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NL3 Natur- und Landschaftsschutz

NL3.1 Naturschutz und ökologische Korridore

a) Naturschutz

Die Kantone sind verpflichtet, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Erhaltung und Aufwertung ihrer Lebensräume zu schützen.

Trotz der grossen Siedlungsdichte beherbergt der Kanton Basel-Stadt Standorte spontaner Natur mit beträchtlicher Vielfalt an Pflanzen und Tieren. Lagebedingt weist Basel-Stadt spezielle Floren- und Faunenelemente auf. Der Kanton ist zudem Schlüsselstelle im Biotopverbund des Rheintals.

In Basel-Stadt bezeichnet das behördenverbindliche Naturschutzkonzept die Vorrang- und Entwicklungsgebiete für Naturförderung, in denen Naturschutz und -entwicklung primär betrieben werden müssen, um die Substanz im Wesentlichen zu erhalten und damit den Gesetzesauftrag zu erfüllen.

Als zentrale Kategorien des Naturschutzkonzeptes gelten:

Artenschutz:

  • Die Bestände und Vorkommen für die Mehrzahl der gefährdeten Arten sollen zunehmen.

Biotopschutz:

  • Die Flächenbilanz der naturnahen Lebensraumtypen muss positiv sein.
  • Bestehende Lebensraumverbundsysteme sollen erhalten und durch weitere ergänzt werden.
  • Lebensräume, in denen seltene oder bedrohte Arten gefördert oder wieder zur Besiedlung gebracht werden können, sind aufzuwerten.

Es ist notwendig, auch in den Gebieten, die nicht als Vorrang- und Entwicklungsgebiete gelten, zu Gunsten der Tier- und Pflanzenwelt und der Landschaft das Erfordernis des ökologischen Ausgleichs zu erfüllen. Dies regelt das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz; Naturschutz ist allerdings auch via Richt- und Nutzungsplanung zu stärken.

Im Richtplan von 1986 wurden drei Naturschutzgebiete bezeichnet (unter Ausgangslage): Rheinhalde, Lange Erlen/Grendelmatte und Eisfeld. Als Naturdenkmäler wurden aber lediglich das Naturreservat Rheinhalde und das Vogelreservat Lange Erlen gezählt, dazu als Objekte zwei alte Schwarzpappeln beim Bäumlihof. Die übrigen inventarisierten Reservate (Eisfeld, Riehen; Kaiser, Bettingen) unterstehen Privatregelungen.
Auf dem Kantonsgebiet befinden sich zwei Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Bundesinventar-Nr. BS 4 «Eisweiher und Wiesenmatten» sowie Bundesinventar-Nr. BS 10 «Autal»).

Als Naturschutzgebiete sind im Richtplan relativ kleinflächige Lebensstätten von charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften bezeichnet, die einen umfassenden Schutz erfordern und die aus kantonaler Sicht besonders wertvoll sind. Sie finden sich vor allem, aber nicht ausschliesslich im Bereich der Vorrang- und Entwicklungsgebiete für Naturförderung.

Neben den Naturschutzgebieten, die eine gewisse Ausdehnung benötigen, sind auch Naturobjekte als prägende Elemente der Landschaft (v.a. geologische Strukturen) sowie als Zeichen der Natur (u.a. Feldgehölzgruppen, markante Einzelbäume, kleinflächige wertvolle Pflanzenbestände, Brutplätze seltener Vögel) und der Geschichte zu erhalten und zu pflegen; die Wesentlichen sind im vorliegenden Richtplan kartiert.

Nutzungen im Nichtbaugebiet (u. a. Land- / Waldwirtschaft, Wasserversorgung, Erholungsnutzungen) als auch im Baugebiet (bauliche und verkehrliche Nutzungen) sind mit den Naturschutzanliegen abzustimmen. Insbesondere übergeordnete Vorhaben in Bahnarealbereichen wie Terminals für kombinierten Verkehr (KV), Viergleisausbau etc. sollen möglich bleiben. Bei sämtlichen Planungen sind Eingriffe frühzeitig zu beachten. Im Falle von Konflikten, die sich u. a. durch die Richtplanstrategie ergeben, ist die raumplanerische Abwägung unter Beachtung der Ersatzpflicht nach dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vorzunehmen.

