Passer au contenu principal

Breadcrumb-Navigation

Baubewilligungsverfahren

Kurz erklärt

Eine Baubewilligung ist erforderlich für die Erstellung, die Veränderung, die Erweiterung, den Wiederaufbau und die Beseitigung ober- und unterirdischer Bauten und Anlagen sowie für den Abbruch von Wohnraum (§26 BPV).

Unter die Bewilligungspflicht fallen ferner:
a) Zweckänderungen von Bauten und Anlagen, die nach den Vorschriften über die zulässigen Arten der baulichen Nutzung, nach der Gesetzgebung über den Umweltschutz und über die Energie oder für das Verkehrsaufkommen wesentlich sind.
b) Arbeiten, die das Terrain verändern, wie Aushub, Aufschüttungen, Abgrabungen oder Bohrungen.
c) Zweckentfremdungen von Wohnraum.

Bei geringfügigen Bauvorhaben ist eine Baubewilligung nicht erforderlich; es genügt eine Meldung an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat (§ 7 ABPV).
Ferner gibt es Bauvorhaben, die weder melde- noch bewilligungspflichtig sind (§ 14 ABPV). Dazu gehören zum Beispiel kleine Velounterstände. Mehr Informationen finden Sie in den Häufig gestellten Fragen.

Welche Verfahren gibt es

Je nach Bauvorhaben kommen unterschiedliche Verfahrensarten zur Anwendung:

Wie ein Verfahren abläuft

Der Ablauf eines Verfahrens beinhaltet diverse Schritte, die beachtet werden müssen. Die einzelnen Schritte finden Sie in der unterstehenden Informationsbox. Für Details zu den einzelnen Punkte, klicken Sie auf den Link in der Box.

Für detaillierte Informationen zu den einzelnen Schritten reicht ein Klick auf den Link in der Box.

  1. Bewilligungspflicht oder Meldepflicht
  2. Das Baubegehren einreichen
  3. Vorprüfung
  4. Publikation
  5. Einsprachen
  6. Prüfung des Baubegehrens
  7. Bauentscheid und Einspracheentscheid
  8. Rechtskraft und Gültigkeit des Entscheids
  9. Rekurs bei der Baurekurskommission
  10. Rekurs beim Appellationsgericht
  11. Beschwerde an das Bundesgericht
  12. Bauausführung und Ende des Baubewilligungsverfahrens
Die einzelnen Schritte schnell und einfach erklärt

Zeitrahmen

Wird ein Bauvorhaben von mehreren Behörden geprüft, werden die Entscheide aufeinander abgestimmt. Grundsätzlich ist das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren. Wenn eine gesamthafte Beurteilung möglich ist, werden alle erforderlichen Bewilligungsverfahren gleichzeitig eingeleitet und durchgeführt. Mehr hierzu unter Zeitrahmen Baubewilligungsverfahren.

Kosten

Für die Prüfung der Baubegehren und die Kontrolle der Bauten und Anlagen werden Gebühren erhoben. Die Entscheidgebühr setzt sich daher aus der Prüf- und der Kontrollgebühr sowie diversen Zuschlägen zusammen. Alle Informationen hierzu unter Kosten Baubewilligungsverfahren.

Bauphasen

Die Bauausführung ist in verschiedene Phasen eingeteilt, die dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat angezeigt werden müssen: Baubeginn, Absteckung, Rohbauvollendung, Bauvollendung resp. Teilbauvollendung. Die Bestimmungen und weitere Informationen finden Sie unter Bauphasen.

Baubegehren erfassen und einreichen

Sie können Ihr Baubegehren entweder mit Hilfe des elektronischen Erfassungsassistenten (OBG) oder mit dem Formular «Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen» (inkl. der darin integrierten Anhänge A, B, C, D, E, F) erfassen und anschliessend physisch einreichen. Alle relevanten Informationen haben wir für Sie unter Baubegehren erfassen und einreichen zusammengestellt.

