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Wohnraumfördergesetz

Was beinhaltet das Wohnraumfördergesetz und auf was muss man achten.

Kurz erklärt

Mit dem Wohnraumfördergesetz soll vielfältiger und insbesondere familiengerechter Wohnraum in Basel-Stadt erhalten und geschaffen werden. Dazu sieht das Gesetz verschiedene kantonale Förderungsmassnahmen und Regelungen vor, die die Massnahmen des Bundes ergänzen.

Das Wohnraumfördergesetz (WRFG) bezweckt «den Erhalt und die Schaffung von vielfältigem, unterschiedlichen Ansprüchen genügendem, insbesondere familiengerechtem Wohnraum» (§ 1 WRFG). Die Wohnbedürfnisse der ganzen Bevölkerung innerhalb aller Angebotsstufen sollen möglichst gut befriedigt sein. Zur Erreichung dieses Ziels sind im WRFG verschiedene kantonale Förderungsmassnahmen und Regelungen zum Schutz des bestehenden und zur Förderung künftigen Wohnraums festgehalten.

Das Gesetz gilt für alle Arten von Wohnraum im Kanton Basel-Stadt, namentlich für Miet-, Genossenschafts- und Eigentumswohnungen sowie Einfamilienhäuser. Es ergänzt die in diesem Bereich bestehenden Massnahmen des Bundes. (§ 3 WRFG)

Abbruch von Wohnraum

Zum Schutz bestehenden Wohnraums bedarf grundsätzlich jeder Abbruch von Gebäuden, die vorwiegend Wohnzwecken dienen (also wenn mehr als die Hälfte der Geschosse zum Wohnen genutzt wird), einer Bewilligung nach dem Wohnraumfördergesetz. Vorbehältlich der Einhaltung der nutzungsplanerischen Vorschriften zum Wohnanteil kann die Abbruchbewilligung ausnahmsweise erteilt werden, wenn gemäss § 7 Abs. 3 WRFG Folgendes erfüllt ist:

Der Ersatzneubau einerseits mindestens 20% mehr Wohnraum umfasst, sofern eine Aufstockung im Bestand technisch nicht möglich oder nach ökologischen Kriterien auch unter Berücksichtigung des Aspekts der grauen Energie nicht sinnvoll erscheint und der Ersatzneubau ökologischen Kriterien vollumfänglich entspricht ODER andererseits der Ersatzbau mindestens 40% mehr Wohnraum umfasst, sofern die ökologischen Kriterien nicht erfüllt werden. Die gesicherte Finanzierung muss in jedem Fall zusätzlich nachgewiesen werden.

Abbruch von Wohnraum in Zeiten der Wohnungsnot

Wohnungsnot besteht bei einem Leerwohnungsbestand von 1,5 Prozent oder weniger (§ 4 Abs. 4 WRFG).

In Zeiten der Wohnungsnot kann eine Ausnahmebewilligung gemäss § 7 Abs. 3 zudem nur erteilt werden, sofern die Kriterien von §§ 8a bis 8e WRFG erfüllt sind. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Wohnschutzkommission.

Alternativ kann die Abbruchbewilligung auch in Zeiten der Wohnungsnot erteilt werden, wenn der zum Abbruch vorgesehene Wohnraum mit angemessenem Aufwand nicht erhalten werden kann, es sei denn, dieser Aufwand ist auf eine offensichtliche Vernachlässigung des Gebäudeunterhalts zurückzuführen ODER mit der Ersatzbaute mehrheitlich gewerblichen Zwecken dienende Räume oder Verwaltungsräume geschaffen werden sollen und die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Zweckentfremdung der betroffenen Wohnräume zu bewilligen.

Der Abbruch und der Ersatzneubau von bestehendem Wohnraum setzen stets ein ordentliches Baubewilligungsverfahren voraus.

Für Ihr Baubegehren müssen Sie zusätzlich zum Hauptformular «Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen» das Formular «Abbruch von Wohnraum» einreichen. Sie finden es als Zusatz zum Anhang A des Hauptformulars oder können es hier herunterladen.

Zweckentfremdung von Wohnraum

Jede Zweckentfremdung von bestehendem Wohnraum – d.h. wenn Wohnungen neu für gewerbliche Zwecke genutzt werden sollen – bedarf einer Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WRFG).

Davon ausgenommen sind wohnverwandte Nutzungen (insbesondere betreutes Wohnen und Kindertagesstätten), die Nutzung eines Teils des Wohnraums durch die Bewohner/innen zur Berufsausübung sowie die Zweckentfremdung von Wohnraum, der in der Vergangenheit bereits rechtmässig als Verwaltungsraum oder zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde (§ 8 Abs. 2 WRFG).

Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn es die Umstände rechtfertigen. Bitte formulieren Sie Ihre Begründung im Formular «Zweckentfremdung von Wohnraum». Wir berücksichtigen bei unserem Entscheid das im betroffenen Quartier verträgliche Mass an gewerblicher Nutzung (§ 8 Abs. 3 WRFG).

Die Zweckentfremdung von bestehendem Wohnraum setzt stets ein ordentliches Baubewilligungsverfahren voraus.

Für Ihr Baubegehren müssen Sie zusätzlich zum Hauptformular «Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen» das Formular «Zweckentfremdung von Wohnraum» einreichen. Sie finden es als Zusatz zum Anhang A des Hauptformulars oder können es hier herunterladen.

Sanierung, Renovation und Umbau in Zeiten der Wohnungsnot

Wohnungsnot besteht bei einem Leerwohnungsbestand von 1,5 Prozent oder weniger (§ 4 Abs. 4 WRFG).

Setzt eine Sanierung, Renovation oder ein Umbau ein baurechtliches Verfahren nach dem Bau- und Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999 oder eine Kanalisationsbewilligung nach der kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 12. Dezember 2000 voraus, so ist dieses im Vorfeld durchzuführen. Nach abgeschlossenem Baubewilligungs- oder Kanalisationsbewilligungsverfahren ist anschliessend bei der Wohnschutzkommission ein Gesuch um Bewilligung gemäss §§ 8a - 8e WRFG einzureichen (§ 23 Abs. 1 WRFG).

Ist für eine bauliche Massnahme kein Baubewilligungs- oder Kanalisationsbewilligungsverfahren gemäss § 23 Abs. 1 WRFG notwendig, ist das Gesuch um Prüfung oder Bewilligung gemäss §§ 8a - 8e WRFG bei der Wohnschutzkommission einzureichen (§ 23 Abs. 2 WRFG). 

Erklärvideo Wohnschutzkommission

Mietzinskontrolle in Zeiten der Wohnungsnot

Mietzinse für Wohnraum, der gestützt auf eine Bewilligung gemäss WRFG ersetzt, umgebaut oder saniert wurde, unterliegen während fünf Jahren von der definitiven Nutzungsfreigabe an einer amtlichen Beschränkung der Mietzinsaufschläge und einer Mietzinskontrolle. Diese ist im Grundbuch von der zuständigen Behörde anmerken zu lassen. Ausgenommen ist der im Rahmen eines Ersatzneubaus zusätzlich geschaffene Wohnraum (§ 8b Abs. 1 WRFG).

Häufig gestellte Fragen

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