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Non-Food Produktesicherheit

Wir überprüfen Tätowiertinten, Kosmetika, Vapes, Spielwaren und Kunststoffgegenstände. Solche Produkte, die kein Lebensmittel sind, müssen für Konsumentinnen und Konsumenten sicher sein und spezifische rechtliche Anforderungen einhalten.

Um welche Produkte geht es?

Das Lebensmittelrecht regelt neben Lebensmitteln auch Non-Food Produkte wie Kosmetika, Schmuck, Tätowierfarben und Spielwaren. Stoffe und Zubereitungen wie zum Beispiel Reinigungsmittel, Farben und Lacke werden hingegen im Schweizerischen Chemikalienrecht geregelt. Ab 2024 werden E-Zigaretten (Vapes) im Tabakproduktegesetz geregelt. Schutzziele sind dabei, das Leben und die Gesundheit des Menschen vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen zu schützen.

Um unsere Aufgabe in der Produktekontrolle wahrzunehmen, werden neben der Kontrolle der Etiketten Proben analytisch untersucht. Damit kann festgestellt werden, ob die Produkte den rechtlichen Anforderungen bezüglich Zusammensetzung und Verunreinigungen entsprechen. Dazu werden z.B. Flüssig- und Gaschromatographen und Massenspektrometer eingesetzt.

Tätowierfarben

Bei der Tätowierung (Tattoo) wird ein Motiv mit Tinte oder anderen Farbmitteln permanent in die Haut eingebracht. Dazu werden wasserunlösliche Farbpigmente mit Hilfe einer Tätowiermaschine durch eine oder mehrere Nadeln in die zweite Hautschicht gestochen und dabei ein Bild oder Text gezeichnet. Permanent Make up (PMU) ist eine Sonderform der Tätowierung, bei der vor allem Augenbrauen oder Lippen betont, sowie Operationsnarben kaschiert werden.

In der Schweiz wurden 2006 das Tätowieren sowie die dazu verwendeten Tätowier- und PMU-Farben dem Lebensmittelrecht unterstellt und Anforderungen an die mikrobiologische und chemische Qualität sowie die Deklaration der verwendeten Produkte festgeschrieben. Die schweizerischen Anforderungen richten sich nach einer Europaratsresolution. Seit 2022 kennt die Europäische Union hingegen durch REACh eine einheitliche Regelung.

Schwerpunkte bei den Untersuchungen beinhalten Konservierungs- und Farbmittel sowie Nitrosamine.

Urs Hauri
Gruppenleiter Chromatographie
+41 61 385 25 20urs.hauri@bs.ch

Kosmetika

Kosmetische Mittel wie Produkte für die persönliche Hygiene, beispielsweise Zahnpasten, Shampoos und Desodorantien, Produkte zum Schminken oder Parfums sind ebenfalls im Lebensmittelrecht geregelt.

Kosmetische Mittel gelten dabei als "Gebrauchsgegenstände" und sind definiert als Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äusserlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Haare, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschliesslichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen oder um sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten.

Schwerpunkte in unseren Untersuchungen sind Konservierungs- und Farbmittel, allergene Duftstoffe und Nitrosamine.

Generelle Anfragen zu Kosmetika:

Urs Hauri
Gruppenleiter Chromatographie
+41 61 385 25 20urs.hauri@bs.ch

Anfragen zu allergenen Duftstoffen in Kosmetika:

Sarah Hangartner
Gruppenleiterin Chromatographie
+41 61 385 25 03sarah.hangartner@bs.ch

Spielzeug

Als Spielzeug gelten alle Gegenstände, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Um als Spielzeug zu gelten, muss ein Gegenstand nicht ausschliesslich für den Zweck des Spielens vorgesehen sein. Spielzeuge sind ebenfalls im Lebensmittelrecht geregelt.  Sie dürfen, einschliesslich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, bei bestimmungsgemässem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer sowie Dritter nicht gefährden. Die auf Spielzeug angebrachten Etiketten und die beiliegenden Gebrauchsanweisungen müssen die Benutzerinnen und Benutzer oder deren Aufsichtspersonen auf die mit der Verwendung des Spielzeugs verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam machen.

Schwerpunkte in unseren Untersuchungen sind Konservierungs- und Farbmittel sowie Nitrosamine.

Urs Hauri
Gruppenleiter Chromatographie
+41 61 385 25 20urs.hauri@bs.ch

Flüssigkeiten für E-Zigaretten

E-Liquids sind Flüssigkeiten, welche man zum Dampfen in E-Zigaretten verwendet. Sie bestehen zum überwiegenden Teil aus Propylenglykol und Glycerin. Dieser Basis werden fast immer Aromastoffe und häufig Nikotin zugegeben. Für E-Liquids und die entsprechenden E-Zigaretten gelten rechtliche Anforderungen gemäss Lebensmittelrecht, da die Produkte als Gebrauchsgegenstände gelten. Besondere Beachtung gilt den Aromastoffen, welche meistens für Lebensmittel eingesetzt werden und deren Toxizität beim Essen oder Trinken bestens untersucht worden ist. Es ist jedoch viel weniger bekannt, wie die Aromastoffe beim Inhalieren mit der Lunge interagieren. Bei einigen Aromastoffen weiss man, dass sie Allergien auslösen können.

Als Zubereitungen unterliegen die nikotinhaltigen E-Liquids zusätzlich dem Chemikalienrecht. Dabei gelten sie als gefährliche Chemikalien und dürfen nur verkauft werden, wenn die Produkte korrekt eingestuft und entsprechend gekennzeichnet sind.

Schwerpunkte in unseren Untersuchungen sind Nikotingehalt, Aromen sowie anderen Zusatzstoffe.

Franz Dussy
Gruppenleiter Chromatographie
+41 61 385 25 18franz.dussy@bs.ch

Kantonales Laboratorium

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Kannenfeldstrasse 2
4056 Basel

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag:
08.00 - 11.45 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr

Freitag:
08.00 - 11.45 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr

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