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Administrativmassnahmen

Die Administrativmassnahmenbehörde ist zuständig für das Aussprechen von Massnahmen, welche die Fahrberechtigung betreffen.

Was ist eine Administrativmassnahme?

Eine Verletzung der Strassenverkehrsvorschriften zieht in der Regel zwei von einander unabhängige Verfahren nach sich:

  • Das Strafverfahren (Busse, Geldstrafe, Freiheitsentzug etc.)
  • Das Administrativverfahren (Verwaltungsverfahren, bei dem über eine Massnahme betreffend die Fahrberechtigung entschieden wird)

Beide Verfahren werden unabhängig und parallel durchgeführt. Sie bezwecken die Durchsetzung der Verkehrsvorschriften und somit die Erhöhung der Verkehrssicherheit.

Die Strafbehörde des Begehungsortes entscheidet über die Strafe. Der Beschuldigte muss seine Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren wahrnehmen. Er darf nicht das Administrativverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen.

Im Administrativverfahren wird über die Anordnung einer den Führerausweis betreffenden Massnahme entschieden. Es ist jeweils die Administrativbehörde des Wohnsitzkantons zuständig. 

Ablauf des Verfahrens

Vor Erlass einer Administrativmassnahme (Verfügung) erhält die betroffene Person die Möglichkeit, sich zu den ihr vorgeworfenen Widerhandlungen schriftlich zu äussern (Rechtliches Gehör Art 23 Abs. 1 SVG).

Nach Eingang der Stellungnahme wird mittels beschwerdefähiger Verfügung die Massnahme angeordnet. Ohne fristgerechte schriftliche Stellungnahme erfolgt die Verfügung aufgrund der Aktenlage. Das Beschwerdeverfahren ist im Falle des Unterliegens mit Kosten verbunden.

Warnungsmassnahme

Eine Warnungsmassnahme ist eine administrative Massnahme, welche für einen begrenzten Zeitraum ausgesprochen wird.

Arten von Warnungsmassnahmen

Stufen der Widerhandlung

Eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz kann in folgende Stufen unterteilt werden:

Kaskadensystem

Ist der Leumund als Fahrzeuglenker getrübt, erfolgt eine gesetzliche Verschärfung. Die Entzugsdauer hängt wesentlich vom bisherigen Leumund der betroffenen Person ab. Das „Kaskadensystem“ führt zu einer massiven Verschärfung der (Mindest-)Entzugsdauer bei Wiederholungstätern und Wiederholungstäterinnen.

Kaskadensystem

Weiterführende Informationen zum Kaskadensystem finden Sie im folgenden Dokument.

Infos zum Kaskadensystem.pdf (Startet einen Download)

Spezialfälle

In diesem Abschnitt werden die Massnahmen "Verweigerung" und "Sperrfrist" erklärt. Ausserdem wird erläutert, was passiert, wenn die Polizei den Führerausweis direkt vor Ort vorläufig abnimmt oder aberkennt.


Sicherungsmassnahme

Eine Sicherungsmassnahme ist eine Massnahme (z.B. Entzug des Führerausweises, Aberkennung, Fahrverbot), welche für einen unbegrenzten Zeitraum ausgesprochen wird. Eine Sicherungsmassnahme wird dann ausgesprochen, wenn grundsätzliche Zweifel an der Fahreignung einer Person vorhanden sind. 

Folgende Gründe können zu einer Sicherungsmassnahme führen:

  • Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit
  • ungenügende körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
  • charakterliche Nichteignung (zum Beispiel mehrfach wiederholte Auffälligkeit im Strassenverkehr)
  • aufgrund des Kaskadensystems (gesetzliche Vermutung von mangelnder Fahreignung infolge wiederholter Rückfälle)
  • Nichtbestehen einer angeordneten Kontrollfahrt

Eine Sicherungsmassnahme wird immer auf unbestimmte Zeit angeordnet. 


Fahrkompetenz und Fahreignung

Arten von Sicherungsmassnahmen

Informationen zu den Sicherungsmassnahmen

Achtung Velo

Sind Sie Inhaber/in eines Führerausweises und haben ein Fahrrad unter Drogeneinfluss oder stark alkoholisiert geführt, müssen Sie unter Umständen neben einem befristeten Fahrverbot für Fahrräder auch mit der Anordnung einer Fahreignungsabklärung rechnen. 

Fahreignungsuntersuchungen

Hier finden Sie Informationen zur verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchung

Wiedererteilung des Führerausweises

Der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wieder erteilt werden, wenn die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.

Hierzu ist normalerweise eine verkehrsmedizinische und/oder verkehrspsychologische Untersuchung erforderlich. Die Bedingungen zur Wiedererteilung werden in der Verfügung aufgeführt. Haben Sie die Bedingungen zur Wiedererteilung erfüllt und möchten die Fahrberechtigung wieder erlangen, können Sie ein entsprechendes Gesuch an die zuständige Administrativbehörde Ihres Wohnsitzkantons stellen.

Sollte im Zeitpunkt der Wiedererteilung die Dauer des Führerausweisentzugs länger als 3 bzw. 9 Jahre gedauert haben kann zusätzlich zu den Auflagen die Absolviereung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt bzw. das Bestehen der gesamten schweizerischen Führerprüfung (Theorie und Praxis) angeordnet werden.

Die Wiedererteilung des Führerausweises kann aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Suchtproblematiken an bestimmte Auflagen geknüpft werden (z.B. Einreichen eines Arztzeugnisses oder erneute Abstinenzkontrollen).

Kontakt

Administrativmassnahmen Basel-Stadt

Telefonzeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Persönliche Termine sind nur in Ausnahmefällen und nach vorgängiger Vereinbarung möglich.

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