Passer au contenu principal

Breadcrumb-Navigation

Elektronischer Rechtsverkehr

Seit dem 1. Januar 2011 können Parteien gemäss Art. 130 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 33a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und Art. 110 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) ihre Eingaben elektronisch einreichen.

Rechtliche Grundlagen

Seit dem 1. Januar 2011 können Parteien gemäss Art. 130 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 33a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und Art. 110 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) ihre Eingaben elektronisch einreichen bzw. Mitteilungen der Gerichte auf elektronischem Weg empfangen. Mit der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) hat der Bundesrat die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Behörden im Rahmen von Verfahren geregelt, auf welche die ZPO oder die StPO Anwendung findet.

Eingaben an die Gerichte

Das Appellationsgericht hat beschlossen, dass Eingaben an das Verwaltungs- und Verfassungsgericht in allen verwaltungsgerichtlichen Rekursen und verfassungsgerichtlichen Beschwerden ebenfalls elektronisch erfolgen können. Dieser Beschluss gilt nicht für Verfahren der Rekurskommissionen. Das Sozialversicherungsgericht nimmt mit Wirkung ab 1. Juli 2016 elektronische Eingaben in allen in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Streitigkeiten entgegen.

Nachfolgend werden die Regeln für elektronische Eingaben beschrieben, die unbedingt einzuhalten sind. Weitergehende Hinweise finden Sie unter www.ch.ch/de/e-justice.

  1. Eingaben (Rechtsschriften und weitere Schreiben) mittels gewöhnlicher E-Mails sind nicht zulässig. Sie finden prozessual keine Beachtung.
     
  2. Die Zustellung muss über eine anerkannte sichere Plattform vorgenommen werden (IncaMail oder PrivaSphere). Die elektronischen Zustellplattformen aller schweizerischen Gerichte, darunter auch diejenigen der Gerichte des Kantons Basel-Stadt, sind von der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf www.ch.ch/de/e-justice (im Kapitel "Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden") veröffentlicht.
     
  3. Eingaben dürfen nicht im E-Mail selber, sondern müssen ausschliesslich über dem E-Mail beigefügte Dokumente (Attachments) im pdf-Format erfolgen. Nur die beigefügten Dokumente im pdf-Format werden zugestellt; d.h. vom E-Mail-Text und von beigefügten Dokumenten in anderen Formaten erhalten die Gerichte keine Kenntnis.
     
  4. Die Eingaben – nicht das E-Mail selber – müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (SuisseID von SwissSign oder QuoVadis). Erfolgen mit einer Sendung mehrere Eingaben, muss jede Eingabe elektronisch signiert sein. Beilagen können nur in Verbindung mit einer elektronisch signierten Eingabe eingereicht werden.
     
  5. Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite des Absenders der elektronischen Sendung für die Übermittlung notwendig sind.
     
  6. Der von den baselstädtischen Gerichten genutzte E-Mail-Server des Kantons akzeptiert nur E-Mails bis zu einer Grösse von 25 Megabytes. Grössere E-Mails, auch wenn sie via IncaMail beziehungsweise PrivaSphere versandt werden, werden vom E-Mail-Server zurückgewiesen und gelten als nicht eingereicht. Eingaben, die die Grösse von 25 Megabyte überschreiten, sind aufzuteilen und in mehreren Teilsendungen einzureichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Verschlüsselung der E-Mails sich die beigefügten Dateien um einen Faktor 1,5 bis 2,0 vergrössern können.

Zustellungen, die nicht den erwähnten Regeln entsprechen, werden zurückgewiesen bzw. wenn immer möglich an die Absenderin oder den Absender automatisch digital retourniert. Sie entfalten in keinem Fall Rechtswirkung und gelten als nicht eingereicht.

Kontakt

Für die elektronische Eingabe können ausschliesslich die nachstehenden E-Mail-Adressen des betreffenden Gerichts genutzt werden:

Gericht
Kanzlei
E-Mail-Adresse
Appellationsgericht
 
Sozialversicherungsgericht
 
Strafgericht
Strafgericht
 
Einsprachen
 
Zwangsmassnahmen
Zivilgericht
Tagesgeschäfte
 
Einzelrichter in Zivilsachen / Arbeitsgericht
 
Familienrecht
 
Kammerprozesse / Mietgericht
 
Schlichtungsbehörde
 
 

Zustellungen durch die Gerichte

Eine Person, die regelmässig Partei in einem Verfahren der Gerichte des Kantons Basel-Stadt ist oder regelmässig Parteien vertritt, kann dem Appellationsgericht Basel-Stadt [appellationsgericht@bs.ch] den Antrag stellen, ihr alle Zustellungen (Verfügungen, Entscheide, Vorladungen und andere Mitteilungen) des Appellationsgerichts, des Zivilgerichts und des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt auf elektronischem Wege zu eröffnen. Das Appellationsgericht wird die E-Mail-Adresse, an welche die Zustellungen erfolgen sollen, verifizieren bzw. prüfen, ob sie bei einer anerkannten Zustellplattform registriert ist und anschliessend das Zivilgericht und das Strafgericht entsprechend informieren. Die Zustellungen erfolgen über eine anerkannte Zustellplattform. Sie erfolgen nicht rückwirkend. Von der elektronischen Eröffnung ausgenommen sind Entscheide, die in der Hauptverhandlung ohne schriftliche Begründung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs eröffnet werden.

Gerichte

Porträt

Contenu mis à jour