Eine Initiative einreichen
Wie Sie eine Initiative lancieren können und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie auf dieser Seite.
Die Initiative
Im Kanton Basel-Stadt können 3’000 Stimmberechtigte mit einer Volksinitiative einen Volksentscheid verlangen bezüglich Erlass, Aufhebung oder Änderung von
- Verfassungsbestimmungen,
- Gesetzesbestimmungen oder
- referendumsfähigen Grossratsbeschlüssen.
Das Begehren kann als formulierte Initiative oder unformulierte Inititative eingereicht werden. Eine formulierte Initiative enthält einen ausgearbeiteten Erlass- oder Beschlusstext und benennt die betroffenen Erlasse oder Beschlüsse genau, sofern geltendes Recht aufgehoben oder geändert werden soll. Unformuliert ist eine Initiative, wenn sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Die Totalrevision der Verfassung kann nur mit einer unformulierten Initiative verlangt werden.
Leitfaden für Volksinitiativen im Kanton Basel-Stadt
Der Leitfaden für Volksinitiativen erläutert den zeitlichen Ablauf und die formellen Anforderungen einer Volksinitiative im Detail.
Initiativkomitee
Das Initiativkomitee besteht aus mindestens sieben im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigten Personen. Die Namen und Adressen der Mitgliedern des Initiativkomitees müssen Sie bei der Vorprüfung der Initiative (s.u.) angeben (z.B. im Begleitmail).
Rechtliche Beratung
Das Initiativkomitee kann sich bei der Abfassung einer Initiative vom Kanton rechtlich beraten lassen. Die Beratung ist freiwillig und hat vorgängig zur Vorprüfung zu erfolgen. Die Beratung bindet weder das Initiativkomitee noch den Regierungsrat und den Grossen Rat. In der Regel sind für die rechtliche Beratung 30 Tage zu veranschlagen.
Vorprüfung der Initiative
Damit die Initiative zustande kommt, müssen die Initiantinnen und Initianten 3000 Einzelunterschriften auf Unterschriftenlisten (Bogen, Blatt, Karte) sammeln. Die Unterschriftenliste müssen Sie vor Beginn der Unterschriftensammlung der Staatskanzlei zur Vorprüfung einreichen. Bitte vergessen Sie nicht, der Staatskanzlei zusätzlich zur Unterschriftenliste die Namen und Adressen der sieben Mitglieder des Initiativkomitees anzugeben.
- In elektronischer Form an:
abstimmungen@bs.ch - Per Post an:
Staatskanzlei
Rathaus, Marktplatz 9
4001 Basel
Bei der Vorprüfung prüft die Staatskanzlei, ob die Unterschriftenliste den gesetzlichen Formvorschriften entspricht. Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Initiative ist nicht Gegenstand der Vorprüfung: Diese Prüfung erfolgt erst, wenn eine Initiative zustande gekommen ist.
Nach erfolgreicher Prüfung publiziert die Staatskanzlei die Initiative im Kantonsblatt.
Für die Vorprüfung inklusive Rücksprachen zwischen Staatskanzlei und Initiativkomitee bis hin zur Publikation im Kantonsblatt müssen Sie mindestens drei Wochen einplanen.
Detaillierte Informationen zur Vorprüfung und zu den Anforderungen an die Unterschriftenliste entnehmen Sie bitte dem «Leitfaden für Volksinitiativen im Kanton Basel-Stadt» (siehe grüne Box oben).
Unterschriftensammlung
Ab dem Datum der Veröffentlichung im Kantonsblatt kann das Initiativkomitee mit der Unterschriftensammlung beginnen.
Die Unterschriftenlisten müssen bei der Staatskanzlei zu Handen des Grossen Rates gesamthaft und innert 18 Monaten seit ihrer Veröffentlichung im Kantonsblatt eingereicht werden. Für eine persönliche Übergabe im Hof des Rathauses sprechen Sie sich bitte frühzeitig mit der Staatskanzlei ab (drei bis vier Wochen im Voraus, Telefonnummer +41 61 267 48 44).
Die Staatskanzlei lässt die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden in der zuständigen Wohngemeinde bescheinigen. Anhand der Stimmrechtsbescheinigungen stellt die Staatskanzlei fest, ob die Initiative die vorgeschriebene Zahl der gültigen Unterschriften aufweist.
Nach der Einreichung der Unterschriftenlisten oder nach Ablauf der 18-monatigen Sammelfrist stellt die Staatskanzlei das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen der Initiative fest. Sie veröffentlicht dies im Kantonsblatt.
Detaillierte Informationen zur Unterschriftensammlung und zur Einreichung der Unterschriftenliste entnehmen Sie bitte dem «Leitfaden für Volksinitiativen im Kanton Basel-Stadt» (siehe grüne Box oben).
Weiteres Verfahren
Steht das Zustandekommen der Initiative fest, überweist sie die Staatskanzlei an den Regierungsrat. Der Regierungsrat hat dem Grossen Rat innert drei Monaten Antrag zu stellen
- zur rechtlichen Zulässigkeit sowie
- zum weiteren Verfahren.
Steht die Zulässigkeit fest, entscheidet der Grosse Rat an seiner nächsten ordentlichen Sitzung,
- die Initiative entweder sofort dem Volk ohne Empfehlung und ohne Gegenvorschlag vorzulegen oder
- sie dem Regierungsrat oder einer Grossratskommission zur Berichterstattung zu überweisen.
Je nach Form der Initiative und zu den weiteren Beschlüssen des Grossen Rates muss die Initiative innerhalb eines gesetzlich definierten Zeitraums der Stimmbevölkerung zur Abstimmung vorgelegt werden.
Detaillierte Informationen zur Behandlung einer Initiative im Grossen Rat und zum zeitlichen Ablauf entnehmen Sie bitte dem «Leitfaden für Volksinitiativen im Kanton Basel-Stadt» (siehe grüne Box oben).
Rückzug
Jedes Initiativbegehren kann vom Initiativkomitee zurückgezogen werden. Die Rückzugserklärung muss durch die Mehrheit der noch stimmberechtigten Mitglieder des Komitees unterzeichnet und bei der Staatskanzlei eingereicht werden. Der Rückzug ist bis zur Festsetzung des Termins der Volksabstimmung durch den Regierungsrat gestattet.
Informationen zur Initiative in Gebärdensprache
Dem Kanton Basel-Stadt ist es wichtig, gehörlosen Menschen den Zugang zu Informationen zu erleichtern und einen Beitrag zur Inklusion zu leisten.
Video in Gebärdensprache, Untertitel und Spoken Subtitles sind einschaltbar. Das Video ist zudem in einzelne Kapitel unterteilt.
Staatskanzlei
Initiativen im Kanton Basel Stadt
Übersicht über die Initiativen im Kanton Basel-Stadt nach Verfahrensstand
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