Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz
Im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) führen wir Beistandschaften für Erwachsene und für die Rechtsvertretung von Kindern.
Über uns
Das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) ist eine Dienststelle des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
Das ABES unterstützt und vertritt Menschen im Kanton Basel-Stadt, die aufgrund eines Schwächezustands Hilfe im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (ZGB) brauchen.
Es stellt berufliche Beistandspersonen zur Verfügung, welche entsprechend dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Beistandschaften führen. Wir führen den grössten Teil der gesetzlichen Erwachsenenschutz-Massnahmen im Kanton Basel-Stadt (neben privaten Beistandspersonen sowie solchen der Pro Senectute). Die Berufsbeistandspersonen des ABES verfügen über einen anerkannten Studienabschluss in den Fächern Sozialarbeit, Recht, Sozialwissenschaften und/ oder verwandten Disziplinen.
Unsere Beistandspersonen stehen Personen mit Schwächezustand (z.B. bei Erkrankung, Behinderung und in Krisensituationen) zur Seite. Sie unterstützen, vertreten und begleiten Klientinnen und Klienten in persönlichen Fragen, im Kontakt mit Behörden und in Alltagsgeschäften. Je nach Massnahme sind sie für die administrativen und finanziellen Belange der Klientinnen und Klienten verantwortlich und/oder nehmen Rechtsgeschäfte in deren Vertretung wahr. Das ABES führt auch Massnahmen des rechtlichen Kindesschutzes aus, die von der KESB beschlossen werden. Dazu gehört etwa die Errichtung einer Beistandschaft für Kinder zur Vaterschafts- oder Unterhaltsregelung sowie zur Vertretung bei Nachlassregelungen.
Beistandschaften im Auftrag der KESB
Die KESB errichtet eine Beistandschaft, wenn bei einer betroffenen Person ein Schwächezustand vorliegt und andere Hilfestellungen innerhalb oder ausserhalb des Erwachsenenschutzrechts nicht zum Tragen kommen.
Die KESB ernennt eine Beistandsperson des ABES dann, wenn eine professionelle Beistandsperson eingesetzt werden soll. Diese vertritt und/oder unterstützt die betroffene Person in ausgewählten Lebensbereichen. Ergänzend oder stattdessen kann die KESB auch private Beistandspersonen einsetzen.
Folgende Arten von Beistandschaften können – auch kombiniert - zur Anwendung kommen:
- Begleitbeistandschaft: Dies ist die leichteste Form der Beistandschaft. Sie wird mit der Zustimmung der betroffenen urteilsfähigen Person errichtet, wenn diese lediglich eine begleitende und beratende Unterstützung für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten benötigt. Die Beistandsperson kann selbst keine Handlungen für die betroffene Person vornehmen; kann sie also nicht vertreten.
- Vertretungsbeistandschaft: Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann. Die Beistandsperson handelt dann in dem ihr übertragenen Aufgabengebiet als gesetzliche Vertreterin der betroffenen Person. Die KESB kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person, wenn nötig, entsprechend einschränken.
- Mitwirkungsbeistandschaft: Bei der Mitwirkungsbeistandschaft muss die betroffene Person zu ihrem Schutz bei bestimmten Handlungen die Zustimmung der Beistandsperson einholen. Erst mit dem Einverständnis sowohl der betroffenen Person als auch der Beistandsperson, werden diese bestimmten Handlungen rechtskräftig.
- Umfassende Beistandschaft: Eine umfassende Beistandschaft wird dann errichtet, wenn eine Person sich durch selbstschädigende Handlungen gefährdet und ihr Schutz nicht anderweitig erbracht werden kann. Bei einer umfassenden Beistandschaft entfällt die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person von Gesetzes wegen. Die Beistandsperson vertritt die betroffene Person umfassend im Bereich der Personensorge, der Einkommens- und Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
Weiterführende Informationen zur Beistandschaft
Youtube Video von Schweizerischen Verband der Berufsbeistandspersonen (svbb)Was ist eigentlich eine Beistandschaft? Wo beginnt oder endet sie? Welche Rechte hat eine verbeiständete Person? Dr. Ignaz Heim, ehemaliger Präsident der Vereinigung der Berufsbeiständinnen und –beistände, nimmt in einem Videostatement dazu Stellung.
Link zu KESB.KURZ.ERKLÄRTHier finden Sie weitere Informationen zum Erwachsenenschutz sowie allgemein zur KESB.
Dokumente
Kontakt
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz ABES
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