Arbeitnehmende sind Angehörige eines EU/EFTA-Staates
Sie möchten eine Person in der Schweiz anstellen, die aus einem EU- oder EFTA-Staat kommt? Oder Sie sind selbst eine Person aus einem EU-/EFTA-Staat und möchten eine Stelle in der Schweiz antreten? Hier finden Sie die nötigen Informationen.
Anstellung bis zu 90 Tagen
Die Anstellung ist auf maximal 90 Tage befristet? Es bedarf keiner Bewilligung. Es besteht lediglich eine Meldepflicht der Arbeitgebenden.
Anstellung über 90 Tage
Bei Wohnsitznahme in der Schweiz erwerben Arbeitnehmende die Arbeitsbewilligung zusammen mit der Aufenthaltsbewilligung.
Weitere Informationen & Rechtliche Grundlagen
Weitere Informationen
Leben und Arbeiten in der SchweizInformationen vom Staatssekretariat für Migration
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)
vom 16. Dezember 2005
- Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
vom 15. August 2018
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vom 24. Oktober 2007
- Entsendegesetz (EntsG)
vom 8. Oktober 1999
- Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)
vom 21. Mai 2003
- Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP)
vom 22. Mai 2002
- Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
vom 2. Dezember 2003
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
vom 1. Juni 2002
Kontakt
Arbeitsbeziehungen
Meldeverfahren
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