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Doppelbesteuerungsabkommen

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat mit verschiedenen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen. In diesem Abkommen werden die gegenseitigen Leistungen im Bereich Militär und/oder Zivildienst angerechnet. Es sind dies:

Welche Leistungen zu erfüllen sind, damit die entsprechende Wehrpflicht absolviert ist, ist in den aufgeführten Ländern unterschiedlich. Genauere Auskünfte kann Ihnen die Botschaft oder das Konsulat in der Schweiz geben.

Mit allen anderen Ländern unterhält die Schweizer Eidgenossenschaft kein Doppelbesteuerungsabkommen. Sollten Sie vor Ihrer Einbürgerung Dienst geleistet haben, werden Sie den «nicht eingeteilten Doppelbürgern» zugewiesen und werden während maximal 11 Jahren ersatzpflichtig. Dies gilt allerdings nur bis zu Ihrem 37. Altersjahr.

Wehrpflichtersatzverwaltung Basel-Stadt

Für dieses Thema zuständig

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