Steuererklärung als natürliche Person einreichen
Privatpersonen ab dem Alter von 18 Jahren sind steuerpflichtig. Die Steuererklärung bildet die Grundlage für die Festsetzung der Einkommens- und Vermögenssteuern. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Steuererklärung von natürlichen Personen und zur Steuersoftware BalTax.
eSteuern.BS und BalTax
Die Steuererklärung kann seit dem Steuerjahr 2020 online ausgefüllt werden, auch mit dem Tablet oder Smartphone. Die Download-Lösung von BalTax steht für das Steuerjahr 2023 (unterjährig 2024) ein letztes Mal zur Verfügung. Die Steuerdeklaration kann mit allen Belegen und ohne Unterschrift elektronisch übermittelt werden. Das spart Papier und Zeit. Versuchen Sie es!
Tipp: Papierdokumente können mit der App oBeam digitalisiert werden!
Steuererklärung mit BalTax
Fristerstreckung Abgabe Steuererklärung
Sie brauchen mehr Zeit zum Ausfüllen der Steuererklärung? Hier geht es zur online Fristerstreckung:
Bitte beachten: Aufgrund des neuen Registrierungsprozesses mit AGOV wurden die Mahnläufe bis Ende Oktober sistiert. Eine kostenpflichtige Fristerstreckung
bis 31. Oktober 2024 ist deshalb nicht erforderlich.
Steuererklärung 2023 und 2024 B
Öffnen Sie das jeweilige Feld, um mehr zu erfahren.
Der Versand der Steuererklärung 2023 erfolgte im Februar 2024.
Die wichtigsten Steuergeschäfte stehen als Online-Services im Portal eSteuern.BS zur Verfügung.
Aufgrund dieser digitalen Entwicklung sowie aus ökologischen Gründen wird auf den Versand eines Steuererklärungsdoppels verzichtet.
- Das Steuererklärungsdoppel kann unter Telefonnummer 061 267 98 70, mittels E-Mail, brieflich an die Adresse Steuerverwaltung Basel-Stadt, Fischmarkt 10, CH-4001 Basel, oder in der Kundenzone kostenlos bezogen werden.
Mit der Steuererklärung 2023 werden das Einkommen des Jahres 2023 und das Vermögen am 31. Dezember 2023 bzw. am Ende der Steuerpflicht deklariert. Die Steuerdeklaration bildet die Grundlage für die Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer als kantonale Steuern sowie die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2023. Für die Wehrpflichtersatzabgabe stellt die direkte Bundessteuer die nötige Grundlage dar.
Die Steuererklärung ist wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und mit allen erforderlichen Beilagen abzugeben. Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist im Formular W Wertschriftenverzeichnis zu stellen. Die Rückerstattung von ausländischen Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen (Anrechnung ausländischer Quellensteuern und zusätzlicher Steuerrückbehalt USA) ist mit dem Formular D DA-1/R-US 164 zu beantragen.
Eine Steuererklärung haben alle natürlichen Personen abzugeben, welche am 31. Dezember 2023 Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hatten. Personen, die im Jahr 2023 eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Kanton Basel-Stadt (Geschäftsbetrieb, Betriebsstätte oder Beteiligung an einer Personengesellschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Basel-Stadt) ausübten oder ein Grundstück besassen, ihren Wohnsitz aber in einem anderen Kanton hatten, brauchen die Steuererklärung nicht auszufüllen. Sie können stattdessen eine Kopie der ausgefüllten Steuererklärung des Wohnsitzkantons samt Beilagen zusammen mit dem unausgefüllten, aber unterzeichneten Steuerformular abgeben. Die den Kanton Basel-Stadt betreffende Jahresrechnung bzw. Liegenschaftsabrechnung ist beizulegen. Personen mit Wohnsitz im Ausland haben die Steuererklärung in jedem Fall auszufüllen. Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton, die im Jahr 2023 Wochenaufenthalt im Kanton Basel-Stadt hatten, sind nicht steuerpflichtig. Sie erhalten periodisch einen Fragebogen zugestellt.
Wegzug ins Ausland
Personen, die im Jahre 2024 vom Kanton Basel-Stadt ins Ausland weggezogen sind, sind bis zum Wegzugsdatum steuerpflichtig und haben eine Steuererklärung für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum Ende der Steuerpflicht abzugeben.
