Sperrfristen und Kündigungsschutz
Allgemeine Regelungen
Bei Krankheit, Unfall
Das Arbeitsverhältnis kann von den Arbeitgebenden nicht gekündigt werden, wenn Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden infolge Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert sind und zwar:
- Im 1. Dienstjahr innert den ersten 30 Tagen
- Im 2. bis 5. Dienstjahr innert den ersten 90 Tagen
- Ab dem 6. Dienstjahr innert den ersten 180 Tagen
Dieser Kündigungsschutz gilt sowohl bei vollständiger als auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit.
Beispiel: Krankheit ab dem 14.09.2021 im 4. Dienstjahr. Bis am 20.10.2021 100% Arbeitsunfähigkeit, danach nur noch 50%. Kündigung darf erst ab dem 13.12.2021 ausgesprochen werden, da erst dann die Sperrfrist von 90 Tagen abgelaufen ist.
Liegt ein Dienstjahreswechsel in der Sperrfrist, verlängert sich die Sperrfrist nur, wenn im neuen Dienstjahr eine längere Sperrfrist gilt (Wechsel vom 1. ins 2. bzw. vom 5. ins 6. Dienstjahr). Ab dem Wechsel gilt die längere Sperrfrist, wobei die bereits verstrichenen Tage abgezogen werden müssen.
Beispiel: Schwere Krankheit ab dem 25.04.2021, Dienstjahreswechsel vom 5. ins 6. Dienstjahr am 12.07.2021. Ab dem 12.07.21 gilt also eine Sperrfrist von 180 Tagen. Da zuvor aber schon 78 Tage verstrichen sind, müssen diese abgezogen werden und die Sperrfrist dauert noch 102 Tage bis zum 21.10.2021.
Jede/r unterschiedliche Krankheit oder Unfall löst für sich eine neue Sperrfrist aus.
Beispiel: 2. Dienstjahr, Erkrankung 1 dauert vom 04.01. bis 06.04.2024, Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung 2 dauert vom 20.05. bis 30.06.2024. Erkrankung 1 und Erkrankung 2 lösen für die Dauer der Erkrankung je eine neue Sperrfrist (welche maximal 90 Tage dauern könnte) aus, während welcher nicht gekündigt werden kann. In diesem Beispiel läuft die Sperrfrist von Erkrankung 1 bis und mit 02.04.2024. Arbeitgebende können das Arbeitsverhältnis somit frühestens am 03.04.2024 ordentlich kündigen. Während der zweiten Erkrankung können Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis gar nicht ordentlich kündigen, weil während der gesamten Erkrankung 2 eine zweite, neue Sperrfrist läuft. Hinweis zur Lohnfortzahlung in diesem Beispiel: Die Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit besteht nur für 2 Monate, weshalb Arbeitgebende ab dem 05.03.2024 keinen Lohn mehr schulden. Auch für Erkrankung 2 schulden sie keinen Lohn.
Bei Schwangerschaft, Geburt
Während der Schwangerschaft gilt eine Sperrfrist über die gesamte Dauer der Schwangerschaft (rückwirkend auf den ersten Tag) bis 16 Wochen nach Geburt des Kindes. Stellt sich also erst im Nachhinein und nach Aussprechen einer Kündigung heraus, dass die Arbeitnehmerin zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger war, so wird die ausgesprochene Kündigung rückwirkend nichtig.
Bei Militär, Schutzdienst oder Zivildienst
Eine Kündigung gilt ferner als unzulässig, wenn sie ausgesprochen wird, während Arbeitnehmende schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leisten sowie – sofern der Dienst mehr als 11 Tage dauert – während vier Wochen vor und nach der Dienstleistung. Hierunter fällt in der Regel auch ausländischer Militär- oder Zivildienst.
Während der Teilnahme an einer Hilfsaktion des Bundes mit Zustimmung der Arbeitgebenden darf während der gesamten Teilnahmedauer ebenfalls nicht gekündigt werden.
Rechtsfolgen
Nichtigkeit einer Kündigung während der Sperrfrist
Die Kündigung während der Sperrfrist ist nichtig, d.h. sie erzeugt rechtlich keine Wirkung und muss nach Ablauf der Sperrfrist unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist wiederholt werden.
Unterbrechung der Kündigungsfrist bei Kündigung vor der Sperrfrist
Die Kündigung vor der Sperrfrist ist gültig. Die Sperrfrist unterbricht aber die Kündigungsfrist, was bedeutet, dass diese erst nach der Sperrfrist weiterläuft. Nach Ablauf der fortgesetzten Kündigungsfrist endet das Arbeitsverhältnis am nächsten Kündigungstermin (meistens Ende des Monats). Massgebend für den Beginn der Kündigungsfrist ist immer der Empfang der Kündigung und nicht das Ausstelldatum des Kündigungsschreibens (siehe nachfolgende Beispiele):
Ausnahmen
Die Sperrfristenregelung gilt nicht:
- im befristeten Arbeitsverhältnis (das befristete Arbeitsverhältnis wird durch das die Sperrfrist auslösende Ereignis nicht verlängert)
- bei Kündigung durch Arbeitnehmende
- bei Kündigung während der Probezeit
- bei fristloser Kündigung
- bei Auflösung im gegenseitigen Einverständnis (Aufhebungsvereinbarung)
- bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit
- wenn Arbeitnehmende auf den Kündigungsschutz (die Sperrfrist) ausdrücklich verzichten
Hinweis: Nach der Genesung sind Arbeitnehmende verpflichtet, wieder zur Arbeit zu erscheinen bzw. die Arbeitskraft (am besten schriftlich per Einschreiben) anzubieten.