Informationen für Fachpersonen
Seit dem 1. Januar 2020 regeln das Krebsregistrierungsgesetz (KRG) und die Krebsregistrierungsverordnung (KRV) die Erhebung, Registrierung und Auswertung von Krebsdaten in der Schweiz. Ärzte, Laboratorien, Spitäler und andere Gesundheitsinstitutionen müssen Daten zu Krebserkrankungen an das zuständige Register melden. Patientinnen und Patienten müssen über die Datenerfassung informiert werden, wobei der Datenschutz hohe Priorität hat.
Informationspflicht des Arztes oder der Ärztin
Bei der Diagnosestellung einer meldepflichtigen Krebserkrankung muss die Patientin oder der Patient über die Weiterleitung der persönlichen Daten an das Krebsregister und über das Widerspruchsrecht gegen die Registrierung informiert werden. Diese Information hat mündlich und schriftlich zu erfolgen. Zur schriftlichen Information soll die Patienteninformationsbroschüre der Nationalen Krebsregistrierungsstelle (NKRS) abgegeben werden (gratis in 14 Sprachen erhältlich bei der NKRS).
Verantwortlich für die Information ist die ärztliche Fachperson, welche die Diagnose übermittelt. Die Aufgabe kann auch an eine andere Person delegiert werden. Die Information hat möglichst bald nach der Diagnosestellung zu erfolgen. Das Informationsdatum muss dokumentiert und an das zuständige Krebsregister gemeldet werden. Eine Unterschrift der Patientin oder des Patienten, dass sie oder er informiert wurde, wird nicht benötigt.
Die informierende Ärztin oder der informierende Arzt nimmt keine Widersprüche entgegen. Nach der Information hat die Patientin oder der Patient 3 Monate Bedenkzeit, um einen Widerspruch gegen die Registrierung einzureichen. In dieser Zeit werden im Krebsregister keine Daten zum Krebsfall erfasst (Karenzfrist). Auch später kann die Patientin oder der Patient jederzeit noch ein Veto einlegen. Falls Daten zum Krebsfall dann schon erfasst sein sollten, werden diese anonymisiert. Ein Veto muss die Patientin oder der Patient schriftlich bei einem Krebsregister einreichen.
Meldepflichtige Tumorerkrankungen
Neben invasiven Krebserkrankungen sind auch alle in-situ-Karzinome und high-grade intraepithelialen Neoplasien, Tumoren mit unsicherem Verhalten und gewisse gutartigen Tumore meldepflichtig. Nur die Erkrankungsfälle mit einer klinisch, zytologisch oder histologisch bestätigten Diagnose sind zu melden. Das heisst Verdachtsfälle unterliegen nicht der Meldepflicht. Folgende Krebsdiagnosen sind bei erwachsenen Personen (≥20 Jahre) meldepflichtig (siehe auch Anhang 1 der Krebsregistrierungsverordnung):
ICD-10 Code | Bezeichnung | |
---|---|---|
C00 - C97 | Bösartige Neubildungen (ausser Basalzellneoplasien der Haut), inkl. Myelodysplastische Syndrome und Myeloproliferative Neoplasien | |
D00 - D03 D05 - D098 | In-situ-Karzinome und high-grade intraepitheliale Neoplasien/schwere Dysplasien (z.B. CIN3, VIN3, PIN3, high-grade Dysplasien des Darms) (ausser M. Bowen/Plattenepithel-Ca in situ der Haut) | |
D37 - D48 | Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens (ausser MGUS) | |
D32 - D33 | Gutartige Neubildungen der Meningen, des Gehirns und anderer Teile des Zentralnervensystems | |
D35.2 | Gutartige Neubildungen der Hypophyse (ausser hormoninaktive Hypophysenmikroadenome [<10mml]) |
Bei Kindern und Jugendlichen bis 20 Jahre sind zusätzliche Krebserkrankungen meldepflichtig (Kinderkrebsregister).
Meldepflichtige Informationen
Zu jeder meldepflichtigen Tumorerkrankung müssen Informationen zu Diagnose und Erstbehandlung gemeldet werden. Auch Informationen zu später auftretenden Rezidiven und Metastasen sind weiterzuleiten.
Detaillierte Informationen zu den meldepflichtigen Informationen und zur Krebsdatenstruktur finden Sie bei der Nationalen Krebsregistrierungsstelle.