Die im Rahmen der Bundesverordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung) vorgeschlagenen Flächen sind in den als Naturschutz bezeichneten Gebieten integriert.
 

b) Ökologische Korridore und Bewegungsachsen

Die Siedlungen sind vor allem durch Verkehrsanlagen stark zerschnitten, so dass die einzelnen Lebensräume zu Biotopinseln werden. Korridore, die diese Inseln verbinden, sind für Tiere daher lebenswichtig; sie ermöglichen Beutezüge von Tieren und die Fortpflanzung von Tieren und Pflanzen.

Die wichtigsten Verbindungsachsen für Tiere und Pflanzen befinden sich im siedlungsgeprägten Stadtkanton entlang von Flüssen (Rhein, Birs, Wiese), an den Eisenbahnlinien und auf den nicht überbauten Flächen.
Da der Kanton nicht nur die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Erhalt und Aufwertung ihrer Lebensräume zu schützen, sondern auch ihre Lebensraumverbindungen zu gewährleisten hat, ist er gehalten, entsprechende Massnahmen zu treffen.
Um die ökologischen Vernetzungsräume der Siedlung zu verbessern und die Verknüpfung mit den Landschaftsräumen zu ermöglichen, sind anlässlich der Aufwertung, Erweiterung und Sicherung der öffentlichen und privaten Grünbereiche ökologische Nischen und Standorte von Pionierpflanzen (u. a. Bahnareale) weiterzuentwickeln und zusammen mit den Freizeitgartenarealen und mit kleinräumigen Ansätzen (naturnahe Grünstreifen, begrünte Flachdächer) so weit möglich zu verknüpfen.

Strategie / ST
 2, 345910 und 12

Leitsätze
 37826, 34, 35 und 37

Planungsgrundsätze / Planungsanweisungen

  1. Für Planungen im Kantonsgebiet und bei Entwicklungskonzepten ist das Naturschutzkonzept (RRB vom 29. Mai 1996) zu berücksichtigen.
  2. Naturschutzgebiete und -objekte erfordern umfassenden, ihrem Charakter entsprechenden Schutz und sind – unter der Prämisse der gesicherten Wasserversorgung und in Abstimmung mit den übergeordneten Vorhaben in Bahnarealen – in ihrer Ausdehnung zu erhalten, wo nötig und möglich zu erweitern, untereinander zu vernetzen und ökologisch aufzuwerten. Sie sind vor schädlichen Einwirkungen zu bewahren; der jeweils angemessene Umgebungsschutz ist einzubeziehen.
  3. Kanton (für Basel) und Gemeinden setzen die Vorgaben für Naturschutzgebiete in ihren Zonenvorschriften um (Ausscheidung als Naturschutz- oder Naturschonzone). Dabei sind folgende Grundsätze zu verankern:
    • Seltene und gefährdete Arten und ihre Lebensgemeinschaften / Lebensräume sind zu erhalten und zu fördern.
    • Erholungs- und Freizeitnutzungen haben die Erfordernisse der Naturschutzbelange zu berücksichtigen.
    • Zielfremde Bauten und Anlagen und technische Eingriffe in geschützte Biotope und in Lebensräume sind zu vermeiden.
  4. Der Kanton führt ein Inventar, das die schutzwürdigen Gebiete und Objekte von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung sowie die Zielwerte beschreibt.
  5. Damit Tiere sich bewegen, Tiere und Pflanzen sich ausbreiten und ihre Art ohne Inzucht fortpflanzen können, sind Lebensräume mittels ökologischer Korridore und Bewegungsachsen zu vernetzen.
  6. Kanton und Gemeinden
    • erhalten und verbessern bei Strassen, Trassen und Flussläufen die Durchgängigkeit der ökologischen Korridore und Bewegungsachsen, um die weitere Zerschneidung von naturnahen Lebensräumen und Wildtierkorridoren so weit wie möglich zu vermeiden; bei Planungen und Vorhaben prüfen sie frühzeitig Massnahmen für die Durchgängigkeit;
    • wirken darauf hin, ökologische Korridore und Bewegungsachsen auch mit finanziellen Beiträgen des Bundes zu fördern.