Todesfall
Beim Tod einer alleinstehenden Person im Verlaufe des Jahres 2024 endet die Steuerpflicht im Zeitpunkt des Ablebens. Die Erbinnen und Erben haben die Steuererklärung für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum Ende der Steuerpflicht abzugeben.
Beim Tod eines Ehegatten im Verlaufe des Jahres 2024 erfolgt bis zum Todestag eine gemeinsame Besteuerung der Ehegatten. Der überlebende Ehegatte hat für sich und zuhanden der Erben und Erbinnen die gemeinsame Steuererklärung für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum Todestag einzureichen. Für den Rest des Jahres wird der überlebende Ehegatte als alleinstehende Person besteuert und hat eine eigene Steuererklärung für den Zeitraum vom Tag nach dem Tod bis zum Ende des Jahres abzugeben.
Betrifft der Todesfall das Vorjahr, ist die Wegleitung des Vorjahres zu konsultieren.
Die Dauer der unterjährigen Steuerpflicht ist in der Steuererklärung zu deklarieren.
Bei Beendigung der Steuerpflicht im Jahre 2024 benutzen Sie bitte BalTax 2023 (Beendigung 2024). Mehr Informationen zu BalTax finden Sie unter eSteuern.BS.
Steuerrechner
Mit Hilfe der Steuerrechner können Sie herausfinden, wie hoch die zu bezahlenden Steuern sind. Es stehen Steuerrechner für natürliche Personen, für juristische Personen, für die Quellensteuer und für die Grundstückgewinnsteuer zur Verfügung.
Wegleitungen, Formulare, Merkblätter, Tariftabellen und Antworten auf häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie Wegleitungen, Formulare, Merkblätter, Tariftabellen und Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Wegleitungen und Formulare
Hier finden Sie Wegleitungen und Formulare für natürliche Personen.
Merkblätter, Tariftabellen und häufig gestellte Fragen und Antworten
Hier finden Sie Merkblätter, Tariftabellen und Antworten auf häufig gestellte Fragen von natürlichen Personen.
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Abgabetermine
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Der Versand der Steuererklärung 2023 erfolgt Anfang Februar 2024. Die Steuererklärung und die erforderlichen Hilfsformulare und Beilagen sind bis zum 31. März 2024 abzugeben.
Wird die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht oder läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab, erfolgt eine Mahnung. Die Mahngebühr beträgt CHF 40.-. Wird nach einer zweiten Mahnung die Steuererklärung nicht eingereicht, wird die Steuer von Amtes wegen festgesetzt.
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2023 kann gebührenfrei bis 30. September 2024 erstreckt werden. Für weitergehende Fristerstreckungsgesuche wird eine Gebühr von CHF 40.– erhoben. Eine Fristverlängerung über das Abgabejahr hinaus wird nur bei Vorliegen triftiger Gründe und bei Leistung einer angemessenen Vorauszahlung bewilligt.
Die Steuererklärung infolge Beendigung der Steuerpflicht bei Wegzug ins Ausland oder beim Tod der steuerpflichtigen Person ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung oder innerhalb der auf dem Hauptformular oder der Einlagemappe aufgedruckten Abgabefrist einzureichen. Das erste Gesuch um Erstreckung der Abgabefrist ist gebührenfrei, soweit die Fristerstreckung nicht länger als 60 Tage nach dem eingeräumten Abgabetermin beantragt wird.
Können die Steuerfaktoren mangels Abgabe der Steuererklärung oder mangels zuverlässiger Unterlagen nicht ermittelt werden, erfolgt die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. An die Kosten der Ermessensveranlagung ist eine Gebühr von CHF 100.- bis CHF 500.- zu bezahlen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig trotz Mahnung einer Verfahrenspflicht nicht nachkommt, insbesondere die Steuererklärung nicht abgibt, wird mit Busse bis CHF 1'000.-, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis CHF 10'000.- bestraft.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig unwahre oder unvollständige Angaben macht und bewirkt, dass eine Veranlagung unterbleibt oder unvollständig ist, hat die hinterzogene Steuer samt Zins nachzuzahlen und wird mit Busse bestraft. Die Höhe der Busse ist vom Verschulden abhängig und beträgt zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der Nachsteuer. Bei Selbstanzeige kann die Busse auf einen Fünftel der Nachsteuer ermässigt werden.
