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Erstinstanzliches Hauptverfahren

Das Strafgericht beurteilt erstinstanzlich Delikte des Strafgesetzbuches oder anderer eidgenössischer und baselstädtischer Nebenstrafgesetze auf Anklage der Staatsanwaltschaft hin. Vor dem Strafgericht haben sich beschuldigte Personen von über 18 Jahren zu verantworten. Das ordentliche Verfahren ist das erstinstanzliche Hauptverfahren.

Gerichtssaal, Blick von den Sitzbänken Richtung Richterpult
© Sandra Wyss

Erachtet die Staatsanwaltschaft nach einer Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend, erhebt sie Anklage.

Zuständigkeit

Das Strafverfahren beinhaltet die Beurteilung von Verbrechen, Vergehen und Übertretungen. Je nach Schwere der angeklagten Straftaten ist entweder ein Einzelgericht oder ein Kollegialgericht (Dreiergericht bzw. Kammer) zuständig. 

Einzelgericht 

  • Bussen
  • Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen
  • Freiheitsstrafen bis zu zwölf Monaten 

Dreiergericht 

  • Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren 
  • stationäre Massnahmen 

Kammer 

  • Verhängung sämtlicher Strafen und Massnahmen 

Vorbereitung

Der/die verfahrensleitende Strafgerichtspräsident/in (Verfahrensleitung) prüft nach Eingang der Anklage folgende Punkte:

  • Sind die Anklage und die Akten ordnungsgemäss erstellt? 
  • Sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt?
  • Bestehen Verfahrenshindernisse?

Die Anklage kann zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden.

Die Verfahrensleitung bereitet die Gerichtsverhandlung (Hauptverhandlung) vor:

  • Die Akten werden bei den beteiligten Richterinnen und Richtern in Zirkulation gesetzt.
  • Es wird bestimmt, welche Beweise an der Hauptverhandlung erhoben werden sollen. 
  • Es wird entscheiden, welche Zeugen angehört werden sollen.
  • Der Termin für die Hauptverhandlung wird festgesetzt.
  • Die Parteien werden informiert, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird.
  • Es wird eine Frist gesetzt, um Beweisanträge zu stellen.

Die Strafgerichtskanzlei stellt die Vorladungen zur Hauptverhandlung zu.

Anwesenheiten

Erscheint eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person nicht zur Gerichtsverhandlung, wird sie zu einer zweiten Verhandlung geladen oder vorgeführt. Erscheint sie zu dieser neu angesetzten Verhandlung wiederum nicht, wird das Verfahren in ihrer Abwesenheit durchgeführt.

Auf ihr Gesuch hin kann die beschuldigte Person ausnahmsweise vom Erscheinen dispensiert werden. Auch die Privatklägerschaft kann auf Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensiert werden.

Die Staatsanwaltschaft hat in folgenden Fällen die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten:

  • Wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr beantragt wurde.
  • Wenn eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt wurde.
  • Wenn die Verfahrensleitung dies für nötig erachtet.

Hauptverhandlung

An der Hauptverhandlung wird zunächst das Beweisverfahren durchgeführt. Darauf folgen die Parteivorträge (Plädoyers). Die beschuldigte Person hat immer das letzte Wort. 

Die Urteilsberatung ist geheim. Das Urteil ergeht öffentlich. Es wird mündlich eröffnet und kurz begründet. Die beschuldigte Person trägt im Falle ihrer Verurteilung grundsätzlich die Verfahrenskosten. Der Privatklägerschaft können unter bestimmten Umständen die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden.

Die Berufung ist das ordentliche Rechtsmittel gegen Urteile des Strafgerichts.

Rechtliche Grundlagen

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Art. 328-351
(Erstinstanzliches Hauptverfahren)

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