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Verteidigung

Eine beschuldigte Person kann in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Verteidigung betrauen (Wahlverteidigung).

Notwendige Verteidigung

Die beschuldigte Person kann sich auch selber verteidigen, sofern keine notwendige Verteidigung gegeben ist. 

In folgenden Fällen ist eine Verteidigung zwingend und muss auch gegen den Willen der beschuldigten Person angeordnet werden:

  • die Untersuchungshaft dauert mehr als 10 Tage
  • der beschuldigten Person droht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme 
  • die Staatsanwaltschaft tritt vor Gericht persönlich auf
  • die beschuldigte Person kann ihre Interessen vor Gericht selber nicht ausreichend wahren und ein allfälliger gesetzlicher Vertreter ist dazu auch nicht in der Lage 
  • ein abgekürztes Verfahren wird durchgeführt 

Amtliche Verteidigung

Die amtliche Verteidigung wird von der Verfahrensleitung angeordnet, wenn 

  • in Fällen notwendiger Verteidigung der Betroffene trotz Aufforderung keinen Wahlverteidiger bestimmt hat
  • die beschuldigte Person nicht über die finanziellen Mittel für eine Verteidigung verfügt, eine Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen aber geboten ist. Eine Verteidigung ist dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt. Es droht eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen und der Fall bietet Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person alleine nicht gewachsen ist

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