Wer vorsätzlich gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Bescheinigungen Dritter zum Zweck der Steuerhinterziehung verwendet, wird mit Gefängnis oder mit einer Busse bis CHF 10'000.- bestraft. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
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Die Website www.steuern-easy.ch ist aus der Zusammenarbeit von Mitarbeitenden aus verschiedenen kantonalen Steuerverwaltungen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) entstanden.
Das Ziel dieser Website ist es, Fragen rund ums Steuerwesen zu klären und Jugendlichen Hilfestellung beim Ausfüllen der Steuererklärung zu bieten.
Steuerpflicht
Als natürliche Personen werden besteuert die Menschen als Einzelwesen ungeachtet ihres Alters und Geschlechts. Die Personengesellschaften (einfache Gesellschaften, Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften) und die Erbengemeinschaften sind mangels eigener Rechtspersönlichkeit als solche nicht steuerpflichtig. Ihr Einkommen und Vermögen wird anteilsmässig jedem einzelnen Teilhaber zugerechnet. Ausländische Personengesellschaften ohne juristische Persönlichkeit werden als inländische juristische Personen besteuert.
Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält und sich hier somit der Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensinteressen befindet. Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt hat eine Person, wenn sie sich während längerer Zeit hier aufhält. Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland, die sich lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilanstalt im Kanton Basel-Stadt aufhalten, sind hier nicht steuerpflichtig.
Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt und besteht auf dem gesamten Einkommen und Vermögen. Sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke in anderen Kantonen oder im Ausland.
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie hier Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben sind, wenn sie hier Betriebsstätten unterhalten, und wenn sie hier an Grundstücken Eigentum oder Nutzniessung haben oder andere dingliche Rechte besitzen. Im Weiteren sind natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland dem Kanton Basel-Stadt wirtschaftlich zugehörig, wenn sie hier eine Erwerbstätigkeit ausüben, als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von hiesigen juristischen Personen oder Betriebsstätten Entschädigungen oder andere Vergütungen beziehen, wenn sie Hypothekargläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch hiesige Grundstücke sichergestellt sind, wenn sie Pensionen oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem hiesigen Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung ausgerichtet werden, wenn sie Leistungen aus hiesigen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten, und wenn sie für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn von einem hiesigen Arbeitgeber oder einer hiesigen Betriebsstätte erhalten.
Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die eine Steuerpflicht im Kanton Basel-Stadt besteht. Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.
Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen nach den Grundsätzen und Regeln zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung.
Im Verhältnis zum Ausland erfolgt die Abgrenzung der Steuerpflicht in der Regel nach den gleichen Grundsätzen und Regeln wie im interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht. Vorbehalten bleiben die in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen. Die Schweiz hat mit mehr als 50 Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, so unter anderem mit Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Liechtenstein, Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton-Basel-Stadt steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton Basel-Stadt steuerbare Werte erwirbt. Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton Basel-Stadt oder mit dem Wegfall der im Kanton Basel-Stadt steuerbaren Werten.
Beginn und Ende der Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit
Bei Zuzug aus einem anderen Kanton beginnt die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit am ersten Tag der Steuerperiode, in welcher der Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes stattfindet. Bei Wegzug in einen anderen Kanton endet die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit am letzten Tag der dem Wegzug vorangegangen Steuerperiode. Kapitalleistungen sind steuerbar, wenn die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt ihrer Ausschüttung im Kanton Basel-Stadt steuerrechtlichen Wohnsitz hat.
Beginn und Ende der Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Basel-Stadt und steuerrechtlichem Domizil in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird. Bei der Vermögenssteuer wird der Wert der Vermögenswerte im Verhältnis zur Dauer ihrer Zugehörigkeit bemessen. Das Gleiche gilt sinngemäss auch bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem anderen Kanton und steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
Minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge sind grundsätzlich nicht selbstständig steuerpflichtig. Ihr Einkommen und Vermögen wird mit dem jenem der sorgeberechtigten Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zusammengerechnet. Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind separat besteuert.
Die Zusammenrechnung fällt bei Volljährigkeit der Kinder weg. Die Kinder werden erstmals für das Jahr selbstständig steuerpflichtig, in dem sie das 18. Altersjahr erreicht haben. Das Einkommen und Vermögen des volljährig gewordenen Kindes wird nicht mehr zusammen mit jenem der sorgeberechtigten Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils besteuert.
