreif, wird er für eine der monatlichen Sitzungen der Baurekurskommission traktandiert.

Häufig wird in eine Augenscheinverhandlung geladen, anlässlich derer die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit erhalten, sich noch einmal zum Rekursgegenstand zu äussern mit kurzem Plädoyer. Ziel des Augenscheins ist, den entscheidrelevanten Sachverhalt festzustellen.

Die Baurekurskommission entscheidet im Anschluss an die Augenscheinverhandlung. Einige Wochen nach der Entscheidung wird der schriftlich begründete Entscheid den Verfahrensbeteiligten zugestellt.

Kosten

Die Gebühren für das Verfahren vor der Baurekurskommission richten sich nach dem Gesetz über die Gerichtsgebühren (SG 154.800) und dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100).

In der Praxis bewegen sich die Gebühren zwischen CHF 700.– und CHF 3’000.–. Gegebenenfalls kommen CHF 400.– für den Augenschein hinzu.

Regelmässig wird ein Kostenvorschuss erhoben, dessen Höhe ungefähr der geschätzten Gebühr entspricht. Bei Gutheissung des Rekurses wird der Kostenvorschuss zurückerstattet.

Im Unterliegensfall kann die Rekurrentschaft oder der/den beigeladenen Person/en zusätzlich zur Gebühr eine Parteientschädigung auferlegt werden, falls die obsiegende private Gegenpartei eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beigezogen hat. Der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel

Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Baurekurskommission ergeben sich aus der jeweiligen Rechtsmittelbelehrung.

Gegen einen schriftlichen begründeten Endentscheid kann gemäss § 10 Abs. 1 des Gesetztes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt (Bäumleingasse 1, 4051 Basel) geführt werden. Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich nach § 10 Abs. 2 VRPG.

Sitzungstermine

Die Baurekurskommission entscheidet in monatlichen Sitzungen.

Sitzungstermine 2024

  • Mittwoch, 31. Januar 2024
  • Mittwoch, 28. Februar 2024
  • Mittwoch, 20. März 2024
  • Mittwoch, 24. April 2024
  • Mittwoch, 29. Mai 2024
  • Mittwoch, 26. Juni 2024
  • Mittwoch, 28. August 2024
  • Mittwoch, 25. September 2024
  • Mittwoch, 30. Oktober 2024
  • Mittwoch, 27. November 2024
  • Mittwoch, 18. Dezember 2024
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Sitzungstermine 2025

  • Mittwoch, 29. Januar 2025
  • Mittwoch, 26. Februar 2025
  • Mittwoch, 26. März 2025
  • Mittwoch, 30. April 2025
  • Mittwoch, 28. Mai 2025
  • Mittwoch, 25. Juni 2025
  • Mittwoch, 27. August 2025
  • Mittwoch, 24. September 2025
  • Mittwoch, 29. Oktober 2025
  • Mittwoch, 26. November 2025
  • Mittwoch, 17. Dezember 2025

Kontakt

Baurekurskommission Basel-Stadt

HINWEIS: Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass Eingaben in Baurekursverfahren nicht elektronisch getätigt werden können.
Karte von Basel-Stadt
Zur Karte von MapBS. Externer Link, wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnet

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Münsterplatz 11
Postfach
4001 Basel

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