Einsprache erheben

Bauvorhaben können eine wesentliche Aussenwirkung haben und Rechte anderer betreffen. Grundsätzlich können alle, die sich durch ein publiziertes Bauvorhaben betroffen fühlen, Einsprache erheben. Einsprachen sind immer kostenlos. Sind Sie nicht einverstanden mit einem publizierten Bauvorhaben und möchten Einsprache erheben? Wir nehmen Ihr Anliegen ernst und prüfen es sorgfältig und unvoreingenommen. Was mit einer Einsprache erreicht werden kann und wie Sie vorgehen finden Sie unter Einsprache erheben.

Rekursverfahren

Haben Sie einen Bau- oder Einspracheentscheid erhalten, mit dem Sie nicht zufrieden sind? Sie können sich gegen jeden Entscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorats bei einer unabhängigen Instanz mittels Rekurs wehren. In jedem Entscheid steht eine Rechtsmittelbelehrung, aus der Sie die zuständige Rekursinstanz und die zwingend einzuhaltenden Fristen ersehen können. Weitere Informationen unter Rekursverfahren.

Zwangsmittel

Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen, die ohne Baubewilligung oder in wesentlicher Abweichung einer erteilten Baubewilligung errichtet wurden, sind rechtswidrig. Liegt ein solcher Fall vor, verfügen wir die nachträgliche Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens, um die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens zu prüfen. Die betroffene Bauherrschaft wird zur Einreichung eines Baugesuchs verpflichtet. Kosten und weitere Angaben finden Sie unter Zwangsmittel.

Reklamationen

Möchten Sie bezüglich des baulichen Zustands einer Baute oder Anlage eine Reklamation einreichen?  Mehr erfahren Sie unter Reklamationen.

Raucherräume, Fumoirs

Sie möchten einen Raucherraum bzw. ein Fumoir einrichten?  Es gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zum Schutz vor Passivrauchen in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Weitere Informationen unter Rauchräume und Fumoirs.

Aussenbewirtung

Sie möchten gerne eine Aussenbewirtung für Ihr Restaurant? Dann müssen Sie als erstes ein Baubegehren bei uns einreichen. Das Formular und alle Informationen finden Sie unter Aussenbewirtung.

Reklamen

Reklamen werben für Firmen, Betriebe, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen. Je nach Grösse und Beleuchtung können diese baubewilligungspflichtig, meldepflichtig oder baubewilligungsfrei sein. Unter Reklamen fallen insbesondere auch Firmenaufschriften, Stelen, Plakate und Fahnen. Mehr hierzu unter Reklamen.

Mobilfunk

Der Ausbau des Handynetzes erfordert jedes Jahr Hunderte neuer Mobilfunkantennen. Ein gut funktionierendes Bewilligungs-, Abnahme- und Kontrollprozedere stellt sicher, dass die Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung (NIS) eingehalten werden. Die Mobilfunksendestationen und weitere Angaben finden Sie unter Mobilfunk.

Solaranlagen

Die Errichtung einer Solaranlage ist melde- oder baubewilligungspflichtig. Dieser Grundsatz ist bundesrechtlich in Art. 18a des Raumplanungsgesetzes verankert. Mehr Infos unter Solaranlagen.

Baumfällungen

Das Baumschutzgesetz und die Baumschutzverordnung haben zum Ziel, den Baumbestand im Kanton zu erhalten und möglichst zu vermehren. Denn Bäume erhöhen die Qualität des Lebensraums, insbesondere die Wohnlichkeit. Weitere Informationen unter Baumfällungen.

Weitere Bau-Themen

Für weitere Informationen zu folgenden Themen klicken Sie hier

  • Erdbebentüchtigkeit
  • Luftfahrthindernisse
  • Hindernisfreies Bauen
  • Eidg. Plangenehmigungsverfahren
Bauen auf Privatparzelle

Wenn Sie im Kanton Basel-Stadt planen und bauen wollen, finden Sie hier grundlegende Informationen inklusive einer Arbeitshilfe.

Häufig gestellte Fragen

Haben Sie Fragen?

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Schalter ohne Voranmeldung: Täglich von 11.00 - 12.00 Uhr Telefonsprechstunde: Täglich von 9.00 - 11.00 und 14.00 - 16.00 Uhr Persönliche Sprechstunde: Täglich von 11.00 - 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung

Contenu mis à jour