Bei Zuzug in den Kanton Basel-Stadt aus einem anderen Kanton beginnt die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit am ersten Tag der Steuerperiode, in welcher der Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes stattfindet. Steuerbar sind das gesamte Jahreseinkommen und das Vermögen am Ende der Steuerperiode. Kapitalleistungen aus Vorsorge sind steuerbar, wenn die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt ihrer Ausschüttung im Kanton Basel-Stadt steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Diese Regelung gilt sinngemäss auch bei Zuzug aus den Landgemeinden Bettingen und Riehen in die Stadt. Bei Zuzug aus dem Ausland sind das Einkommen seit Zuzug und das Vermögen am Ende der Steuerperiode steuerbar. Das Einkommen wird für die Bemessung des Steuersatzes auf ein entsprechendes Jahreseinkommen umgerechnet. Die Vermögenssteuer wird im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit bezogen.
Bei Wegzug aus dem Kanton Basel-Stadt in einen anderen Kanton endet die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit am letzten Tag der dem Wegzug vorangehenden Steuerperiode. Diese Regelung gilt sinngemäss auch bei Wegzug aus der Stadt in die Landgemeinden Bettingen und Riehen. Bei Wegzug ins Ausland sind das Einkommen bis zum Wegzug und das Vermögen am Ende der Steuerpflicht steuerbar. Das Einkommen wird für die Bemessung des Steuersatzes auf ein entsprechendes Jahreseinkommen umgerechnet. Die Vermögenssteuer wird im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit bezogen.
Steuerpflichtige Personen, die im Laufe der Steuerperiode geheiratet haben, werden für das Jahr der Eheschliessung nach den Grundsätzen für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten besteuert. Die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare wird gleich behandelt wie die Ehe. Das Einkommen und Vermögen wird unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet.
Steuerpflichtige Personen, die im Laufe der Steuerperiode nicht mehr in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben bzw. nicht mehr in ungetrennter Partnerschaft leben, werden für das Jahr der Trennung oder Scheidung bzw. der Trennung oder Auflösung der Partnerschaft nach den Grundsätzen für allein stehende Personen besteuert.
Tod
Beim Tod einer allein stehenden Person endet die Steuerpflicht im Zeitpunkt des Ablebens. Steuerbar ist das Einkommen ab Beginn der Steuerperiode bis zur Beendigung der Steuerpflicht und das Vermögen am Ende der Steuerpflicht. Das regelmässig fliessende Einkommen wird für die Bestimmung des Steuersatzes von Amtes wegen auf ein Jahreseinkommen umgerechnet. Die Vermögenssteuer wird im Verhältnis zur Dauer der unterjährigen Steuerpflicht festgesetzt.
Tod des Ehegatten
Beim Tod einer verheirateten Person im Verlaufe der Steuerperiode erfolgt bis zum Todestag eine gemeinsame Besteuerung der Ehegatten. Steuerbar sind das Einkommen der Ehegatten ab Beginn der Steuerperiode bis zur Beendigung der Steuerpflicht und deren Vermögen am Ende der Steuerpflicht.
Der überlebende Ehegatte ist für den Rest der Steuerperiode als allein stehende Person steuerpflichtig. Steuerbar sind das Einkommen des überlebenden Ehegatten ab dem Tag nach dem Tod bis zum Ende des Jahres und das Vermögen am Ende der Steuerperiode. Das regelmässig fliessende Einkommen wird für die Bestimmung des Steuersatzes von Amtes wegen auf ein Jahreseinkommen umgerechnet. Die Vermögenssteuer wird im Verhältnis zur Dauer der unterjährigen Steuerpflicht festgesetzt.
- Wo muss ich meine Steuern bezahlen?
Die Steuern sind an dem Ort zu bezahlen, wo sich die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode befindet.
Bei Zuzug aus einem anderen Kanton beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag der Steuerperiode, in welcher der Wechsel des Wohnsitzes stattfindet. Steuerbar sind das gesamte Jahreseinkommen und das Vermögen am Ende der Steuerperiode. Diese Regelung gilt sinngemäss auch bei Zuzug aus den Landgemeinden Bettingen und Riehen in die Stadt.
