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Baulicher Schallschutz

Hier finden Sie Informationen zu den notwendigen Anforderungen an den Schallschutz von Bauteilen.

SIA-Norm 181 in Bezug auf den Schallschutz

Artikel 32 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) definiert die SIA–Norm 181 als «anerkannte Regeln der Baukunde» in Bezug auf den baulichen Schallschutz. Diese Norm beschreibt die notwendigen Schallschutzanforderungen von Bauteilen zwischen unterschiedlichen Nutzungseinheiten gegenüber externen und internen Lärmquellen. Solche Nutzungseinheiten sind Räume oder zusammenhängende Raumgruppen, welche in Bezug auf die Nutzung eine selbständige organisatorische Einheit bilden oder bilden können, zum Beispiel Wohnungseinheiten, Bürobetriebe, Industrie- und Gewerbebetriebe.

Die Anforderungen der SIA–Norm 181 gelten bei Neubauten, Umbauten oder bei der Umnutzung bestehender Gebäude. Sie beziehen sich auf den Schallschutz bei Aussenbauteilen (z.B. Fenster, Aussentüren, Aussenwände, Dächer), Trennbauteilen (z.B. Innenwände, Decken, Türen) sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen (d.h. mit einem Gebäude fest verbundene Anlagen wie Heizungs-, Lüftungs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, Aufzüge oder Waschmaschinen).

  • Als Neubauten gelten neben neu erstellten Gebäuden auch Umbauten, wenn die Eingriffstiefe eine umfassende Verbesserung des Schallschutzes ermöglicht (z.B. Auskernung eines bestehenden Gebäudes).
  • Umbauten liegen dann vor, wenn die Eingriffstiefe eine Verbesserung des Schallschutzes ermöglicht (z.B. Ersatz oder Einbau von Fenstern, Bodenaufbauten, abgehängten Decken, haustechnischen Anlagen, Sanitärinstallationen), wenn weiche Bodenbeläge (Teppiche) durch Hartbeläge (Parkett, Laminat, Keramik, Stein, Kunststoff usw.) ersetzt oder wenn Nutzungseinheiten neu erstellt oder verändert werden (z.B. Grundrissänderungen). Die Anforderungen gelten für die vom Umbau betroffenen Bauteile. Dabei kann mit der entsprechenden Begründung eine Erleichterung beantragt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen unverhältnismässig oder gar unmöglich erscheint (Art. 32 Abs. 3 LSV).
  • Umnutzungen liegen dann vor, wenn bestehende Räume neu mit höherer Lärmbelastung oder höherer Lärmempfindlichkeit einzustufen sind oder neu zu Wohnzwecken genutzt werden.

Schutz gegen Aussenlärm (Luftschall)

Die Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenbauteile sind abhängig von der Lärmsituation und der Empfindlichkeit der Nutzung. 

Die Fenster sind normalerweise die Elemente einer Gebäudefassade mit der schwächsten Schalldämmung. Bei deren Dimensionierung sind die sogenannten Spektrum-Anpassungswerte (Ctr) zwingend zu berücksichtigen. Rahmenverbreiterungen, Rollladenkästen, Türen, Aussenluftdurchlässe und anderes dürfen als zusätzliche Schwachstellen nicht ausser Acht gelassen werden.

Schutz gegen Innenlärm (Luftschall und Trittschall)

Eine Luftschalldämmung zwischen verschiedenen Nutzungseinheiten die den «anerkannten Regeln der Baukunde» entspricht, sorgt dafür, dass erhebliche Störungen verhindert werden können. 

Diese Luftschalldämmung kann zum Beispiel mit Zweischalenmauerwerken oder einschaligen Bauteilen mit einer (biegeweichen) Vorsatzschale erhöht werden. Durch Anregung der Bausubstanz durch Geh- oder Trittgeräusche wird der sogenannte Körperschall übertragen und in andere Räume indirekt als Luftschall abgestrahlt. 

Trittschallprobleme können mit einem entsprechend dimensionierten Bodenaufbau und dem Einsatz einer optimalen Trittschalldämmung vermieden werden. Mögliche Ansätze sind zum Beispiel die Verwendung eines weichen Gehbelags oder ein schwimmender Unterlagsboden.

Haustechnikgeräusche

Geräusche von gebäudetechnischen Anlagen und festen Einrichtungen im Gebäude entstehen durch Körperschallanregung der Bausubstanz. Sie werden gemäss SIA–Norm 181 in Einzelgeräusche und Dauergeräusche unterteilt. Lärmprobleme können durch eine zweckmässige Anordnung und geeignete akustische Entkoppelungen vermieden werden.

Bauvorhaben

  • Bei geplanten Umnutzungen, wobei Räume neben lärmempfindlichen Fremdnutzungen neu mit höherer Lärmbelastung einzustufen sind (z.B. Wohnung zu Kindergarten/KiTa, Büro zu Fitnesscenter oder Tanzschule, Lager zu Werkstatt etc.) oder neu zu Wohnzwecken genutzt werden, ist dem Baugesuch ein Schallschutznachweis beizulegen. Darin ist zu belegen, dass die Schallschutzanforderungen der SIA-Norm 181 bezüglich Luft- und Trittschall bei den Nachbarnutzungen eingehalten werden können, resp. notwendige bauliche Verbesserungsmassnahmen zur Einhaltung der Anforderungen aufzuzeigen.
  • Gemäss Artikel 35 der LSV muss nach Abschluss der Bauarbeiten stichprobenweise überprüft werden, ob die Schallschutzmassnahmen die Anforderungen erfüllen. In Zweifelsfällen muss die Prüfung vorgenommen werden.

Unter den folgenden Links finden Sie weiterführende Informationen zum Thema baulicher Schallschutz.


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