Sicherer Umgang mit Chemikalien
Wir vollziehen die eidgenössische Chemikaliengesetzgebung und kontrollieren in diesem Rahmen die Konformität von chemischen Produkten und Gegenständen. Wir führen Kontrollen in Betrieben durch, die Chemikalien herstellen, importieren, abgeben oder verwenden.
Welche Produkte sind dem Chemikalienrecht unterstellt?
Unter dem Begriff «Chemikalien» ist eine breite Palette an Produkten zu verstehen.
Stoffe
Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Sie können grundsätzlich nach Ausübung einer Selbstkontrolle ohne behördliche Kontrolle in Verkehr gebracht werden. Sie müssen jedoch dem Produkteregister des Bundes gemeldet werden.
Eine Ausnahme bilden die sogenannten neuen Stoffe. Das sind Stoffe, die in der Europäischen Union (EU) nicht vollständig oder nur als Zwischenprodukt registriert sind. Oder diese Stoffe werden in einer höheren Menge in Verkehr gebracht, als sie in der EU registriert sind. Neue Stoffe unterstehen eine Anmeldepflicht beim Bund.
Zubereitungen
Zubereitungen sind Gemische aus 2 oder mehreren Stoffen, wie beispielsweise Klebstoffe und Reinigungsmittel. Auch sie können nach Ausübung einer Selbstkontrolle und einer Meldung beim Produkteregister des Bundes ohne weitere behördliche Überprüfung In Verkehr gebracht werden.
Biozidprodukte
Biozidprodukte sind dazu bestimmt, Schadorganismen abzuschrecken, unschädlich zu machen, zu zerstören oder in anderer Weise zu bekämpfen. Biozidprodukte müssen vor dem Inverkehrbringen oder vor der beruflichen Verwendung zugelassen oder anerkannt werden.
Pflanzenschutzmittel
Pflanzenschutzmittel wirken darauf hin, dass Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen geschützt oder unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile vernichtet werden. Auch sie brauchen eine Zulassung vor dem Inverkehrbringen.
Dünger
Dünger sind Stoffe oder Zubereitungen, die Pflanzen mit Nährstoffen versorgen. Sie sind je nach Produktart registrierungs- oder bewilligungspflichtig.
Gegenstände
Auch verschiedene Gegenstände werden im Chemikalienrecht geregelt, weil sie gesundheits- oder umweltgefährliche Inhaltsstoffe enthalten (zum Beispiel Kunststoffe, Batterien oder Elektronikgeräte).
Spezifische Regelungen zum Inverkehrbringen von Chemikalien
Stoffe in Verkehr bringen B01Merkblatt
Zubereitungen in Verkehr bringen B02Merkblatt
Biozide in Verkehr bringen B03Merkblatt
Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen B04Merkblatt
Dünger in Verkehr bringen B05Merkblatt
Einschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und GegenständeWebseite des Bundesamts für Umwelt BAFU
Pflichten der Akteure
Herstellende und Importierende
Wer chemische Produkte herstellt oder importiert ist einer Selbstkontrolle unterstellt. Sie müssen in diesem Rahmen die Gefährdung, die von den Chemikalien ausgeht, ermitteln und diese rechtmässig kennzeichnen und verpacken. Sie müssen Sicherheitsdatenblätter erstellen. Ausländische Sicherheitsdatenblätter müssen zwingend an die Schweizer Vorschriften angepasst werden. Darüber hinaus müssen Herstellende und Importierende gefährliche Produkte für die Notfallauskunft im Produkteregister des Bundes eintragen. Für das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln muss eine Zulassung bei der Bundesbehörde beantragt werden. Auch Düngemittel sind teilweise bewilligungspflichtig. Eine Meldung der Chemikalien-Ansprechperson an das kantonale Laboratorium ist zwingend erforderlich.
Erläuterungen zu den Pflichten von Herstellenden und Importierenden
Informationen der Anmeldestelle ChemikalienDie Anmeldestelle Chemikalien ist die gemeinsame Anlauf- und Verfügungsstelle für Chemikalien des BAFU, BAG und SECO.
Hersteller und Importeure A01Merkblatt
Sicherheitsdatenblatt in der SchweizDas Dokument der Anmeldestelle Chemikalien basiert auf der Chemikalienverordnung in der Fassung vom 1. Mai 2022.
Abgabestellen
Abgabestellen müssen besondere Bestimmungen berücksichtigen, wenn sie sehr gefährliche Chemikalien (Gruppe 1) an berufliche Verwender und Verwenderinnen verkaufen. Das Gleiche gilt, wenn Chemikalien der Gruppe 2 an Privatpersonen verkauft werden. Diese Bestimmungen reichen vom Ausschluss der Selbstbedienung bis zur Durchführung eines Beratungsgesprächs. Die Abgabestellen sind ebenfalls verpflichtet, über Sachkenntnis zu verfügen und eine Chemikalien-Ansprechperson an das kantonale Laboratorium zu melden.
Im Detailhandel müssen auf Anfragen von Kunden innerhalb von 45 Tagen Auskünfte über folgende Produkte erteilt werden:
- Gegenstände mit besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC)
- Mit bioziden Wirkstoffen behandelte Produkte
Erläuterungen zu den Pflichten der Abgabestellen
Informationen der Anmeldestelle ChemikalienDie Anmeldestelle Chemikalien ist die gemeinsame Anlauf- und Verfügungsstelle für Chemikalien des BAFU, BAG und SECO.