Bei Zuzug aus dem Ausland sind das Einkommen seit Zuzug und das Vermögen am Ende der Steuerperiode steuerbar. Das Einkommen wird für die Bemessung des Steuersatzes auf ein entsprechendes Jahreseinkommen umgerechnet. Die Vermögenssteuer wird im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit bezogen.
Bei Wegzug in einen anderen Kanton endet die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am letzten Tag der dem Wegzug vorangegangenen Steuerperiode. Diese Regelung gilt sinngemäss auch bei Wegzug aus der Stadt in die Landgemeinden Bettingen und Riehen.
Bei Wegzug ins Ausland sind das Einkommen bis zum Wegzug und das Vermögen am Ende der Steuerpflicht steuerbar. Das Einkommen wird für die Bemessung des Steuersatzes auf ein entsprechendes Jahreseinkommen umgerechnet. Die Vermögenssteuer wird im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit bezogen.
- Was muss ich tun, wenn ich eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Kanton Basel-Stadt aufnehme?
Steuerpflichtige Personen, die im Kanton Basel-Stadt bereits steuerpflichtig sind und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben das Einkommen in der nächsten Steuererklärung anzugeben.
Steuerpflichtige Personen, die im Kanton Basel-Stadt nicht bereits steuerpflichtig sind und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben sich bei der Steuerverwaltung anzumelden und die folgenden Angaben für die Aufnahme im Steuerregister zu machen: Vorname und Name, Geburtsdatum, Zivilstand, Wohnadresse, Name des Geschäftes, Art der Geschäftstätigkeit, Geschäftsadresse und Datum der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Diese Angaben sind schriftlich einzureichen an: Steuerverwaltung Basel-Stadt, Ressort Stammdatenbewirtschaftung, Fischmarkt 10, CH-4001 Basel.
Online Formulare Steuerverwaltung
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Steuerarten
Steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen bezahlen eine Einkommenssteuer. Im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche keine Niederlassungsbewilligung besitzen, unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Dasselbe gilt für Personen, die keinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt haben, hier jedoch ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielen (z.B. Grenzgängerinnen, Wochenaufenthalter, Referentinnen und Sportler).
Personengesellschaften selbst sind nicht steuerpflichtig. Ihr Einkommen wird anteilmässig den Teilhaberinnen und Teilhabern zugerechnet. Diese sind für ihren Gewinnanteil am Geschäftsort der Gesellschaft steuerpflichtig. Im Falle von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften werden das Entgelt für die persönliche Arbeit der Teilhaberinnen und Teilhaber (Tätigkeitsentgelt) und der Zinsertrag auf Gesellschafterdarlehen, welche für die Personengesellschaft echtes Fremdkapital darstellen, am Wohnsitz der Teilhaberinnen und Teilhaber besteuert.
Steuerbares Einkommen
Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Dazu gehören u.a. das selbstständige und unselbstständige Erwerbseinkommen, die Einkünfte, die an Stelle des Erwerbseinkommens treten, das Einkommen aus Vorsorge, die Erträge aus dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen und die Unterhaltsbeiträge von geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie für minderjährige Kinder erhaltende Unterhaltsbeiträge. Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei. Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse fallen nicht unter die Einkommenssteuer, sondern unterliegen der Schenkungs- und Erbschaftssteuer.
Von diesen Einkünften können die zur Erzielung notwendigen Aufwendungen abgezogen werden, insbesondere die Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit, die geschäftsmässig begründeten Kosten der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie die mit den Einkünften aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen zusammenhängenden Aufwendungen. Als allgemeine Abzüge sind u.a. abziehbar: Private Schuldzinsen, geleistete Unterhaltsbeiträge, Beiträge an die staatliche und berufliche Vorsorge sowie die gebundene Selbstvorsorge, Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten, selbstgetragene Aus- und Weiterbildungskosten, freiwillige Zuwendungen und Spenden an gemeinnützige und wohltätige Institutionen, Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien, Prämien und Beiträge für Versicherungen und Sparkapitalien, Drittbetreuungskosten von Kindern sowie für den Zweitverdienst bei Erwerbstätigkeit beider Eheleute. Schliesslich bestehen Sozialabzüge für Alleinstehende, Ehegatten und alleinerziehende Personen, alleinstehende Rentner sowie für Kinder und unterstützte Personen.
