Informationen zu K.O.-Tropfen
K.O.-Tropfen werden oft in Verbindung mit sexuellen Übergriffen oder Raubdelikten eingesetzt. Hier erfahren Sie, wie Sie sich davor schützen können und was bei einem Verdachtsfall zu tun ist.
„K.O.-Tropfen“ sind verschiedene Stoffe, die entspannend oder enthemmend wirken und meist heimlich verabreicht werden. Geringe Mengen können bereits zur Willenlosigkeit und Bewusstlosigkeit führen. Die Tropfen werden oft in Getränke gemischt. K.O.-Tropfen werden oft in Verbindung mit sexuellen Übergriffen oder Raubdelikten eingesetzt.
Wirkung
- anfängliche Euphorie und rauschartiger Zustand
- Plötzlicher Schwindel und Übelkeit
- Bewusstseinstrübung, Dämmerzustand (man fühlt sich wie in Watte gepackt)
- Willenlosigkeit, Kontrollverlust
- Eingeschränkte Beweglichkeit bis hin zur Reglosigkeit
- Erinnerungsstörungen, schlagartiger Erinnerungsverlust bzw. „Filmriss“
- in höheren Dosen: Verwirrtheitszustände, Atemstillstand, evtl. Bewusstlosigkeit oder Koma
- Oft auch noch im Nachhinein: Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen (man fühlt sich "verkatert")
Wie schütze ich mich?
- Nehmen Sie keine Getränke von unbekannten oder flüchtig bekannten Personen an.
- Bestellen Sie ihr Getränk direkt an der Bar.
- Lassen Sie ihr Getränk nie unbeaufsichtigt. Sprechen Sie sich mit ihren Freunden ab.
- Wenn Sie mit Freunden ausgehen, dann gehen sie auch gemeinsam wieder nach Hause
- Wenden Sie sich bitte an das Personal oder an Freunde, wenn Ihnen plötzlich übel, schwindelig oder dämmerig wird.
- Bei Verdacht oder verdächtigen Personen unmittelbar die Polizei (117) verständigen!
- Alternativ bieten Cup-Kondome (Latexschutz für Tassen mit Loch für Trinkhalm) einen Schutz vor unbeachtetem zugeben von K.O Tropfen in Getränkegläser.
Was tun bei einem Verdachtsfall?
K.O.-Tropfen sind nur kurze Zeit im Körper nachweisbar (max. 12h). Deshalb ist schnelles Handeln umso wichtiger.
- Melden Sie sich unverzüglich bei der Polizei (Tel. 117) und schildern Sie den Vorfall.
- Begeben Sie sich schnellstmöglich ins Spital, um die Nachweisbarkeit von K.O.-Tropfen und/oder Spuren einer Misshandlung sicherzustellen
- Wenn Sie zu schwach sind, um gleich zum Arzt oder der Polizei zu gehen: Urinieren Sie in ein sauberes Glas und stellen Sie dieses in den Kühlschrank. So kann man den Urin auch im Nachhinein noch untersuchen.
- Für einen möglichen Gerichtsprozess ist eine professionelle Beweissicherung wichtig. Deshalb sollte die getragene Kleidung nicht gewaschen werden. Vor einer ärztlichen Untersuchung und der Beweissicherung sollte zudem nicht geduscht werden, damit keine Beweise vernichtet werden.
Hilfsangebote
Betroffene erwachen häufig an unbekannten Orten und haben keine Erinnerung daran, was mit ihnen geschehen ist oder wie sie dorthin kamen. Das Gefühl, dass etwas gegen ihren Willen mit ihnen geschehen ist, bleibt oft nur vage.
Wenn sie dann spüren oder Gewissheit erlangen, Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden zu sein, überfällt sie oft Angst und Scham und sie scheuen sich, sich jemanden anzuvertrauen. Viele schämen sich auch für das Erlebte und geben sich eine (Mit-)Schuld.
Nützliche Links
OpferhilfeWurden Sie oder nahe Angehörige durch eine Straftat verletzt? Dann haben Sie gemäss Opferhilfegesetz (OHG) Anspruch auf kostenlose Beratung und Unterstützung durch die Opferhilfe.
Gut ausgegangen?Die Schweizerische Kriminalprävention gibt auf dieser Seite nützliche Tipps, wie jede Party zum sicheren Erlebnis wird.
Safer Dance BaselHier finden Sie Tipps, wie Sie Risiken beim Konsum reduzieren können und wo Sie weiterführende Unterstützung bekommen. Nur wer Bescheid weiss, kann entscheiden!
Abteilung SuchtSuchen Sie nach einer konkreten Hilfestellung/Organisation in Suchtfragen? Dann hilft dieser Link weiter.
Rechtliche Situation
Das Verabreichen von K.O.-Tropfen ist eine Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB). Die geschädigte Person muss in diesem Fall einen Strafantrag stellen, damit die Tat verfolgt wird.
Unter Umständen kann eine qualifizierte einfache Körperverletzung (Gift) nach Art. 123 Ziff. 2 StGB vorliegen, welche von Amtes wegen und somit ohne Strafantrag verfolgt wird.
Unter Umständen können K.O.-Tropfen eine schwerere Form der Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 2 StGB darstellen, wenn es in Verbindung mit Gift gebracht wird. Diese wird automatisch von den Behörden verfolgt, ohne dass ein Strafantrag nötig ist.
Abhängig von der Menge und der Gefahr der Substanzen, kann auch eine Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB vorliegen.
Wenn jemand durch die Tropfen wehrlos gemacht wird und dann sexuelle Handlungen an dieser Person vorgenommen werden, ist das laut Art. 191 StGB eine Straftat (Schändung). Sowohl Gefährdung des Lebens als auch Schändung werden von der Polizei automatisch verfolgt, ohne dass ein Antrag der geschädigten Person erforderlich ist.