Niedergelassene Ärzte und Ärztinnen, Spitäler und Laboratorien melden jeweils die bei ihnen erhobenen Informationen. Tumorerkrankungen, welche hauptsächlich in der Praxis versorgt werden, müssen unbedingt von der niedergelassenen Ärztin oder vom niedergelassenen Arzt gemeldet werden.
Folgende Informationen sind für alle meldepflichtigen Krebserkrankungen bei Erwachsenen meldepflichtig (Basisdaten):
Art | Detailinformationen | |
---|---|---|
Zum Patienten | Name, Vorname, Versichertennummer (AHVN13), Adresse, Wohnort, Geburtsdatum, Geschlecht | |
Zur Patienteninformation | Datum, an welchem der Patient oder die Patientin über die Krebsregistrierung und sein/ihr Widerspruchsrecht informiert wurde | |
Zur Diagnose | Untersuchungsanlass (z.B. klinische Symptome, Zufallsbefund), Art und Datum der durchgeführten Untersuchungen (z.B. Labor, Bildgebung, Biopsie), Art und Lokalisation der Krebserkrankung, Typ und Eigenschaften des Tumors, Tumorausbreitung und Krankheitsstadium zum Zeitpunkt der Diagnose, tumorspezifische Prognosefaktoren (z.B. PSA bei Prostata-Ca; HPV und EBV bei HNO-Tumoren; AFP, HCG und LDH bei Hodentumoren) | |
Zur Erstbehandlung | Art der Behandlung inkl. Datum des Behandlungsbeginns, Behandlungsziel (kurativ/palliativ), Grundlagen des Behandlungsentscheids (Tumorboard ja/nein) | |
Zum Verlauf der Erkrankung | Diagnosedatum von Metastasen inkl. Lokalisation, Datum einer Progression, eines Rezidivs, einer Transformation | |
Zur meldepflichtigen Person | Name, Vorname, Institution, Telefonnummer, Adresse, E-Mail |
Bei Brust-, Prostata- und Darmkrebs sind neben den obengenannten Daten auch Informationen zu Prädispositionen und Begleiterkrankungen zu melden (Zusatzdaten):
Zu Prädispositionen | zum Beispiel familiäre Vorbelastungen | |
Zu Komorbiditäten | zum Beispiel Diabetes, Herz-, Leber-, Nierenerkrankungen |
Bei Kindern und Jugendlichen sind noch weitere Informationen meldepflichtig (Kinderkrebsregister).
Wie und an wen muss gemeldet werden?
Bei erwachsenen Patientinnen und Patienten (20 Jahre und älter) ist die Meldung an das Krebsregister des Kantons zu richten, in welchem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Diagnose wohnt. Bei in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft wohnhaften Personen ist dies das Krebsregister beider Basel.
Bei Patientinnen und Patienten, die zum Zeitpunkt der Diagnose jünger als 20 Jahre alt sind (bis 19.99 Jahre) ist die Meldung ans Kinderkrebsregister zu richten, unabhängig vom Wohnort der Patientin oder des Patienten.
Die Daten sind in Papierform oder elektronisch innerhalb von vier Wochen nach deren Erhebung dem zuständigen Krebsregister zu melden. Es dürfen Berichte übermittelt werden, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der Meldepflichtigen ohnehin erstellt werden (z.B. Tumorboardberichte, Überweisungsbriefe, Spitalaustrittsberichte). Sie dürfen aber nur Informationen im Zusammenhang mit der Krebserkrankung enthalten.
Die Übermittlung hat geschützt zu erfolgen (z.B. mittels Hin-Mail). Die Hin-Mail Adresse des Krebsregisters beider Basel lautet: krbb@hin.ch
Die Verantwortung für die korrekte und fristgerechte Meldung trägt der selbständige Arzt/die Ärztin oder die Leitung der betreffenden Institution. Bei der Meldepflicht gemäss Krebsregistrierungsgesetz handelt es sich um eine Berufspflicht im Sinne von Art. 40 des Medizinalberufegesetzes (MedBG).
Die einzige Ausnahme von der Meldepflicht besteht darin, wenn der Patient oder die Patientin dem Arzt die Bestätigung des Krebsregister zu seinem oder ihrem Widerspruch vorlegt.
Weitere Informationen sowie Fragen und Antworten zur Meldepflicht finden Sie auch in den FAQ des Bundesamtes für Gesundheit und der Nationalen Krebsregistrierungsstelle.
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