Die um alle zulässigen Abzüge reduzierten Einkünfte ergeben das für die Steuerberechnung massgebliche steuerbare Einkommen.
Steuerberechnung
Die Einkommenssteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und bezogen. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Veranlagung erfolgt erst nach Ablauf der Steuerperiode.
Die Einkommenssteuer wird nach progressiven Tarifen (drei Tarifebenen) erhoben. Für ledige, getrennt lebende oder geschiedene Personen wird die Steuer zum Tarif A berechnet. Für Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gilt der Tarif B. Für alleinstehende Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, wird die Steuer zum Tarif B berechnet.
Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge sowie der Vorsorge dienende Kapitalleistungen des Arbeitgebers werden getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Sondertarif besteuert.
Steuerpflichtige Personen
Natürliche Personen bezahlen eine Vermögenssteuer.
Die Personengesellschaften selbst sind nicht steuerpflichtig. Ihr Vermögen wird anteilmässig den Teilhabern bzw. Teilhaberinnen zugerechnet. Diese sind jeweils für ihren Anteil am Vermögen am Ort der Personengesellschaft steuerpflichtig.
Steuerbemessung
Grundlage für die Bemessung der Vermögenssteuer ist das steuerbare Vermögen am Ende der Steuerperiode. Steuerbar sind die beweglichen und unbeweglichen Aktiven des Geschäfts- und Privatvermögens. Als bewegliches Vermögen gelten Wertschriften und Kapitalanlagen wie Guthaben, Beteiligungsrechte und Anteile an Anlagefonds sowie Forderungen, Bargeld, Edelmetalle, Kryptowährungen und Sammlungen. Im Weiteren gehören Nutzniessungsrechte, Baurechte und Wohnrechte sowie Patentrechte, Markenrechte, Lizenzrechte und Autorenrechte zum steuerbaren Vermögen. Ebenfalls steuerbar sind rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen der ungebundenen Selbstvorsorge. Nicht besteuert werden die Ansprüche gegenüber den Einrichtungen der staatlichen und beruflichen Vorsorge sowie das angesammelte Kapital für die gebundene Selbstvorsorge und der Hausrat. Unbewegliches Vermögen sind Grundstücke wie Liegenschaften, Kulturland und Wald. Vom steuerbaren Vermögen können die Schulden abgezogen werden. Im Weiteren wird ein Freibetrag gewährt.
Massgebend für die Bewertung des Privatvermögens ist grundsätzlich der Verkehrswert. Wertschriften sind zum Mittel des Verkehrswertes und des Ertragswertes oder zum allenfalls niedrigeren Verkehrswert zu versteuern. Bei Guthaben gilt der Nominalwert als Verkehrswert. Lebens- und Rentenversicherungen unterliegen, solange die Rente nicht läuft, mit ihrem Rückkaufswert der Vermögenssteuer. Selbst genutzte Liegenschaften werden zum Realwert bewertet. Als Steuerwert gilt der von der Steuerverwaltung Basel-Stadt festgesetzte Wert gemäss Bewertungsverfügung. Vermietete Liegenschaften sowie verpachtetes Kulturland und Wald werden grundsätzlich zum Ertragswert bewertet. Als Steuerwert gelten die kapitalisierten Mietzinsen ohne die an die Mieterschaft weiter verrechneten Nebenkosten. Unbebautes Land wird zum Verkehrswert geschätzt. Diese Bewertungsregeln finden beim Geschäftsvermögen ebenso Anwendung. Das Betriebsmobiliar eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens wird nach dem Buchwert, der sich unter Berücksichtigung der Abschreibungen ergibt, bewertet.
Steuerberechnung
Die Vermögenssteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und bezogen. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Veranlagung erfolgt erst nach Ablauf der Steuerperiode. Die Vermögenssteuer wird nach progressiven Tarifen erhoben. Für alleinstehende Personen wird die Steuer zum Tarif A berechnet. Für Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gilt der Tarif B. Eine Ermässigung der Vermögenssteuer ist für Personen mit niedrigem Einkommen vorgesehen sowie für Steuerpflichtige, deren Steuern auf dem Vermögen und dem Vermögensertrag die Hälfte des Ertrages aus dem Vermögen übersteigen.