Detailhandel A04Merkblatt
Chemikalien im Detailhandel (Startet einen Download)Informationsbroschüre
Information über SVHC in Gegenständen D15Merkblatt
Informationspflichten bei Waren, die Biozidprodukte enthaltenErläuterungen für Handel, Importeure und Herstellerinnen
Berufliche Verwenderinnen und Verwender
Berufliche Verwenderinnen und Verwender sind der Sorgfaltspflicht unterstellt. Sie müssen die gefährlichen Eigenschaften von Chemikalien beachten und die zum Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt erforderlichen Massnahmen treffen.
Bei der Anwendung gewisser Chemikalien, wie zum Beispiel Pflanzenschutzmittel oder gewisse Biozidprodukte, müssen Verwenderinnen und Verwender über die entsprechenden Fachbewilligungen verfügen.
Bei der beruflichen Verwendung von Chemikalien sind zwingend weitere Vorschriften im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, der Unfallverhütung, des Umweltschutzes und des Brandschutzes zu beachten.
Erläuterungen zu den Pflichten der beruflichen Verwenderinnen und Verwender
Anmeldestelle ChemikalienDie Anmeldestelle Chemikalien ist die gemeinsame Anlauf- und Verfügungsstelle für Chemikalien des BAFU, BAG und SECO.
Berufliche Verwender A03Merkblatt
Chemikalien-Ansprechperson
Betriebe und Bildungsstätten, die mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen umgehen, sind verpflichtet, eine Chemikalien-Ansprechperson zu ernennen. Die Ansprechperson stellt den Informationsfluss zwischen den Vollzugsbehörden und dem Betrieb oder der Bildungsstätte sicher.
Betriebe und Bildungsstätten im Kanton Basel-Stadt, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben, sind verpflichtet, dem Kantonalen Laboratorium die Ansprechperson unaufgefordert mitzuteilen:
- Erstellen von Sicherheitsdatenblättern
- Abgabe von Chemikalien der Gruppen 1 oder 2 oder von Pfeffersprays mit entsprechender Sachkenntnispflicht
- Berufliche Verwendung von Begasungsmitteln
- Berufliche Verwendung von Holzschutzmitteln gegen Schädlinge in Wohnbauten
- Berufliche Verwendung von Biozidprodukten (Rodentizide und Insektizide)
- Verwendung von Mitteln zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern
Mitteilung der Chemikalien-Ansprechperson
Meldeformular für Chemikalien-Ansprechpersonen (Startet einen Download)Formular des Kantonalen Laboratoriums Basel-Stadt
Kältemittel
Verbotsbestimmungen und Pflichten zu Kälteanlagen und Wärmepumpen mit synthetischen Kältemitteln
Synthetische Kältemittel sind meistens ozonschichtabbauende oder klimaschädliche Stoffe. Deshalb gelten besondere Bestimmungen.
Der Bau von Kälteanlagen und Wärmepumpen mit ozonschichtabbauenden Stoffen ist verboten. Der Bau von neuen oder der Umbau von bestehenden Kälteanlagen oder Wärmepumpen mit in der Luft stabilen Kältemitteln unterliegt, je nach Verwendungszweck, Kälteleistung, Kältemittelmenge oder Treibhauspotential, ebenfalls Verbotsbestimmungen.
Alle Kälteanlagen und Wärmepumpen mit mehr als 3 Kilogramm Kältemitteln sind meldepflichtig. Das gilt auch für natürliche Kältemittel. Es muss ein Wartungsheft geführt werden und zusätzlich muss für Anlagen mit Kältemitteln, die in der Luft stabil sind, die Dichtigkeit regelmässig kontrolliert werden.
Alle Kälteanlagen und Wärmepumpen müssen gesetzeskonform gekennzeichnet werden.
Erläuterungen zu den Verbotsbestimmungen und Pflichten der Betreiber
Übersicht über die wichtigsten Kältemittel Zusammenfassung Verbotsbestimmungen gemäss ChemRRV Anhang 2.10 (Startet einen Download) Vollzugshilfe des BAFU zu den Regelungen über Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit synthetischen Kältemitteln Meldung von Anlagen mit Kältemitteln Anlagen und Geräte mit Kältemitteln: Betrieb und WartungBaubegehren mit Kälteanlagen, die klimaaktive Kältemitteln enthalten
Das Kantonale Laboratorium prüft im Rahmen von Baubegehren, ob die Verbotsbestimmungen zu Kälteanlagen und Wärmepumpen mit klimaschädlichen Kältemitteln eingehalten werden.
Daher müssen die folgenden Formulare bei kantonalen Baubegehren beigelegt werden, wenn Kälteanlagen oder Wärmepumpen mit in der Luft stabilen Kältemitteln gebaut oder erneuert werden.
Formulare zu Baubegehren mit Kälteanlagen
Klimakälteanlagen für die Gebäudekühlung (Startet einen Download) Kälteanlagen für die Kühlung von Lebensmitteln und verderblicher Waren (Gewerbe und Industrie) (Startet einen Download) Industriekälteanlagen für die Prozesskühlung (Startet einen Download) Wärmepumpen (Nutzung ausschliesslich zur Wärmeproduktion) (Startet einen Download)Umgang mit Chemikalien an Schulen
An Schulen ist beim Umgang mit Chemikalien besondere Sorgfalt geboten. Die Sicherheit der meist minderjährigen Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen hat höchste Priorität.
Wichtige Informationen für Schulleitungen und Lehrpersonen
Sicherer Umgang mit Chemikalien, Mikroorganismen und Strahlenquellen an SchulenKantonales Laboratorium
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag:
08.00 - 11.45 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr
Freitag:
08.00 - 11.45 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr