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Lärmschutzvorgaben für Musik in Gastronomiebetrieben

Hintergrundmusik in Gastronomiebetrieben ist unproblematisch. Bei lauter Musik sind bestimmte Vorkehrungen zu treffen und Bewilligungen einzuholen.

Leise und lautere Musik

Bei Musik in Gastronomiebetrieben unterscheidet der Lärmschutz zwischen Betrieben, in denen Hintergrundmusik zulässig ist und Betrieben, in denen lautere Musik gespielt werden darf.

Hintergrundmusik heisst, die Besucherinnen und Besucher können sich mühelos unterhalten, ohne die Stimme zu heben. Der Innenraumpegel bei Hintergrundmusik darf höchstens einen sogenannten äquivalenten Dauerschallpegel (LAeq) von 75 dB(A) während der lautesten 10 Sekunden erreichen.

Gastronomiebetriebe, die lautere Musik spielen möchten, benötigen eine entsprechende Bewilligung (Baubewilligungsverfahren). Dem Baugesuch ist ein Lärmschutznachweis durch ein anerkanntes Akustikbüro beizulegen.

Laute Musik in Gebäuden

Wird laute Musik in Gebäuden abgespielt, die baulich mit lärmempfindlichen Räumen verbunden sind, gelten die Anforderungen der SIA Norm 181 «Schallschutz im Hochbau».

Gerade in älteren Gebäuden sind die Schalldämmmasse der Umfassungsbauteile besonders im tieffrequenten Bereich nicht ausreichend. Aber Verbesserungsmassnahmen und Raum-in Raum-Konstruktionen sind kostenintensiv. Um nicht gänzlich auf laute Musik verzichten zu müssen, empfiehlt sich der Einsatz eines Multibandlimiters (s. Bericht).

Der Multibandlimiter kann auch bei grossem Limitierungsbedarf eine hohe Klangqualität sicherstellen. Einzelne Frequenzbänder können direkt an der Musikanlage gedrosselt werden und so die Anforderungen der SIA Norm 181 erfüllen.

Schallschleuse

Gastronomiebetriebe, die lautere Musik spielen dürfen, sind im Eingangsbereich mit einer Schallschleuse auszurüsten. 

Eine funktionstüchtige Schallschleuse liegt dann vor, wenn der Eingangsbereich des Restaurants durch zwei hintereinander angeordnete Türen so geschützt ist, dass kein Musiklärm nach aussen dringen kann. 

Die Einrichtung der Schallschleuse muss in Absprache mit der Feuerpolizei und der Abteilung Lärmschutz des Amts für Umwelt und Energie erfolgen.

Musik im Aussenbereich

In den Aussenrestaurants von Basel ist zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner keine Musik erlaubt. 

Befindet sich das Aussenrestaurant jedoch fernab von Wohnnutzungen, kann im Einzelfall und im Rahmen eines Baugesuchs (Baubewilligungsverfahren) geprüft werden, ob und wie laut Musikbetrieb möglich ist.


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