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Sanierung, Renovation und Umbau

Bewilligungsverfahren bei Sanierung, Renovation und Umbau

Unterschiedliche Ausgangslagen
Für Sanierungs-, Renovations- und Umbauvorhaben, die nach Wohnraumfördergesetz (WRFG) bewilligungspflichtig sind, kommen unterschiedliche Verfahren vor der Wohnschutzkommission (WSK) zur Anwendung. Welches Verfahren angewendet wird, hängt davon ab, ob das Vorhaben in bewohntem oder unbewohntem Zustand durchgeführt wird und ob eine Mietzinserhöhung angestrebt wird. Auch die Höhe der angestrebten Mietzinserhöhung hat Einfluss auf die Wahl des Verfahrens.

Vorgelagerte Bewilligungsverfahren
Bevor ein Gesuch bei der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz eingereicht wird, hat die gesuchstellende Grundeigentümerschaft zudem immer zu prüfen, ob für ihr Vorhaben ein Baubewilligungs- oder Meldeverfahren beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat resp. ein Kanalisationsbewilligungsverfahren beim Tiefbauamt durchgeführt werden muss. Ist dies der Fall, so ist dieses Verfahren im Vorfeld der WSK-Prüfung abzuschliessen. Der Abschluss eines entsprechenden vorgängigen Verfahrens ist mit der Gesuchseingabe zu belegen.


Verfahrensablauf mit vorgelagertem Baubewilligungsverfahren

Grafik Verfahrensablauf mit vorgelagertem Baubewilligungsverfahren
© Wohnschutzkommission

Verfahrensablauf mit vorgelagertem Meldeverfahren nach Bau- und Planungsgesetz (BPG) oder Kanalisationsbewilligungsverfahren

Grafik Verfahrensablauf ohne vorgelagertes Bau- und Kanalisationsbewilligungsverfahren
© Wohnschutzkommission

Verfahrensablauf ohne vorgelagertes Baubewilligungsverfahren oder Meldepflicht nach Bau- und Planungsgesetz (BPG) 

Grafik Verfahrensablauf ohne vorgelagertes Baubewilligungsverfahren oder Meldepflicht nach BPG
© Wohnschutzkommission

Je nach Ausgangslage passendes Gesuch

Gesuchstellende sind gebeten, das für die jeweilige Ausgangslage passende Gesuch bei der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz einzureichen. 

Hinweis: Ein Leerstand nach Kündigung durch die Mieterschaft gilt als bewohnter Zustand.

Hinweis zum umfassenden Bewilligungsverfahren

Ein Gesuch ist unter anderem dann im umfassenden Bewilligungsverfahren einzureichen, wenn ein unbewohnter Zustand vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Eigentümerschaft im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Kündigungen ausgesprochen hat oder aussprechen wird.

Ein Leerstand nach Kündigung durch die Mieterschaft gilt als bewohnter Zustand. In diesem Fall ist eine Gesuchseingabe im vereinfachten Bewilligungsverfahren möglich. 


Einfaches Prüfungsverfahren

§ 8a und 8c WRFG

Das einfache Prüfungsverfahren besteht in Zeiten der Wohnungsnot für Sanierungs-, Renovations- und Umbauvorhaben, die:

  • nach WRFG bewilligungspflichtig sind;
  • in bewohntem Zustand durchgeführt werden und
  • zu keinen Mietzinsanpassungen führen.

Hinweis: Ein Leerstand nach Kündigung durch die Mieterschaft gilt als bewohnter Zustand.

Für die Durchführung des einfachen Prüfungsverfahrens hat die Grundeigentümerschaft das Formular «Gesuch betreffend Sanierung, Renovation und Umbau in Zeiten der Wohnungsnot: Einfaches Prüfungsverfahren» auszufüllen und dieses unterschrieben sowie mit allen erforderlichen Beilagen bei der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel einzureichen.

Die WSK stellt den Gesuchstellenden nach einfacher Prüfung eine Verfügung zu, welche die Parteien, den vom Vorhaben betroffenen Wohnraum sowie die Feststellung enthält, dass keinerlei Mietzinsanpassung erfolgt.

Eine Kopie der Verfügung wird zeitgleich den betroffenen Mietparteien sowie den rekursberechtigten privaten kantonalen Mieterschaftsorganisationen zugestellt.


Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

§ 8a, 8d WRFG, § 20-24 WRSchV

Das vereinfachte Bewilligungsverfahren besteht in Zeiten der Wohnungsnot für Sanierungs-, Renovations- und Umbauvorhaben, die:

  • nach WRFG bewilligungspflichtig sind;
  • in bewohntem Zustand durchgeführt werden und
  • Mietzinsaufschläge innerhalb der folgenden Bandbreiten zur Folge haben sollen:
    -   0 bis   80 Franken       für 1- bis 2-Zimmerwohnungen
    -   0 bis 120 Franken        für 3-Zimmerwohnungen 
    -   0 bis 160 Franken        für 4-Zimmerwohnungen und grösser 
    Auf begründeten Antrag hin, können die Pauschalen um maximal 20% über- bzw. unterschritten werden.

Hinweis: Ein Leerstand nach Kündigung durch die Mieterschaft gilt als bewohnter Zustand.

Für die Durchführung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens hat die Grundeigentümerschaft das Formular «Gesuch betreffend Sanierung, Renovation und Umbau in Zeiten der Wohnungsnot: Vereinfachtes Bewilligungsverfahren» auszufüllen und dieses unterschrieben sowie mit allen erforderlichen Beilagen bei der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel einzureichen.

Nach Eingang und Prüfung des Gesuchs bestimmt die WSK pro Wohnung die maximal zulässigen Mietzinsaufschläge unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bandbreiten.

In einer Verfügung zuhanden der Grundeigentümerschaft hält die WSK die betroffenen Mietparteien, das Bauvorhaben sowie die bewilligten maximalen Mietzinsaufschläge fest.

Eine Kopie der Verfügung wird zeitgleich den betroffenen Mietparteien sowie den rekursberechtigten privaten kantonalen Mieterschaftsorganisationen zugestellt.

Mit der Verfügung der WSK wird das WRFG-Bewilligungsverfahren abgeschlossen. Nach Rechtskraft der Verfügung kann mit den Sanierungs-, Renovations- und Umbauarbeiten begonnen werden. Gleichzeitig veranlasst die WSK die Eintragung der befristeten Mietzinskontrolle im Grundbuch.


Umfassendes Bewilligungsverfahren

§ 8a und 8e WRFG, §§ 20-23 und 25 WRSchV

Das umfassende Bewilligungsverfahren besteht in Zeiten der Wohnungsnot für Sanierungs-, Renovations- und Umbauvorhaben, die:

  • nach WRFG bewilligungspflichtig sind;
  • in bewohntem oder unbewohntem Zustand durchgeführt werden und
  • Mietzinsaufschläge zur Folge haben sollen, die über den folgenden gesetzlichen Höchstbeträgen liegen:
    -     80 Franken   für 1- bis 2-Zimmerwohnungen
    -   120 Franken    für 3-Zimmerwohnungen
    -   160 Franken    für 4-Zimmerwohnungen und grösser

Das umfassende Bewilligungsverfahren wird nur auf begründeten Antrag der Grundeigentümerschaft durchgeführt. 

Für die Durchführung des umfassenden Bewilligungsverfahrens hat die Grundeigentümerschaft das Formular «Gesuch betreffend Sanierung, Renovation und Umbau in Zeiten der Wohnungsnot: Umfassendes Bewilligungsverfahren» auszufüllen und dieses unterschrieben sowie mit allen erforderlichen Beilagen bei der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel einzureichen.

Nach Eingang des Gesuchs prüft die WSK den Sachverhalt umfassend. Es findet eine schriftliche Anhörung der Parteien statt und es kann ein Augenschein vor Ort durchgeführt werden.

Anschliessend bestimmt die WSK pro Wohnung die maximal zulässigen Mietzinsaufschläge unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kriterien. Im umfassenden Bewilligungsverfahren gibt es diesbezüglich keine gesetzlichen Obergrenzen.

In einer Verfügung zuhanden der Grundeigentümerschaft hält die WSK die bewilligten maximalen Mietzinsaufschläge fest.

Hinweis zum umfassenden Bewilligungsverfahren

Ein Gesuch ist unter anderem dann im umfassenden Bewilligungsverfahren einzureichen, wenn ein unbewohnter Zustand vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Eigentümerschaft im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Kündigungen ausgesprochen hat oder aussprechen wird.

Ein Leerstand nach Kündigung durch die Mieterschaft gilt als bewohnter Zustand. In diesem Fall ist eine Gesuchseingabe im vereinfachten Bewilligungsverfahren möglich. 

Staatliche Stelle für Wohnraumschutz

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Grenzacherstrasse 62
4005 Basel

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