Kataster der belasteten Standorte
Die Kantone sind verpflichtet, einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte zur erstellen und zu pflegen. Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Standorte im Kataster der belasteten Standorte eingetragen werden und was dies für den jeweiligen Standort bedeutet.
Führung des Katasters der belasteten Standorte
Das Bundesgesetz über den Umweltschutz verpflichtet die Kantone, einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte zu erstellen und zu pflegen. Im Kataster des Kantons Basel-Stadt sind ausschliesslich Standorte eingetragen, deren Belastung feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Was sind belastete Standorte?
Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie sind eingeteilt in:
- Ablagerungsstandorte: Es handelt sich um stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen.
- Betriebsstandorte: Standorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist.
- Unfallstandorte: Standorte, die wegen ausserordentlicher Ereignisse, einschliesslich Betriebsstörungen, belastet sind.
Es ist möglich, dass mehrere Katastereinträge an einem Standort übereinanderliegen, wenn zum Beispiel ein Unfallstandort auf einem grösseren belasteten Betriebsgelände liegt.
Unterscheidung: Altlast oder belasteter Standort
Die Altlastenverordnung legt fest, dass als Altlast nur solche Orte bezeichnet werden, die so stark belastet sind, dass es zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt kommt. Diese Belastungen sind sanierungsbedürftig. Alle anderen nicht sanierungsbedürftigen Standorte werden als belastete Standorte bezeichnet.
So kommt es vor, dass im Kanton Basel-Stadt viele Standorte untersucht wurden, die eher gering belastet sind und nachweislich zu keinen schädlichen Einwirkungen führen. Diese Standorte müssen nach Altlastenverordnung nicht überwacht oder saniert werden. Oft werden diese Belastungen im Rahmen von Bauvorhaben ausgehoben und entsorgt. Die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen regelt hierbei die fachgerechte Klassierung und Entsorgung. Aushub und Entsorgung werden in diesem Fall nicht als Sanierung bezeichnet, man spricht von einer Dekontamination.
Eine Sanierung stellt nach Altlastenverordnung eine Massnahme dar, die ausgeführt werden muss, um bei wirklichen Altlasten die schädlichen Einwirkungen auf die Schutzgüter zu beseitigen. Eine Sanierung ist grundsätzlich auszuführen, sobald ein in den Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort als «sanierungsbedürftig» bewertet wurde. Sie endet mit dem Nachweis, dass die zuvor festgelegten Sanierungsziele erreicht wurden.
Hier erhalten Sie Informationen über die Belastung von Grundstücken.
Vom Katastereintrag betroffene Standorte
Der Kataster der belasteten Standorte ist öffentlich zugänglich und online abrufbar. Er wird wöchentlich aktualisiert.
Inhalte des Katasters der belasteten Standorte
Der Kataster der belasteten Standorte gibt Auskunft darüber,
- ob ein Standort belastet ist, aber keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Schutzgüter (Wasser, Luft, Boden) aufweist.
- ob von einem belasteten Standort schädliche Einwirkungen zu erwarten sind und er deshalb untersucht werden muss.
- ob ein belasteter Standort wegen der zu erwartenden oder bereits eingetretenen schädlichen Einwirkungen überwacht oder saniert werden muss.
Hinweis zum Begriff Bauherrenaltlast
Belastete Standorte, welche als «belastet, keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten» oder, falls bereits untersucht, als «belastet, weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig» klassiert sind, werden umgangssprachlich auch Bauherrenaltlast genannt.
Was tun bei einem Katastereintrag?
Vom Katastereintrag Betroffene können:
- nach Rücksprache mit dem Amt für Umwelt und Energie eine Voruntersuchung gemäss Altlastenverordnung Art. 7 Abs. 1 – 4 durchführen lassen. Diese besteht in der Regel aus einer historischen Untersuchung und einer darauf gestützten technischen Untersuchung.
- vom Amt für Umwelt und Energie eine Feststellungsverfügung über den Katastereintrag verlangen. Gegen diese Verfügung kann der Standortinhaber oder die -inhaberin Beschwerde erheben und den Rechtsweg bestreiten.
Kein Eintrag - keine Belastung?
Gut zu wissen: Die Information, dass ein Grundstück nicht im Kataster der belasteten Standorte eingetragen ist, bietet keine Gewähr dafür, dass effektiv keine Belastungen im Untergrund bestehen.
Unter den folgenden Links finden Sie weitere Informationen zum Thema Altlasten.
Wer trägt die Kosten?
Das Altlastenrecht unterscheidet zwischen jenen, welche die nötigen Massnahmen zur Erkundung und Sanierung von Belastungen ergreifen müssen (Realleistungspflichtige), und denjenigen, die schliesslich die Kosten für diese Massnahmen zu tragen haben (Kostentragungspflichtige).
Art. 20 Abs. 1 der Altlasten-Verordnung hält fest, dass die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen grundsätzlich von der Inhaberin oder vom Inhaber eines belasteten Standortes durchzuführen sind. Diese sind nicht unbedingt die Verursacher der Belastung, haben als Realleistungspflichtige zunächst aber die Kosten für die Massnahmen zu tragen.
Wer die Kosten altlastenrechtlicher Massnahmen zu tragen hat, ist im Umweltschutzgesetz festgelegt. Dort heisst es in Artikel 32d Abs. 1 : Der Verursacher respektive die Verursacherin trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
Fallen jedoch bei Baumassnahmen auf einem belasteten Standort Mehrkosten für das belastete Untergrundmaterial an, das nicht wegen einer Sanierungspflicht entfernt werden muss (= Bauherrenaltlast), so kann der Standortinhaber oder die -inhaberin unter gewissen Umständen bis maximal zwei Drittel der Mehrkosten von den Verursachern verlangen. Die Bedingungen für diesen Fall sind in Artikel 32bbis USG festgelegt. Eine entsprechende Forderung kann beim Zivilgericht geltend gemacht werden.
Ergeben die Untersuchungen eines im Kataster eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standorts, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen (Art. 32d Abs. 5 USG).
Wichtig: Halten Sie unbedingt Rücksprache mit dem Amt für Umwelt und Energie, bevor Sie eine kostenpflichtige Abklärung der Belastungssituation durchführen lassen.
Altlasten
Nur sanierungsbedürftige Standorte werden nach Altlastenverordnung als «Altlasten» bezeichnet.
Sanierungsbedürftig sind belastete Standorte, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Das Ausmass der Gefährdung wird anhand der folgenden Kriterien des Bundesamtes für Umwelt beurteilt:
- Schadstoffpotenzial: Wie gefährlich sind die Schadstoffe und in welchen Mengen liegen sie vor?
- Freisetzungspotenzial: Wie schnell, wie weit und in welchen Mengen werden die Schadstoffe freigesetzt und transportiert?
- Exposition und Bedeutung der Schutzgüter (Wasser, Boden, Luft): Können die Schadstoffe überhaupt Schutzgüter erreichen? Und wie gross ist das mögliche Ausmass der Schädigungen?
Gibt es im Kanton Basel-Stadt sanierungsbedürftige Altlasten?
Ja, aktuell sind drei solcher Altlasten bekannt.
Es läuft zum Beispiel in Kleinhüningen/Klybeck eine Sanierung, um Tetrachlorethen aus dem Grundwasser zu entfernen.
In Kleinhüningen und im nördlichen Klybeck liegen grossflächige Verunreinigungen des Grundwassers durch das Lösungsmittel Tetrachlorethen (PER) vor. Hier finden Sie die Untersuchungsergebnisse dazu.