Zeuginnen und Zeugen
Zeuginnen und Zeugen
Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann.
Auskunftspersonen
Zeuginnen oder Zeugen werden als Auskunftspersonen einvernommen, wenn sie
- sich als Privatklägerschaft konstituiert haben
- zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben
- wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage sind, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen
- ohne selbst beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden können
- als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist
- in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist
- in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder als Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter
Wie lange dauert eine Einvernahme?
Zeugeneinvernahmen oder Einvernahmen von Auskunftspersonen dauern in der Regel eine halbe bis eine Stunde und nur in Ausnahmefällen länger.
Strafgericht
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4009 Basel