Örtliche Festlegungen (in Richtplankarte)

Gemäss folgenden Listen und Karten:

Naturschutzgebiete und -objekte Basel:

Detaillierte Stadtkarte mit markierten Naturschutzgebieten.
Naturschutzgebiete und -objekte Basel
© Kartendaten: Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt. Karte: Planungsamt

Örtliche Festlegungen (in Richtplankarte)

Nr.
Gemeinde
Bezeichnung
Koordinationsstand
NBa01
Basel
Wiese-Vorländer
Festsetzung
NBa02
Basel
Ehemaliger Badischer Rangierbahnhof, Konflikte (Bahnnutzung / Güterlogistik / Güterlogistik Hafen)
Zwischenergebnis
NBa03
Basel
Erlenmatt
Festsetzung
NBa04
Basel
Otterbach
Festsetzung
NBa05
Basel
Beim Wildschuss
Festsetzung
NBa06
Basel
Hochrhein-Wiesentalbahn
Festsetzung
NBa07
Basel
Rheinhalde
Festsetzung
NBa08
Basel
Birsufer
Festsetzung
NBa09
Basel
Rheinufer, Solitude
Festsetzung
NBa10
Basel
St. Alban
Festsetzung
NBa11
Basel
Rheinufer, Schaffhauserrheinweg
Festsetzung
NBa12
Basel
Pfalz
Festsetzung
NBa13
Basel
Elsässerbahn, Konflikte (Bahnnutzung, Wohn-/ Freiraumnutzung)
Zwischenergebnis
NBa14
Basel
Bachgrabenpromanade
Festsetzung
NBa15
Basel
Burgfelderstrasse, Böschung
Festsetzung
NBa16
Basel
Wilhelm Klein-Anlage
Festsetzung
NBa17
Basel
Elsässerrheinweg / St. Johanns-Rheinweg
Festsetzung
NBa18
Basel
Gellert, Terrassenböschungen
Festsetzung
NBa19
Basel
Gellert, Böschungen
Zwischenergebnis
NBa20
Basel
Schwarzpark
Festsetzung
NBa21
Basel
Walkeweg, Böschungen
Festsetzung
NBa22
Basel
Brüglingerstrasse, Böschung
Festsetzung
NBa23
Basel
Zwölf Jucharten
Festsetzung
NBa24
Basel
Gundeldingerrain, Böschung
Festsetzung
NBa25
Basel
Dorenbach
Festsetzung
NBa26
Basel
«Bethesda-Wäldchen» (Gellertstrasse/Hardrain)
Festsetzung

Naturschutzgebiete und -objekte Riehen und Bettingen

Detaillierte Karte mit markierten Naturschutzgebieten.
Naturschutzgebiete und -objekte Riehen und Bettingen
© Kartendaten: Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt. Karte: Planungsamt

Örtliche Festlegungen (in Richtplankarte)

Nr.
Gemeinde
Bezeichnung
Koordinationsstand
NRi01
Riehen
Neuer Rebberg Schlipf
Festsetzung
NRi02
Riehen
Wässerstelle Hintere und Vordere Stellimatten
Festsetzung
NRi03
Riehen
Wiese Stellimatten, Oberer Wiesengreiner
Festsetzung
NRi04
Riehen
Wiese Stellimatten
Festsetzung
NRi05
Riehen
Wiese "In den Wiesmatten"
Festsetzung
NRi06
Riehen
Mühleteich im Mühlebrühl
Festsetzung
NRi07
Riehen
Hohlweg zum Maienbühl und Hohlweg Hinterengeli
Festsetzung
NRi08
Riehen
Hohlweg Leimgrubenweg unten
Festsetzung
NRi09
Riehen
Reservat Autal - Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung
Festsetzung
NRi10
Riehen
Mooswäldchen
Festsetzung
NRi11
Riehen
Bettingerbach (auch NRi13)
Festsetzung
NRi12
Riehen
Quellweiher Nollenbrunnen
Festsetzung
 
