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Bewilligungen in der Zahnmedizin

Hier finden Sie Informationen und die erforderlichen Formulare zur Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung in der Zahnmedizin. Weiter finden Sie Informationen und Formulare zur Betriebsbewilligung, wenn Sie im Kanton Basel-Stadt eine Praxis für Zahnmedizin als Aktiengesellschaft oder GmbH führen wollen.

Berufsausübungsbewilligung und OKP-Zulassung

Wenn Sie in der Zahnmedizin fachlich eigenverantwortlich tätig sein möchten, benötigen Sie eine Berufsausübungsbewilligung. 

Eine Berufsausübungsbewilligung mit OKP-Zulassung als Zahnärztin oder Zahnarzt erhält, wer unter anderem:

  • über ein anerkanntes Berufsdiplom verfügt sowie über einen anerkannten Weiterbildungstitel;
  • eine 3-jährige praktische Tätigkeit nachweist;
    • in einer zahnärztlichen Praxis
    • oder in einem zahnärztlichen Institut (vgl. Art. 42 KVV);
  • nachweisen kann, dass die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllt sind.

Im Gesuch finden Sie eine Übersicht der erforderlichen Dokumente. Bitte organisieren Sie diese und reichen Sie sie vollständig mit Ihrem Gesuch ein. 

Sobald das vollständige Gesuch mit allen Beilagen vorliegt, dauert das Prüfen in der Regel 8 Wochen. Reichen Sie deshalb Ihr Gesuch spätestens 2 Monate vor Tätigkeitsaufnahme vollständig ein. Sie dürfen die Berufstätigkeit nicht aufnehmen, bevor Sie die gültige Bewilligung der Medizinischen Dienste erhalten haben.

Gebühren

  • Die Gebühr für das Erteilen einer Berufsausübungsbewilligung beträgt 700 Franken. 
  • Bewilligungen für Binnenmarktfälle sind kostenlos.
  • Die OKP-Zulassung ist kostenlos.

Betriebsbewilligung und OKP-Zulassung

Wenn Sie eine Praxis in der Zahnmedizin im Namen und auf Rechnung einer juristischen Person (zum Beispiel einer AG oder GmbH) führen und Leistungen erbringen möchten, ist eine Betriebsbewilligung nötig.

Die Betriebsbewilligung mit OKP-Zulassung wird erteilt, wenn unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sind und folgende Dokumente vorliegen:

  • Kopie des Handelsregisterauszugs
  • Betriebskonzept, aus dem Führungsorganisation, Verantwortlichkeiten sowie die zahnmedizinischen oder fachlichen Zielsetzungen hervorgehen
  • Stellenplan, der die Personalsituation mit Beschäftigungsgrad aufzeigt
  • Nachweis oder Deckungszusage einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Nachweis Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen in der Praxis 
  • Nachweis eines angemessenen Qualitätssicherungssystems und Nachweis, dass die Qualitätsanforderungen gemäss Art. 58g KVV erfüllt sind.

Im Gesuch finden Sie jeweils eine Übersicht der erforderlichen Dokumente. Bitte organisieren Sie diese und reichen Sie sie vollständig mit Ihrem Gesuch ein. 

Sobald das vollständige Gesuch mit allen Beilagen vorliegt, dauert das Prüfen Ihres Gesuches in der Regel 8 Wochen. Reichen Sie deshalb Ihr Gesuch spätestens 2 Monate vor Tätigkeitsaufnahme vollständig ein. Sie dürfen die Berufstätigkeit nicht aufnehmen, bevor Sie die gültige Bewilligung der Medizinischen Dienste erhalten haben.

Gebühren

  • Die Gebühren für das Erteilen einer Betriebsbewilligung zum Führen einer Praxis für Zahnärztinnen oder Zahnärzte betragen je nach Betriebsgrösse zwischen 700 und 3'500 Franken. Sie sind abhängig von der Anzahl der angestellten Personen:
    • 1 bis 3 Personen: 700 Franken
    • 4 bis 10 Personen: 1'750 Franken
    • ab 11 Personen: 3'500 Franken
  • Die OKP-Zulassung ist kostenlos.

Anforderungen an die Qualitätssicherung

Damit Praxen die Betriebsbewilligung erhalten, müssen sie folgende Qualitätssicherungs-Massnahmen erfüllen: 

Anpassungen an einer bestehenden Bewilligung

Sie haben bereits eine Berufsausübungsbewilligung oder eine Betriebsbewilligung, und es gibt beispielsweise eine Adressänderung? Gemäss Bewilligungsverordnung müssen Sie alle Änderungen den Medizinischen Diensten melden.

Im Falle einer Adressänderung (dem häufigsten Fall) benötigt es für die Anpassung der Bewilligung folgende Informationen oder Unterlagen:

Anpassung der Berufsausübungsbewilligung

  • Angabe der Privatadresse
  • Angabe der neuen Praxisadresse mit Pensum
  • Beschrieb der Räumlichkeiten, zum Beispiel anhand von Fotos, eines Grundrissplanes oder einer Beschreibung
  • Nachweis Berufshaftpflichtversicherung (nur bei Aufnahme einer neuen Selbständigkeit)
  • Nachweis Qualitätssicherungssystem (nur bei Aufnahme einer neuen Selbständigkeit)

Anpassung der Betriebsbewilligung

  • Angabe der neuen Praxisadresse
  • Beschrieb der Räumlichkeiten, zum Beispiel anhand von Fotos, eines Grundrissplanes oder einer Beschreibung 

Bitte verwenden Sie für das Melden der Anpassung Ihrer Bewilligung die Formulare gemäss obenstehenden Rubriken.

