Rechtsmittel
Verfahren und Rekursberechtigung
Verfügungen der Wohnschutzkommission (WSK)
Verfügungen der WSK können direkt beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt angefochten werden (§ 16 Abs. 4 WRSchV). Dies gilt namentlich für Verfügungen der WSK betreffend:
- Sanierung, Renovation und Umbau;
- Begründung von Stockwerkeigentum und
- Mietzins- und Auflagenkontrolle.
Abbruch und Ersatzneubau
Anders verhält es sich bei Abbruch und Ersatzneubau. Hier ist die Festlegung der maximalen Nettomietzinse durch die WSK an das ordentliche Baubewilligungsverfahren gekoppelt. Dementsprechend sind die nachfolgend aufgeführten Rechtsmittel des Baubewilligungsverfahrens zu ergreifen (§ 16 Abs. 5 WRSchV):
- Einsprache gegen das öffentlich publizierte Baubegehren beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI)
- Rekurs gegen den Bau- und Einspracheentscheid bei der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt
Sanierung, Renovation und Umbau sowie Abbruch
Betroffene Mietparteien, deren Mietverhältnis beim Einreichen des Rekurses noch bestand, sind rekursberechtigt gegen WRFG-Entscheide betreffend Sanierung, Renovation und Umbau sowie Abbruch (§ 21 Abs. 3 WRFG).
Vorbehalt bei Abbruch
Die Rekursberechtigung gegen WRFG-Entscheide betreffend Abbruch steht aber unter dem Vorbehalt, dass sie sich zuvor als Einsprechende am Baubewilligungsverfahren beteiligt haben (§ 5 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission, BRKG).
Begründung von Stockwerkeigentum und Mietzinskontrolle
Nicht rekursberechtigt sind Mietparteien gegen WRFG-Verfügungen betreffend Begründung von Stockwerkeigentum sowie WRFG-Verfügungen im Rahmen der Mietzinskontrolle.
Sanierung, Renovation und Umbau sowie Abbruch
Private kantonale Organisationen, die seit mindestens zehn Jahren statutengemäss die Interessen der Mieterschaft wahren (§ 21 Abs. 4 WRFG), sind rekursberechtigt gegen WRFG-Entscheide betreffend Sanierung, Renovation und Umbau sowie Abbruch (§ 21 Abs. 3 WRFG).
Vorbehalt bei Abbruch
Die Rekursberechtigung gegen WRFG-Entscheide betreffend Abbruch steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Mieterschaftsorganisationen sich zuvor als Einsprechende am Baubewilligungsverfahren beteiligt haben (§ 5 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission, BRKG).
Begründung von Stockwerkeigentum
Nicht rekursberechtigt sind die genannten Mieterschaftsorganisationen gegen WRFG-Verfügungen betreffend Begründung von Stockwerkeigentum.
Ja. Damit sie ihr Rekursrecht wahrnehmen können, wird den betroffenen Mietparteien im Verfahren betreffend Sanierung, Renovation und Umbau stets eine Kopie der verfahrensabschliessenden Verfügung der WSK zugestellt (§ 23 Abs. 6 WRSchV).
Ebenso stellt das BGI den Mietparteien im Verfahren betreffend Abbruch und Ersatzneubau eine Kopie des Bau- und Einspracheentscheids zu, sofern sie sich zuvor am Einspracheverfahren beteiligt haben.
Ja. Die WSK informiert die rekursberechtigten Mieterschaftsorganisationen bereits über den Eingang von neuen WRFG-Gesuchen (§ 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 WRSchV).
Zudem stellt die WSK den betreffenden Mieterschaftsorganisationen im Verfahren betreffend Sanierung, Renovation und Umbau stets eine Kopie der verfahrensabschliessenden Verfügung zu (23 Abs. 6 WRSchV).
Ebenso stellt das BGI den betreffenden Mieterschaftsorganisationen im Verfahren betreffend Abbruch eine Kopie des Bau- und Einspracheentscheids zu, sofern sie sich zuvor am Einspracheverfahren beteiligt haben.
Die betreffenden Organisationen lassen sich dem Anhang 3 der WRSchV entnehmen. Gegenwärtig ist dort einzig der Mieterinnen- und Mieterverband Basel-Stadt aufgeführt. Weitere Organisationen können sich anmelden und nachweisen, dass sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, um ebenfalls in den Anhang 3 der WRSchV aufgenommen zu werden.
Staatliche Stelle für Wohnraumschutz
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