 
Mittelberg "Am krummen Weg"
Festsetzung
NRi13
Riehen
Bettingerbach (auch NRi11)
Festsetzung
NRi14
Riehen
Waldreservat Horngraben
Festsetzung
NRi15
Riehen
Bahnbord DB
Festsetzung
NRi16
Riehen
Ruderalstandort Habermatten
Festsetzung
NRi17
Riehen
Spittelmattweiher
Festsetzung
NRi18
Riehen
Reservat OGB ("Entenweiher"), Wiese Breitmattweg und Wiese Hüslimatten / Auf den Britmatten
Festsetzung
NRi19
Riehen
Wiese "Kuhstelli"
Festsetzung
NRi20
Riehen
Wiese-Vorländer, Wiesgriener und Wiesendammpromenade
Festsetzung
NRi21
Riehen
Naturschutzgebiet  "Eisweiher / Auf dem Wölbli" -  Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung
Festsetzung
NRi22
Riehen
Ruderalstandort "Auf Hutzlen"
Festsetzung
NRi23
Riehen
Amphibienbiotop In den Weilmatten
Festsetzung
NBE01
Bettingen
Linsberg
Festsetzung
NBE01
Bettingen
Chrischonatal
Festsetzung
NBE01
Bettingen
Kaiser / Riesi
Festsetzung
NBE01
Bettingen
Wyhlengraben
Festsetzung
NBE01
Bettingen
Schiessstand
Festsetzung

Behördenverbindliche Grundlage für a) Naturschutz

Karte der Naturschutzgebiete in Basel-Stadt, grün hervorgehoben.
Vorranggebiete des Naturschutzes im Kanton Basel-Stadt
© Kartendaten: Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt, Planungsamt Karten: Stadtgärtnerei und Friedhöfe, Fachstelle für Naturschutz, Naturschutzkonzept Basel-Stadt, Basel, 1996, Seite 31

Begründung der Abweichung zur vermerkten Quelle der Karte: Das Naturschutzkonzept Basel-Stadt (Regierungsratsbeschluss vom 29. Mai 1996) wurde im Zuge des Erlasses des kantonalen Richtplans Basel-Stadt mit Regierungsratsbeschluss vom 20. Januar 2009 geändert. Die Liegenschaft, Basel Sektion 4/659, Pumpenhaus/Reservoir Stationsgebäude, Jakobsbergerholzweg 121, Reservoirstr. 150, Basel, gilt nicht mehr als Vorranggebiet des Naturschutzes. In der hier reproduzierten Karte wurde der entsprechende Eintrag gelöscht.

Grundlage für b) Ökologische Korridore und Bewegungsachsen

Ökologische Karte der Korridore und Bewegungsachsen in Kanton Basel-Stadt.
Ökologische Korridore und Bewegungsachsen
© Kartendaten: Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt, Planungsamt Karte: Stadtgärtnerei und Friedhöfe, Fachstelle für Naturschutz, Basler Stadtnatur, Basel, 1997, Seite 27

NL3.2 Landschaftsschutz

Bund, Kantone und Gemeinden unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung die Bestrebungen, die Landschaft zu schützen.

Bei den Landschaftsschutzgebieten handelt es sich um weitgehend unverbaute Landschaftsbereiche, die sich durch ortstypische Vielfalt, Eigenart und Schönheit auszeichnen und die in ihrem charakteristischen Nebeneinander verschiedener Lebensraumtypen zu erhalten und aufzuwerten sind.

Obschon Basel-Stadt über wenig unbebautes Land verfügt, sind kleinflächig schöne Landschaften vorhanden. Es handelt sich um Gebiete, die trotz Eingriffen geomorphologisch prägnant wahrzunehmen sind und dadurch ein ästhetisch reizvolles Ganzes bilden. Hier finden sich Elemente traditioneller Landnutzung, die allerdings teils aufgewertet werden müssen (z. B. Wässermatten, Lössäcker mit Begleitflora, Blumenwiesen mit Hochstammobstbäumen), teils gegen den Druck anderer Nutzungsansprüche zu sichern sind.

Mit dem Richtplan 1986 wurden - in Anlehnung an den Regionalplan Landschaft beider Basel - fünf Landschaftsschutzgebiete festgesetzt: Maienbühl, Mittelberg / Mittelfeld, Chrischonatal / Lenzen, Ausserberg und Bruderholz. Die eigentümerverbindliche Festsetzung via Nutzungsplanung blieb pendent. Im gesamtrevidierten Richtplan von 2009 wurden wesentliche Teile dieser Landschaftsschutzgebiete bestätigt und teilweise erweitert. Ihre Ausscheidung als Landschaftsschutz- oder Landschaftsschonzone ist in Basel und Riehen vollzogen.