Für das Melden einer Anpassung Ihrer Bewilligung schreiben Sie bitte ein E-Mail an bewilligungen-bs@hin.ch.

Gebühren

  • Die Gebühr für die Anpassung der Berufsausübungsbewilligung beträgt 200 Franken 
  • Die Gebühr für eine Betriebsbewilligung beträgt 350 Franken.

Stellvertretungen, Assistenz und Praktikum

Eine Bewilligung benötigen Sie auch, wenn Sie in Ihrer Praxis eine zahnärztliche Stellvertreterin oder einen zahnärztlichen Stellvertreter anstellen. Die Beschäftigung von Assistenten oder Praktikanten, welche sich in der Aus- oder Weiterbildung befinden, müssen Sie uns unter Angabe der erforderlichen Urkunden melden.

Meldeformulare

Gewisse Tätigkeiten sind nicht bewilligungspflichtig, jedoch meldepflichtig. Sie müssen uns zum Beispiel eine fachliche Leitung oder eine Stellvertretung für Ihre Betriebsbewilligung melden. 

Im Formular der Meldung finden Sie jeweils eine Übersicht der erforderlichen Dokumente. Bitte organisieren Sie diese vorab und reichen Sie sie vollständig mit Ihrer Meldung ein. 

Gebühren

  • Fachliche Leitung: Die Meldung einer neuen fachlichen Leitung ist in den Gebühren bei der Neuerteilung sowie der Anpassung der Betriebsbewilligung inbegriffen.
  • Stellvertretung: Die Meldung einer neuen Stellvertretung kostet 100 Franken.
  • Assistenz: Die Gebühr für das Melden einer Assistenz liegt bei 100 Franken.

Meldeverfahren Medizinalpersonen EU/EFTA

Für Medizinalpersonen aus der EU/EFTA, welche ihren Beruf während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz als Dienstleistung erbringen wollen, gilt ein eidgenössisches Meldeverfahren.

Kann das ausländische Diplom nicht direkt anerkannt werden, besteht eventuell die Möglichkeit von Ausgleichsmassnahmen (Anpassungslehrgang, Zusatzausbildung oder Eignungsprüfung).

Weitere Informationen können Sie beim SBFI einfordern:

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
Kontaktstelle Diplomanerkennung
Einsteinstrasse 2
3003 Bern

Gebühren

Die 90-Tage-Bestätigung ist kostenlos.

Spezialfall: Prophylaxeassistentinnen und Prophylaxeassistenten

Der Beruf in der Prophylaxe-Assistenz, welcher eine Weiterbildungsmöglichkeit bzw. eine Spezialisierung für Dentalassistentinnen und Dentalassistenten darstellt, gehört nicht zu den reglementierten Berufen. Eine Anerkennung des Diploms kann durch eine Kommission der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) vorgenommen werden (jedoch keine SBFI-Anerkennung). 

Weitere Informationen können Sie bei der SSO einfordern:

Presse- und Informationsdienst SSO
Postgasse 19
Postfach
3000 Bern 8

Telefon: +41 31 310 20 80

Anerkennung von ausländischen Diplomen

Informationen zur Anerkennung von ausländischen Diplomen anderer Berufe sind im Link hinterlegt:

Ausländische Zahnärztinnen und Zahnärzte

Für Auskünfte und Fragen betreffend Anerkennung von ausländischen Diplomen von wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Gesundheit BAG.

Bundesamt für Gesundheit BAG
MEBEKO
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern

Telefon: +41 58 462 94 83

Ausländische Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker

So genannte reglementierte Berufe dürfen nur mit einer bestimmten Berufsqualifikation ausgeübt werden. Für die Ausübung eines reglementierten Berufes in der Schweiz ist eine Anerkennung von ausländischen Diplomen durch die zuständige Behörde notwendig. Sowohl Berufe der Dentalhygiene als auch der Dentalassistenz sind reglementierte Berufe, weshalb eine Anerkennung des ausländischen Diploms erfolgen muss.

Bei der Neuanstellung einer ausländischen Fachperson Dentalhygiene muss vorgängig eine Anerkennung des ausländischen Diploms durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) eingeholt werden. Kann das ausländische Diplom nicht direkt anerkannt werden, besteht eventuell die Möglichkeit von Ausgleichsmassnahmen (Anpassungslehrgang, Zusatzausbildung oder Eignungsprüfung). 

Weitere Informationen können Sie auch beim SRK einfordern:

Schweizerisches Rotes Kreuz
Berufsbildung
Werkstrasse 18
3084 Wabern

Telefon: +41 31 960 75 75
Fax: +41 31 960 75 60

Ausländische Dentalassistentinnen und Dentalassistenten

Bei der Neuanstellung einer ausländischen Dentalassistentin oder eines ausländischen Dentalassistenten muss vorgängig eine Anerkennung des ausländischen Diploms durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) eingeholt werden. Bitte beachten Sie, dass auch die Röntgenbescheinigung und ähnliches dem Gesuch beigelegt wird.

Rechtliche Grundlagen

Das Bewilligungswesen für die Gesundheitsberufe basiert auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen. 

Kantonale Gesetze und Verordnungen:

Eidgenössische Gesetze und Verordnungen:

Weitere Informationen

Kontakt und Zustellen der Gesuchsunterlagen

Füllen Sie das zutreffende Formular aus und stellen Sie es uns inklusive der nötigen Unterlagen per E-Mail oder per Post zu.

Medizinische Dienste des Gesundheitsdepartementes Basel-Stadt

Bewilligungen und Support
Postadresse: Malzgasse 30 4001 Basel

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