Mit dem für die kantonale und die Riehener Verwaltung verbindlichen Landschaftsrichtplan «Landschaftspark Wiese» wurde 2001 ein zusammenhängendes Landschaftsschutzgebiet bezeichnet; diese behördenverbindliche Planungsgrundlage wurde in ihren wesentlichen Aussagen in den kantonalen Richtplan «übersetzt», womit die Schutz- und Nutzungsabsichten in ihrer Entwicklungsrichtung verdeutlicht sind. In den Zonenplanrevisionen ist mittels Zonierungen die Eigentümerverbindlichkeit des Schutzes herbeizuführen (s. Planungsgrundsätze / Planungsanweisungen). Die Gemeinden Riehen und Bettingen haben in ihren kommunalen Richtplänen Vorranggebiete der Landschaft definiert; diese Gebiete wurden berücksichtigt.

Die Landschaftsschutzgebiete überlagern zum Teil Landwirtschaftsgebiet, Grundwasserschutzzonen und Waldgebiete. Diese Grundnutzungen sind gewährleistet, sie sind aber mit Rücksicht auf die Besonderheiten der einzelnen Landschaften vorzunehmen.

Strategie / ST
 2, 910 und 12

Leitsätze
 35, 7835 und 37

Planungsgrundsätze / Planungsanweisungen

  1. Für Planungen im Kantonsgebiet und bei Entwicklungskonzepten ist das Naturschutzkonzept (RRB vom 29. Mai 1996) zu berücksichtigen.
  2. Die Landschaftsschutzgebiete sind in ihrer Charakteristik und ihrer Ausdehnung – wo nötig in grenzüberschreitender Abstimmung und mittels Landschaftsentwicklungskonzepten – zu erhalten und, wo erforderlich, ökologisch aufzuwerten; wo sie das Landwirtschaftsgebiet, die Grundwasserfassung und den Wald überlagern, sind diese Nutzungen zu gewährleisten; diese Nutzungen sind mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Landschaft vorzunehmen; dies gilt auch für die gemäss Bebauungsplan 82a (Schlipf) zu gewährleistenden Nutzungen. Zu gewährleisten sind im Weiteren die der Landschaft angepassten, die Wirtschaftsformen berücksichtigenden Erholungsnutzungen.
  3. Kanton und Gemeinden setzen die Vorgaben für Landschaftsschutzgebiete in ihren Zonenvorschriften um (Ausscheidung als Landschaftsschutzzone, Landschaftsschonzone); davon ausgenommen ist der Wald. Dabei sind folgende Grundsätze zu verankern:
    • Die Eigenart und Vielfalt als Lebens- und Landschaftsraum ist zu erhalten, zu fördern und aufzuwerten.
    • Die natürliche Dynamik ist zu fördern.
      Die Landschaft ist als Mosaik verschiedener Lebensräume und Kulturelemente zu gestalten und zu pflegen.
    • Typische Landschaftsbilder und naturnahe traditionelle Kulturflächen und Strukturen sind zu erhalten, zu fördern und wieder in Stand zu stellen.
    • Extensive Erholungsnutzungen sind so weit zuzulassen, als sie dem Schutz naturnaher Lebensräume nicht widersprechen.
    • Für standortgebundene Bauten, Anlagen, Infrastrukturen und Terrainveränderungen sind hohe Anforderungen zu stellen.

Örtliche Festlegungen (in Richtplankarte)

Gemäss folgender Liste und Karte:

Landschaftsschutzgebiete

Karte mit hervorgehobenen Landschaftsschutzgebieten.
Landschaftsschutzgebiete
© Kartendaten: Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt. Karte: Planungsamt

Örtliche Festlegungen (in Richtplankarte)

Nr.
Gemeinde
Bezeichnung
Koordinationsstand
L01
Basel, Riehen
Landschaftspark Wiese
Festsetzung
L02
Riehen

Rotengraben / Maienbühl /

Eiserne Hand

Festsetzung
L03
Riehen, Bettingen
Mittelberg / Mittelfeld / Im Kaiser
Festsetzung
L04
Riehen, Bettingen
Ausserberg / Im Tal
Festsetzung
L05
Basel
Bruderholz
Festsetzung